VwGH 92/02/0015

VwGH92/02/001529.1.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde des A in O, BRD, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 21. Juli 1989, Zl. Ib-182-127/89, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §5 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juli 1989 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er sei am 16. November 1988 um 4.40 Uhr mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Sattelzug auf einer näher beschriebenen Stelle der A 14 an einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen und habe die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt, obwohl er dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. b StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe sechs Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 5 StVO haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Der Begriff "ohne unnötigen Aufschub" ist dahin auszulegen, daß gefragt wird, ob die Erstattung der Meldung nötiger- oder unnötigerweise aufgeschoben wurde, wobei dieser Begriff streng auszulegen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 1985, Zl. 85/02/0120).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers konnte die belangte Behörde allerdings zu Recht davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer die Erstattung der Meldung unnötigerweise hinausgezögert hat: Soweit der Beschwerdeführer zunächst Argumente dafür vorbringt, daß er das Fahrzeug im Tunnel, wo sich der Verkehrsunfall ereignet hat, nicht anhalten konnte, so genügt der Hinweis, daß ihm dies nicht zur Last gelegt wurde; insbesondere ist Gegenstand des angefochtenen Bescheides nicht etwa ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 1 lit. a StVO. Es erübrigt sich daher eine weitere Auseinandersetzung damit.

Es ist richtig, daß der Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 10. April 1981, Zl. 02/3119/80) zwar nicht gehalten war, sich zur nächstgelegenen Rufsäule auf der Autobahn zu begeben, um den Unfall zu melden; er hätte aber nach dieser Rechtsprechung die nächste Autobahnabfahrt in seiner Fahrtrichtung benützen und auf diese Weise die nächste Sicherheitsdienststelle aufsuchen müssen, was der Beschwerdeführer unbestrittenerweise nicht getan hat. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf verweist, daß es ihm nicht zumutbar gewesen sei, um ca. 5.00 Uhr von der Autobahn abzufahren, um sich bei dichtem Nebel als Ortsunkundiger auf die Suche nach einem um diese Tageszeit besetzten Gendarmerieposten zu begeben, so vermag ihm der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten; vielmehr wäre es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar gewesen, einen diesbezüglichen Versuch zu unternehmen, durch Erkundigung den Ort der nächsten Gendarmeriedienststelle zu erfragen (siehe zu einem vergleichbaren Fall das hg. Erkenntnis vom 27. September 1989, Zl. 89/02/0027). Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.

Soweit der Beschwerdeführer die Strafbemessung rügt, vermag er gleichfalls eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers mußte die vom Beschwerdeführer behauptete Situation nicht dahin gewertet werden, daß sein Verschulden gering sei. Seine Unbescholtenheit hat die belangte Behörde ohnedies berücksichtigt. Daß eine "Vielzahl von Milderungsgründen" vorgelegen wäre, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Ein Überschreiten des der Behörde bei der Strafbemessung eingeräumten Ermessensspielraumes liegt nicht vor.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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