VwGH 92/01/0764

VwGH92/01/076416.9.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des NN in W, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Vereinssache, den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art132;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
StGG Art12;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art132;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
StGG Art12;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Dem Beschwerdevorbringen zufolge untersagte die Sicherheitsdirektion für Wien mit Bescheid vom 4. Oktober 1991 die Bildung des vom Beschwerdeführer angemeldeten Vereines "XY". Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 29. November 1991 Berufung an den Bundesminister für Inneres. Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der angerufenen Behörde erhebt der Beschwerdeführer die vorliegende, auf Art. 132 B-VG gestützte Säumnisbeschwerde.

Diese erweist sich aus nachstehenden Gründen als unzulässig:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehören sowohl Beschwerden, in denen ein materieller Verstoß gegen die die freie Vereinsbildung oder -betätigung regelnden gesetzlichen Vorschriften behauptet werden, als auch solche, bei denen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verletzung von Verfahrensvorschriften und dem Eingriff in das durch Art. 12 Staatsgrundgesetz 1867 gewährleistete Recht besteht oder behauptet wird, gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in die Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes; sie sind daher gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen (vgl. z.B. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 1950, Slg. Nr. 1787/A, vom 19. Februar 1986, Zl. 86/01/0033, und vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/01/0188).

Die zuletzt zitierte Vorschrift schließt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in den darin genannten Fällen schlechthin aus. Die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes für die Behandlung derartiger Angelegenheiten erstreckt sich sowohl auf Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden, als auch auf Beschwerden, womit Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden behauptet wird (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1952, Slg. Nr. 2636/A, und die bereits zitierten Beschlüsse vom 19. Februar 1986, Zl. 86/01/0033, und vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/01/0188).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

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