VwGH 86/01/0033

VwGH86/01/003319.2.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Draxler und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Brauhart, in der Beschwerdesache des reg. Vereins "XY", vertreten durch Dr. KP in W, dieser vertreten durch Dr. Wolfgang Lenneis, Rechtsanwalt in Wien I, Singerstraße 8, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Vereinssache, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art132;
B-VG Art133 Z1;
VwGG §27;
B-VG Art132;
B-VG Art133 Z1;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Dem durch eine Ausfertigung des Bescheides der Sicherheitsdirektion für Wien vom 18. Februar 1985 belegten Beschwerdevorbringen zufolge hat diese Behörde dem beschwerdeführenden Verein gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 4 Abs. 3 und 10 des Vereinsgesetzes 1951, in der derzeit geltenden Fassung, eine von ihm angezeigte Umbildung mit Namensänderung untersagt. Gegen diesen Bescheid erhob der beschwerdeführende Verein am 27. Februar 1985 Berufung an den Bundesminister für Inneres. Da die angerufene Behörde innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung getroffen hatte, erhob der beschwerdeführende Verein die vorliegende, auf Art. 132 B-VG gestützte Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.

Die Beschwerde erweist sich aus nachstehenden Gründen als unzulässig:

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach, so u. a. in seinen Beschlüssen vom 28. November 1950, Slg. N. F. Nr. 1787/A, vom 9. November 1953, Slg. N. F. Nr. 3182/A, vom 10. Oktober 1967, Slg. N. F. Nr. 7194/A, und vom 29. Oktober 1975, Zl. 1739/74, auf deren Begründung im übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ausgesprochen hat, geht die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes übereinstimmend dahin, dass sowohl Beschwerden, in denen ein materieller Verstoß gegen die die freie Vereinsbildung oder - betätigung regelnden gesetzlichen Vorschriften behauptet, als auch solche, bei denen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verletzung von Verfahrensvorschriften und dem Eingriff in das durch Art. 12 Staatsgrundgesetz 1867 gewährleistete Recht besteht oder behauptet wird, gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in die Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes gehören und somit gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind.

Die vorliegende Beschwerde zählt zu dieser Kategorie. Mit ihr wendet sich der beschwerdeführende Verein gegen den Bescheid, mit dem ihm die Umbildung mit Namensänderung von der Vereinsbehörde untersagt worden ist. Die in der Berufung enthaltenen Behauptungen des beschwerdeführenden Vereines machen eine unrichtige Handhabung des Vereinsgesetzes 1951, insbesondere dessen § 4 Abs. 3, geltend. Da, wie aus Art. 12 Staatsgrundgesetz zu entnehmen ist, jeder Verwaltungsbescheid, der einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Vereinsrecht darstellt, auch dann, wenn nur eine einfache Gesetzwidrigkeit vorliegt, eine Verletzung des durch die genannte Bestimmung des Staatsgrundgesetzes verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes bedeutet (Vgl. Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes Slg. N. F. Nr. 1458, 1532 und 4490), kommt dem Umstand, dass der beschwerdeführende Verein nicht ausdrücklich die Verletzung verfassungsmäßig gewährleisteter Rechte behauptet hat, keine Bedeutung zu.

Der sohin für die Beurteilung des Beschwerdefalles maßgebende Art. 133 Z. 1 B-VG schließt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in den darin genannten Fällen schlechthin aus. Die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes für die Behandlung derartiger Angelegenheiten erstreckt sich sowohl auf Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden, als auch Beschwerden, womit Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden behauptet wird (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1952, Slg. N. F. Nr. 2636/A, vom 9. März 1971, Zl. 309/71, und vom 29. Oktober 1974, Zl. 1739/74).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Wien, am 19. Februar 1986

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