Normen
BAO §21;
BAO §289 Abs2;
EStG 1972 §34;
EStG 1972 §63 Abs1;
BAO §21;
BAO §289 Abs2;
EStG 1972 §34;
EStG 1972 §63 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer beantragte beim Finanzamt die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte für 1988 wegen außergewöhnlicher Belastung durch Unterhaltsleistungen in diesem Jahr für seine Töchter aus geschiedener Ehe, für die die Mutter die Familienbeihilfe bezieht, und zwar für die Tochter I. in Höhe von S 48.000,--, für die Tochter V. in Höhe von S 30.000,-- sowie von weiteren S 35.000,-- für eine Unterhaltsvorauszahlung zur Deckung der Kosten von Kaution, Instandsetzung und Einrichtung für eine Mietwohnung am Studienwort in Wien.
Das Finanzamt anerkannte die außergewöhnliche Belastung durch die beiden erstgenannten laufenden Unterhaltsleistungen von S 78.000,-- unter Abzug einer zumutbaren Mehrbelastung von S 23.583,--, somit in Höhe von S 54.417,--, versagte jedoch der 1988 geleisteten Unterhaltsvorauszahlung für 1989 von S 35.000,-- die Anerkennung mangels Zwangsläufigkeit.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er vertrat die Ansicht, daß ihm die Anerkennung der außergewöhnlichen Belastung durch die S 35.000,-- Unterhaltsvorauszahlung entstehe, weil ihm die betreffende Tochter gerichtliche Schritte zur Durchsetzung eines Sonderunterhalts für die erwähnten Auslagen am Studienort angedroht habe. Dies habe ihn veranlaßt, sich auf einen Vergleich durch Vorauszahlung gegen Abzug von laufendem Unterhalt im Jahre 1989 einzulassen.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung als unbegründet ab. Sie führte aus, daß Unterhaltsleistungen an Kinder aus geschiedener Ehe nur in Höhe des Mehraufwandes steuerlich absetzbar seien, nicht jedoch für die üblichen Unterhaltskosten. Die gewöhnlichen bzw. normalen Aufwendungen für Unterhalt eines 19-jährigen Studenten im Jahre 1988 seien mit rund S 4.000,-- anzusetzen. Die geleisteten monatlichen Unterhaltszahlungen überstiegen daher nicht die normalen Unterhaltskosten und führten folglich zu keiner außergewöhnlichen Belastung. Bei der Vorauszahlung von S 35.000,-- fehle es an der Zwangsläufigkeit, weil Grundlage eine Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Tochter sei. Durch diese Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen sei die Leistung willkürlich um ein Kalenderjahr vorverlagert worden, weil der Unterhalt in monatlichen Teilbeträgen zu leisten sei. Es fehle auch an der Belastung, weil die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen nur zu einer Vermögensumschichtung führe. Die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen gehöre außerdem nicht zu den typischen Kosten eines auswärtigen Studiums. Die Unterhaltsdeckung habe durch Geldleistung und nicht durch Anschaffung von Einrichtungsgegenständen zu erfolgen. Außerdem sei die Hälfte der vorgelegten Rechnungsbelege über die Anschaffung mangels zeitlicher Zuordenbarkeit zur geleisteten Zahlung auszuscheiden.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf Anerkennung der Alimentationsvorauszahlung von S 35.000,-- als außergewöhnliche Belastung verletzt. Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Aktenwidrigkeit und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet sich in seinen Ausführungen gegen die Beurteilung der Unterhaltsvorauszahlung von S 35.000,-- für die Bereitstellung der Wohnung am Studienort durch die belangte Behörde. Gegen deren Ansicht, die vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastung anerkannten monatlichen Unterhaltszahlungen überstiegen die normalen Unterhaltskosten nicht, weshalb ihnen das für eine außergewöhnliche Belastung erforderliche Merkmal der Außergewöhnlichkeit fehle, wendet sich der Beschwerdeführer jedoch mit keinem Wort.
Der Verwaltungsgerichtshof kann in dieser Begründung des angefochtenen Bescheides keine Rechtswidrigkeit erkennen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. November 1986, 85/14/0081, ÖStZB 1987, 448, und 17. Mai 1989, 88/13/0019, ÖStZB 1990, 63). Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß die Unterhaltszahlungen an die Töchter von S 78.000,-- im Jahre 1988 keine außergewöhnliche Belastung des Beschwerdeführers darstellte.
Gemäß § 63 Abs. 1 EStG 1972 hat das Finanzamt auf Grund eines entsprechenden, fristgerechten Antrages den nach § 62 Abs. 4 und § 65 EStG 1972 insgesamt steuerfrei bleibenden Betrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Wird einem Eintragungsantrag vom Finanzamt, wie hier, nur teilweise stattgegeben, so ist Gegenstand des Verfahrens über die Berufung des Steuerpflichtigen gegen einen solchen Bescheid der insgesamt steuerfrei bleibende Betrag. Die Berufungsbehörde ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen (§ 289 Abs. 2 BAO).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde in der Begründung, abweichend von der Ansicht des Finanzamtes, den monatlichen Unterhaltszahlungen von insgesamt S 78.000,-- die Qualität außergewöhnlicher Belastung mangels Außergewöhnlichkeit nicht zuerkannt, den Bescheid des Finanzamtes jedoch nicht auch noch im Spruch dahin geändert, daß überhaupt kein Freibetrag infolge außergewöhnlicher Belastung auf die Lohnsteuerkarte eingetragen werde. Folglich ist es auf Grund der Abweisung der Berufung bei der Eintragung des Betrages von S 54.417,-- als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte geblieben.
Da die Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers von S 48.000,-- und S 30.000,-- mangels Außergewöhnlichkeit aber keine außergewöhnliche Belastung darstellten, übersteigt die vorgenommene Eintragung des Freibetrages von S 54.417,-- auf der Lohnsteuerkarte bereits jenen Betrag, der bei Anerkennung der Unterhaltsvorauszahlung von S 35.000,-- als außergewöhnliche Belastung - also für den Fall der Richtigkeit des Beschwerdevorbringens - als Gesamtbetrag auf der Lohnsteuerkarte unter Berücksichtigung der unbekämpften zumutbaren Mehrbelastung von S 23.583,-- hätte eingetragen werden dürfen, bereits um S 43.000,--.
Schon aus diesem Grund wird der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen vom Beschwerdepunkt umfaßten Recht nicht verletzt.
Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Vereinbarung zwischen ihm und seiner Tochter über die Unterhaltsvorauszahlung 1988 für Wohnungszwecke am Studienort zu Lasten des normalen Unterhaltsanspruches 1989 jedenfalls in wirtschaftlicher Betrachtung nichts anderes als Darlehensgewährung ist. Die Rückzahlung erfolgt durch Verrechnung mit den laufenden Unterhaltsansprüchen 1989. Darlehensgewährung stellt aber keine außergewöhnliche Belastung dar, weil sie nur zu Vermögensumschichtung führt. An die Stelle eines Geldbetrages tritt die Forderung aus dem Darlehen (vgl. hg. Erkenntnis vom 1. März 1989, 85/13/0091, ÖStZB 1989, 361).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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