Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 8. Februar 1988 wies die Wiener Landesregierung den Einspruch des Beschwerdeführers vom 26. September 1987 gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien, Bundespolizeikommissariat Döbling vom 1. September 1987 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Zur Begründung führte die Wiener Landesregierung aus, nach der Aktenlage habe der Beschwerdeführer vom Postbeamten bei dem am 3. September 1987 durchgeführten 1. Zustellversuch nicht angetroffen werden können, weshalb die Ankündigung für einen
2. Zustellversuch am 4. September 1987 in den Briefkasten eingelegt worden sei. Bei diesem 2. Zustellversuch sei der Beschwerdeführer vom Zustellorgan neuerlich nicht angetroffen worden, weshalb die Strafverfügung beim Postamt 1190 Wien hinterlegt worden sei. Die Verständigung von dieser Hinterlegung sei wieder in den Briefkasten eingelegt worden, wobei als Beginn der Abholfrist der 5. September 1987 festgesetzt worden sei. Mit diesem Tag gelte gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz eine hinterlegte Sendung als zugestellt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen sei und sich auch nicht ergeben habe, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis habe erlangen können.
Im gegenständlichen Fall gehe aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus den von ihm beigebrachten Unterlagen hervor, daß er zu Beginn des September 1987, konkret vom 2. bis einschließlich 4. September 1987, von der Abgabestelle nicht abwesend gewesen sei, weshalb auch davon ausgegangen werden müsse, daß er vom erfolgten Zustellvorgang rechtzeitig habe Kenntnis erlangen können. Die von ihm genannte, nur "tagsüber anhaltende berufsbedingte Abwesenheit" von der Abgabestelle bis einschließlich 4. September 1987 stelle keine die rechtzeitige Kenntnisnahme vom Zustellvorgang hindernde Abwesenheit von der Abgabestelle dar. Die vom Beschwerdeführer glaubhaft gemachte Abwesenheit von der Abgabestelle ab dem 5. September 1987 sei nicht von Relevanz, zumal sich der Beschwerdeführer zur Behebung des Schriftstückes einer anderen (bevollmächtigten) Person hätte bedienen können. Da somit kein Mangel des Zustellvorganges hervorgekommen sei, sei davon auszugehen, daß die Zustellung mit 5. September 1987 und nicht etwa erst später wirksam geworden sei, sodaß die zweiwöchige Einspruchsfrist mit dem 21. September 1987 geendet habe. Der erst am 29. September 1987 dem Amt persönlich überreichte Einspruch sei daher verspätet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung der belangten Behörde, er sei vom 2. bis einschließlich 4. September 1987 von der Abgabestelle nicht abwesend gewesen, bestreitet, bekämpft er die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Diese unterliegt jedoch der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h., ob sie unter anderem den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).
Im Rahmen dieser eingeschränkten Kontrollbefugnis vermag der Verwaltungsgerichtshof die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig zu erkennen, gab doch der Beschwerdeführer anläßlich seiner Vernehmung am 19. Jänner 1988 selbst ausdrücklich an, sich am 2. und am 3. September an der Abgabestelle aufgehalten zu haben und (erst) vom 5. September 1987 bis zum 16. September 1987 von dort abwesend gewesen zu sein.
Der Beschwerdeführer irrt aber auch mit seiner Ansicht, schon im Hinblick auf die von der belangten Behörde als erwiesen angenommene Abwesenheit von der Abgabestelle ab dem 5. September 1987 sei die in Rede stehende Zustellung nicht rechtswirksam erfolgt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt bei einer Zustellung zu eigenen Handen gemäß § 21 des Zustellgesetzes die Anwesenheit des Adressaten an seiner Abgabestelle auch nur an einem der Tage der beiden Zustellversuche, daß die anschließende Hinterlegung als rechtswirksame Zustellung im Sinne des 3. Satzes des § 17 Abs. 3 leg. cit. gilt. Bereits durch die Verständigung vom erfolglosen 1. Zustellversuch und die Aufforderung, in der für die Vornahme des 2. Zustellversuches bestimmten Zeit zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein, kann der Adressat Kenntnis davon erlangen, daß ihm ein behördliches Schriftstück zugestellt werden soll (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1990, Zl. 90/02/0036 und die dort zitierte zahlreiche Vorjudikatur).
Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher darin, daß die belangte Behörde die Wirksamkeit der in Rede stehenden Zustellung mit 5. September 1987 annahm und damit den erst am 29. September 1987 überreichten Einspruch als verspätet ansah, eine den Beschwerdeführer belastende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
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