Normen
B-VG Art132;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
StGG Art12;
VereinsG 1951;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art132;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
StGG Art12;
VereinsG 1951;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Dem Beschwerdevorbringen zufolge hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark mit Bescheid vom 22. August 1989 die Bildung des Vereines "XY" untersagt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 7. September 1989 Berufung an den Bundesminister für Inneres. Da die angerufene Behörde innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung getroffen hatte, erhob der Beschwerdeführer die vorliegende, auf Art. 132 B-VG gestützte Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
Die Beschwerde erweist sich aus nachstehenden Gründen als unzulässig:
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach so u.a. in seinen Beschlüssen vom 28. November 1950, Slg. N.F. Nr. 1787/A, und vom 19. Februar 1986, Zl. 86/01/0033, ausgesprochen hat, geht die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes übereinstimmend dahin, daß sowohl Beschwerden, in denen ein materieller Verstoß gegen die die freie Vereinsbildung oder -betätigung regelnden gesetzlichen Vorschriften behauptet, als auch solche, bei denen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verletzung von Verfahrensvorschriften und dem Eingriff in das durch Art. 12 Staatsgrundgesetz 1867 gewährleistete Recht besteht oder behauptet wird, gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in die Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes gehören und somit gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind.
Die vorliegende Beschwerde zählt zu dieser Kategorie. Mit ihr wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Bescheid, mit dem die Bildung des angeführten Vereins von der Vereinsbehörde untersagt worden ist. Da, wie aus Art. 12 Staatsgrundgesetz zu entnehmen ist, jeder Verwaltungsbescheid, der einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Vereinsrecht darstellt, auch dann, wenn nur eine einfache Gesetzwidrigkeit vorliegt, eine Verletzung des durch die genannte Bestimmung des Staatsgrundgesetzes verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts bedeutet (vgl. Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, Slg. N.F. Nr. 1458, 1532 und 4490), kommt dem Umstand, daß der beschwerdeführende Verein nicht ausdrücklich die Verletzung verfassungsmäßig gewährleisteter Rechte behauptet hat, keine Bedeutung zu.
Der sohin für die Beurteilung des Beschwedefalles maßgebende Art. 133 Z. 1 B-VG schließt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in den darin genannten Fällen schlechthin aus. Die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes für die Behandlung derartiger Angelegenheiten erstreckt sich sowohl auf Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden, als auch Beschwerden, womit Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden behauptet wird (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1952, Slg. N.F. Nr. 2636/A und vom 19. Februar 1986, Zl. 86/01/0033).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
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