Normen
ABGB §1090;
ABGB §983;
BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs3;
ABGB §1090;
ABGB §983;
BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Der in Kärnten wohnhafte Mitbeteiligte machte in seiner Einkommensteuererklärung für 1986 neben anderen, im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht (mehr) strittigen Aufwendungen, solche in Höhe von S 81.942,63 für seine in Wien studierende Tochter als außergewöhnliche Belastung geltend. Diese Aufwendungen hätten laut Beilage zur Einkommensteuererklärung "Instandhaltungsarbeiten an der Wohnung und den Einrichtungen", die vor Bezug der gemieteten, in einem Haus im 19. Wiener Gemeindebezirk gelegenen Wohnung vorzunehmen gewesen wären, betroffen. Während das Finanzamt diesen Aufwendungen die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung versagte, gab die belangte Behörde einer dagegen eingebrachten Berufung insofern teilweise Folge, als sie von diesen geltend gemachten Aufwendungen S 30.000,-- anerkannte. Die belangte Behörde ging dabei nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens davon aus, daß die geltend gemachten Aufwendungen im Ausmaß von S 60.000,-- vom Mitbeteiligten geleistet, vom Vermieter der Wohnung aber insofern getragen wurden, als die Aufwendungen mit der Miete im Ausmaß von S 1.000,-- monatlich, verteilt auf fünf Jahre, aufgerechnet worden seien, sodaß anstelle der vereinbarten Miete von S 3.000,-- monatlich nur S 2.000,-- monatlich zu bezahlen gewesen wären. Die mit der Miete gegenzuverrechnenden Zahlungen seien als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, da sie Mietenzahlungen darstellen. Da die Investitionskosten allerdings nicht nur von der Tochter des Mitbeteiligten, sondern auch von einem weiteren (Mit-)Mieter aufzubringen gewesen seien, könnte lediglich der auf die Tochter des Mitbeteiligten entfallende Anteil (S 30.000,--) zum Ansatz kommen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Präsident der Finanzlandesdirektion für Kärnten Beschwerde, in welcher die Berücksichtigung von Aufwendungen im Ausmaß von S 30.000,-- als außergewöhnliche Belastung bekämpft, und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.
Der Vorsitzende des Berufungssenates legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor; der Mitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift, in welcher er die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nicht gefolgt werden kann dem beschwerdeführenden Präsidenten, daß im gegenständlichen Fall durch die Anmietung und Instandsetzung des Hauses im 19. Wiener Gemeindebezirk ein Wohnungsstandard geschaffen worden wäre, der den anderer Studenten bei weitem übertreffe. Dies geht schon daraus hervor, daß ungeachtet der Frage, ob zwei Studenten gegenständlich, wie der beschwerdeführende Präsident meint, ein "Wohnhaus mit Küche, Bad und drei großen Zimmern" oder, wie es der Ansicht des Mitbeteiligten entspricht, "ein Zimmer zur alleinigen Nutzung und zwei weitere Zimmer, Küche und Bad zur Mitbenützung neben dem Vermieter und deren Angehörigen" anmieteten, jedenfalls feststeht, daß für die gemieteten Räumlichkeiten ein dem Mietobjekt unbestritten angemessener monatlicher Mietzins von S 3.000,-- vereinbart war. Ein derartiges Mietentgelt für zwei Personen ist zweifellos nicht geeignet, in Wien einen Wohnungsstandard abzugelten, der den anderer Studenten bei weitem übertrifft.
Es kann unter Berücksichtigung der in den Akten erliegenden Vorhaltsbeantwortung der mitbeteiligten Partei vom 26. Februar 1990 entgegen der Annahme des beschwerdeführenden Präsidenten auch kein Zweifel bestehen, daß vom Vermieter Investitionen in Höhe von S 60.000,-- getätigt und der entsprechende Kostenbeitrag mit der Miete laut Punkt 8 des Mietvertrages gegenverrechnet wurden.
Der beschwerdeführende Präsident ist aber im Recht, wenn er als inhaltliche Rechtswidrigkeit rügt, daß die belangte Behörde "Aufwendungen, welche zusammengeballt in einem Jahr gezahlt werden, obwohl sie auf Jahre verteilt zu begleichen sind", als außergewöhnliche Belastung anerkannt hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Instandhaltungs- und Bewohnbarmachungskosten der gemieteten Wohnung mit dem auswärtigen Studium der Tochter des Mitbeteiligten in ursächlichem Zusammenhang stehen. Zwangsläufig erwuchsen sie dem Mitbeteiligten schon deshalb nicht, weil sie unbestritten zu Lasten des Vermieters gingen. Diesem wurde die Finanzierung der ihm erwachsenen Kosten allerdings dadurch erleichtert, daß ihm eine Einmalzahlung von S 60.000,-- geleistet, dann allerdings die grundsätzlich mit S 3.000,-- vereinbarte Miete (für zwei Personen) über einen Zeitraum von fünf Jahren auf S 2.000,-- monatlich reduziert wurde. Diese Einmalzahlung ist in wirtschaftlicher Betrachtung nichts anderes, als eine Darlehensgewährung an den Vermieter. Die Rückzahlung erfolgt durch Verrechnung mit den laufenden Mietzahlungen. Eine Darlehensgewährung stellt aber keine außergewöhnliche Belastung dar, weil sie nur zu einer Vermögensumschichtung führt (vgl auch das hg Erkenntnis vom 20. November 1990, 90/14/0228). Dieser Beurteilung steht weder das Vorbringen des Mitbeteiligten entgegen, wonach Aufwendungen im Sinne des § 34 EStG keine AfA enthalten, noch, daß eine Verteilung der "zwangsweise" erforderlich gewordenen Bewohnbarmachungskosten auf die Studiendauer vom Gesetz her nicht vorgesehen sei. Dies deshalb, weil einerseits davon auszugehen ist, daß in der vereinbarten Miete von S 3.000,-- eine Komponente für AfA enthalten ist, und andererseits die entstandenen Bewohnbarmachungskosten dem Vermieter erwachsen sind.
Als außergewöhnliche Belastung des Mitbeteiligten können daher von den strittigen Aufwendungen - ungeachtet der im Jahre 1986 erfolgten Einmalzahlung - nur die auf die Tochter des Mitbeteiligten entfallenden Mietzahlungen, diese aber ungeschmälert durch die mit dem Vermieter vereinbarte Gegenverrechnung, beurteilt werden.
Da die belangte Behörde insofern die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
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