Normen
VwGG §26 Abs1 Z1;
ZustG §17 Abs2;
ZustG §17 Abs3;
VwGG §26 Abs1 Z1;
ZustG §17 Abs2;
ZustG §17 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Das gegen den Beschwerdeführer erlassene erstinstanzliche Straferkenntnis wurde nach einem ersten Zustellversuch am 23. Dezember 1991 und einem zweiten Zustellversuch am 27. Dezember 1991 hinterlegt und ab dem 30. Dezember 1991 beim Postamt zur Abholung bereitgehalten. Am 21. Jänner 1992 wurde eine Berufung eingebracht. Auf Vorhalt der Verspätung legte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines Arbeitgebers vor, wonach er sich vom 27. Dezember 1991 bis 7. Jänner 1992 auf Urlaub befunden habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als verspätet zurück. Sie ging davon aus, daß am Tag des ersten Zustellversuches (23. Dezember 1991) keine Abwesenheit von der Abgabestelle (Arbeitplatz) vorgelegen habe, weshalb die Zustellung durch Hinterlegung zulässig gewesen sei und die Rechtsmittelfrist am 30. Dezember 1991 zu laufen begonnen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Zutreffend führt der Beschwerdeführer aus, daß die Wirksamkeit der Zustellung auch dann eintritt, wenn der Empfänger auch nur am Tage des ersten Zustellversuches, nicht jedoch auch am Tage des zweiten Zustellversuches ortsanwesend war (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Februar 1990, Zl. 89/02/0209, vom 20. Juni 1990, Zl. 90/02/0036, und vom 22. März 1991, Zl. 88/18/0098). Dies durfte die belangte Behörde aber auf Grund der Vorhaltsbeantwortung des Beschwerdeführers, (erst) ab 27. Dezember 1991 auf Urlaub gewesen zu sein, annehmen. Somit war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als verspätet angesehen hat.
Das durch Vorlage einer weiteren Bestätigung seines Arbeitgebers belegte Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe sich an der Abgabestelle am 23. Dezember 1991 nur kurz in den Morgenstunden aufgehalten und sie bereits vor 8.00 Uhr, also jedenfalls vor dem ersten Zustellversuch, wieder verlassen, stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung dar, auf die der Verwaltungsgerichtshof nicht eingehen kann. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, daß der nunmehr behauptete Sachverhalt schon früher hätte aufgezeigt werden können; daß ihm zunächst die Bedeutung des Datums des ersten Zustellversuches allenfalls nicht bewußt war, vermag an der Unbeachtlichkeit einer Neuerung nichts zu ändern.
Schon der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war. Damit erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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