VwGH 91/14/0011

VwGH91/14/001115.12.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert sowie die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des L in L, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat III, vom 13. November 1990, Zl 12/28/1-BK/Hd-1990, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1988, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1220;
ABGB §1231;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs3;
EStG 1972 §34 Abs4;
EStG 1972 §34 Abs5;
ABGB §1220;
ABGB §1231;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs3;
EStG 1972 §34 Abs4;
EStG 1972 §34 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 2.760 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer begehrte, aus dem Titel der außergewöhnlichen Belastung einen Betrag von 100.000 S anzuerkennen, welchen er seinem Sohn G (in der Folge: Sohn) anläßlich dessen Eheschließung am 19. Dezember 1988 in bar übergeben habe.

Das Finanzamt wies den Antrag mit der Begründung ab, eine Bestätigung des Sohnes über den Zeitpunkt der Hingabe und die Höhe des Betrages allein sei nicht ausreichend, den Geldfluß zu belegen, weil ein Geldgeschäft zwischen nahen Angehörigen nach außen in Erscheinung treten müsse.

Mit Berufung, in der zunächst die Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht wurde, wandte der Beschwerdeführer im wesentlichen ein, er habe den Betrag von 100.000 S am 14. Juli 1988 von seinem Girokonto abgehoben und bis 19. Dezember 1988 bar bereit gehalten. Bei der Hingabe einer Ausstattung handle es sich um einen Vorgang innerhalb der Familie, der keineswegs an die Öffentlichkeit zu treten habe. Es liege in einem solchen Fall eine gesetzlich geregelte Leistungspflicht vor, die allein durch die Eheschließung ausgelöst und zugleich mit ihr fällig werde. Dadurch unterscheide sie sich von anderen "Geldgeschäften", weshalb eine Glaubhaftmachung im Sinne des § 138 Abs 1 zweiter Satz BAO genüge, welche durch die vorgelegte, vom Sohn unterzeichnete Empfangsbestätigung über den Betrag von 100.000 S gegeben sei.

Auf Ersuchen des Finanzamtes legte der Beschwerdeführer einen Lohnzettel seiner Ehegattin für das Streitjahr vor.

Auf Ersuchen der belangte Behörde überreichte der Beschwerdeführer Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, daß er am 14. Juli 1988 100.000 S von seinem Girokonto abgehoben hat.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise statt und erkannte unter Bedachtnahme auf die zumutbare Mehrbelastung einen Betrag von 44.326 S als außergewöhnliche Belastung im Sinn des § 34 EStG 1972 im Streitjahr an. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte sie im wesentlichen aus, daß bei der Bemessung der Ausstattung sowohl das Einkommen des Vaters als auch jenes der Mutter zu berücksichtigen seien, nicht jedoch das Vermögen, wobei vom "Familieneinkommen" das "wirtschaftliche Einkommen" zu ermitteln sei und innerhalb dieser Ausmessung sowohl Vater als auch Mutter entsprechend ihren finanziellen Verhältnissen zur Dotierung beizutragen hätten, wobei nur hinsichtlich des ihnen persönlich zuzurechnenden Betrages Zwangsläufigkeit gegeben sei.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf steuerliche Anerkennung der gesamten von ihm hingegebenen Ausstattung als außergewöhnliche Belastung im Sinn des § 34 EStG 1972 verletzt und macht sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Beschwerde möge als unbegründet kostenpflichtig abgewiesen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 34 Abs 1 EStG 1972 werden auf Antrag außergewöhnliche Belastungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig (Abs 3) erwachsen, insoweit vor Berechnung der Steuer vom Einkommen abgezogen, als sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs 4). Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben außer Betracht.

Gemäß Abs 3 leg cit erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. .....

Gemäß Abs 4 leg cit wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Belastungen nur insoweit wesentlich beeinträchtigt, als die Aufwendungen die zumutbare Mehrbelastung übersteigen. .....

Strittig ist lediglich die Höhe des als außergewöhnliche Belastung im Sinn des § 34 EStG 1972 anzuerkennenden Betrages.

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, bei der Höhe der Ausstattung wäre auch der Wert der seiner privaten Sphäre zurechenbaren Hälfteanteile zweier unbebauter und lastenfreier Liegenschaften heranzuziehen gewesen. Hätte die belangte Behörde den Wert dieser Liegenschaften bei der Höhe des Ausstattungsanspruches des Sohnes berücksichtigt, so wäre auch nach Abzug des Ausstattungsanspruches des Sohnes gegenüber der Mutter und nach Abzug der zumutbaren Mehrbelastung ein Betrag von 100.000 S anzuerkennen gewesen.

Die belangte Behörde legte dagegen ihrer Entscheidung die Rechtsansicht zugrunde, daß ein auf die Vermögenskomponente entfallender Teil des Austattungsanspruches durch Hingabe von Vermögenswerten zu befriedigen sei, insoweit nicht - dieses mindernd - aus dem Einkommen geleistet wird und daher nicht als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden könne.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der in der Vermögenskomponente gegründete Ausstattungsanspruch grundsätzlich auch durch Hingabe von Vermögenswerten zu befriedigen und kann nicht als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden, es sei denn, es wären nur Betriebsvermögen, das dem Betrieb nicht ohne Gefährdung des wirtschaftlichen Weiterbestehens entzogen werden kann, oder nur Vermögen in Form eines Wohnzwecken der Familie dienenden Hauses oder sonstige einer angemessenen Lebensführung dienende Gebrauchsgegenstände vorhanden. Daß im Beschwerdefall nur Vermögen der letztgenannten Art (unentbehrliches Betriebsvermögen, Familienwohnstatt, notwendige Gebrauchsgegenstände) vorhanden gewesen wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet, wobei eine solche Behauptung auch im Widerspruch zur aktenkundigen Vermögensteuererklärung zum 1. Jänner 1986 stünde (vgl das hg Erkenntnis vom 22. März 1991, 90/13/0290 mwA).

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, abgabenrechtlich relevant sei der Ausstattungsanspruch des Sohnes in jener Höhe, in der er zivilrechtlich verpflichtet gewesen sei, eine Zahlung zu leisten, weil er sich in diesem "Ausmaß der Belastung aus rechtlichen Gründen" nicht entziehen habe können, so muß dem entgegen gehalten werden, daß von abgabenrechtlicher Relevanz (im Sinn der obigen Ausführungen primär) das EINKOMMEN des Dotationspflichtigen ist, weil in Berücksichtigung des Leistungsfähigkeitsprinzips die Absicht des Gesetzgebers darauf gerichtet ist, eine Milderung der progressiven Steuerbelastung des durch außergewöhnliche Belastung geschmälerten laufenden Einkommens herbeizuführen.

Wie bereits ausgeführt, waren der belangten Behörde die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers bekannt. Die belangte Behörde hätte im Sinn der obigen Ausführungen auch dann, wenn sie den Verkehrswert der beiden für die Bemessung der zivilrechtlichen Ausstattung maßgebenden Liegenschaften ermittelt hätte, zu keinem im Spruch anders lautenden Bescheid kommen können. An Hand der Aktenlage konnte der Gerichtshof eine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften auch von sich aus nicht feststellen. Der Vorwurf der Verletzung von Verfahrensvorschriften geht somit ins Leere.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991. Der Art III Abs 2 dieser Verordnung kommt nicht zur Anwendung, weil in der Gegenschrift nur ein Teil jenes Betrages, der im Zeitpunkt ihres Einlangens beim Gerichtshof festgesetzt war, begehrt wurde.

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