Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
BAO §110 Abs2;
BAO §119;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
BAO §110 Abs2;
BAO §119;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 6. Juni 1990, 89/13/0262, 0263, 0264, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof die von der damaligen Zweitbeschwerdeführerin angefochtenen Bescheide, soweit sie die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für das Jahr 1976 und Haftung für Kapitalertragsteuer 1976 betrafen, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
In den Entscheidungsgründen des in Rede stehenden Erkenntnisses wurde hiezu insbesondere ausgeführt, der Zeuge Elgar RS sei als "Kronzeuge" geführt und seine Einvernahme als Zeuge ausdrücklich beantragt worden. Er hätte über die zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens strittige Zurechnung des Arabiengeschäftes und auch über die Zurechnung des Sparbuches Nr. 57-363 ("für das gesamte Vorbringen") Auskunft geben sollen. Ein Grund, der die Abgabenbehörde im Sinne des § 183 Abs. 3 BAO berechtigt hätte, den beantragten Beweis nicht aufzunehmen, sei nicht zu erkennen. Der im damaligen zweitangefochtenen Bescheid ins Treffen geführte Umstand, daß der seinerzeitigen Zweitbeschwerdeführerin in einem Punkt Recht gegeben worden wäre, ändere nichts daran, daß andere von Elgar RS zu bezeugende Punkte (Arabiengeschäft, Sparbuchzurechnung) strittig geblieben seien. Im fortzusetzenden Verfahren sei der im Ausland lebende Zeuge der belangten Behörde stellig zu machen, wie dies im vorangegangenen Verwaltungsverfahren richtigerweise angeboten worden sei. Dies gelte auch für den Zeugen Lajos P, bezüglich dessen der belangten Behörde für das in Rede stehende Verfahren eingeräumt wurde, daß sie im Hinblick auf die erst in einem späteren Stadium des Verfahrens erfolgte Geltendmachung als Zeuge nicht grundlos eine Verfahrensverzögerung erblickt hätte.
Im fortgesetzten Verfahren wurde die Beschwerdeführerin mit Ladung vom 26. November 1990 (zugestellt am 28. November 1990) zur mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 1990 mit der Aufforderung geladen, die beantragten Zeugen Elgar RS und Lajos P stellig zu machen. Zur mündlichen Berufungsverhandlung erschien der Vertreter der nunmehrigen Beschwerdeführerin und gab laut der in den Verwaltungsakten erliegenden Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Verhandlung bekannt, daß er die laut Vorladung vom 26. November 1990 stellig zu machenden Zeugen verständigt hätte. Beide Zeugen seien bereit zu erscheinen, Elgar RS lebe derzeit in Kalifornien und könne nicht vor Ende Jänner, Anfang Februar 1991 nach Österreich kommen, er werde voraussichtlich ab Anfang Februar 1991 in einer Bank in Düsseldorf tätig sein. Lajos P könne die nächsten drei Wochen nicht erscheinen, da er an akuten Herzbeschwerden leide und in den nächsten drei bis vier Wochen nicht reisefähig sein werde. Es werde beantragt, eine neue Verhandlung im fortgesetzten Verfahren in der ersten Februarhälfte 1991 anzusetzen.
Diesem Antrag wurde nach den angefochtenen Bescheiden im wesentlichen mit der Begründung nicht Rechnung getragen, aus dem Gesamtbild des von der Berufungswerberin im bisherigen Verfahrensablauf an den Tag gelegten Verhaltens wäre zu schließen gewesen, daß der Vertagungsantrag nur ein weiterer Versuch der Berufungswerberin sei, das Verfahren zu verschleppen.
Mit der vorliegenden Beschwerde werden diese Bescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie bereits eingangs ausgeführt, hat der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde in seinem Erkenntnis vom 6. Juni 1990, 89/13/0262, 0263 und 0264, bezüglich des Zeugen Lajos P zugebilligt, daß sie in der späten Geltendmachung dieses Zeugen eine Verfahrensverzögerung durch die Beschwerdeführerin nicht grundlos erblickt hat.
Es kann der belangten Behörde nun nicht entgegengetreten werden, wenn sie nach erfolgloser ausdrücklicher Aufforderung, die betreffenden Zeugen stellig zu machen, nunmehr auch den Zeugen Elgar RS betreffend, einen weiteren Versuch einer Verfahrensverzögerung durch die Beschwerdeführerin erblickte. Auch das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, diese Beurteilung zu widerlegen. Die Beschwerdeführerin räumt in der Beschwerde ein, daß sie mit der Erstattung von schriftlichen Stellungnahmen "in dem einen oder anderen Fall" in Verzug geraten ist. Dies wäre der belangten Behörde aber stets vor Ablauf der jeweiligen Frist mitgeteilt worden, und hätte den hauptsächlichen Grund darin gehabt, daß der damalige Kronzeuge, Lajos P, sich weigerte, als Zeuge in Wien auszusagen, zu einer Zeit, als das kommunistische Regime derartige Aussagen zu einem lebensgefährlichen Risiko gemacht hätte.
Den vorgelegten Verwaltungsakten ist hiezu zu entnehmen, daß bezüglich eines Vorhaltes der belangten Behörde vom 29. Oktober 1987 (nachweislich zugestellt am 6. November 1987) viermal um Verlängerung der mit mehr als einem Monat festgesetzten Frist ersucht wurde, wobei nur im ersten Ansuchen ein Grund für die beantragte Fristverlängerung, nämlich großer Arbeitsanfall in der Kanzlei des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin angegeben wurde. Nach dem diesbezüglich letzten, auch keine Gründe mehr enthaltenden Fristverlängerungsansuchen vom 7. 3. 1988 wurde bis zu der rund ein halbes Jahr später angesetzten Berufungsverhandlung weder ein weiteres Fristverlängerungsansuchen eingereicht, noch der Vorhalt beantwortet. Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr in der Beschwerde den wahren Grund für ihren Verzug bei der schriftlichen Stellungnahme nennt, so gibt sie damit entgegen ihrer Ansicht, das Verfahren wäre deswegen von ihrer Seite "keineswegs verschleppt" worden, ihre Verschleppungsabsicht zu, weil im Vortäuschen eines unrichtigen bzw. Verschweigen des tatsächlichen Grundes eine Verschleppung des Verfahrens zu erblicken ist.
Der Rüge der Beschwerdeführerin, der von der belangten Behörde gesetzte Verhandlungstermin wäre zu knapp gewesen, ist entgegenzuhalten, daß die Beschwerdeführerin IHRE Zeugen zum angesetzten Verhandlungstermin stellig zu machen gehabt hätte, wobei es nicht, wie in der Beschwerde ausgeführt, genügte, die Zeugen von der angesetzten Verhandlung zu verständigen bzw. den Zeugen Elgar RS anzurufen, um zu erfahren, wann er nach Österreich kommen könne. Von dieser Verpflichtung hätten sie nur stichhältige und belegte Gründe enthoben. Solche Gründe wurden aber im Verwaltungsverfahren nicht dargetan. Die Erkrankung des Lajos P blieb dort bloße Behauptung, der Aufenthalt des Zeugen Elgar RS in Kalifornien allein aber sagt bei den heutigen Reisemöglichkeiten nichts darüber aus, daß er nicht innerhalb von rund zwei Wochen nach Wien hätte anreisen können. Jene Sachverhaltsangaben in der Beschwerde, die nicht schon im Verwaltungsverfahren vorgetragen wurden, können nach § 41 Abs. 1 VwGG nicht zum Erfolg führen.
Im Hinblick auf das im Verfahren bereits ergangene hg. Erkenntnis war die Behörde überdies gemäß § 63 Abs. 1 VwGG zu einer unverzüglichen Entscheidung verhalten. Es kann sie daher kein Vorwurf treffen, wenn sie der Vertagungsbitte um rund zwei Monate nicht nachkam, zumal die Behauptung in der mündlichen Verhandlung, Elgar RS werde "voraussichtlich" ab Februar in Düsseldorf tätig sein, und Lajos P sei bereit, vor dem Senat zu erscheinen, nach dem Verhalten der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht geeignet war, die Überzeugung zu vermitteln, daß ein tatsächliches Erscheinen und eine Aussage der beiden Zeugen für den Fall einer Vertagung der Verhandlung im Februar 1991 sichergestellt war.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der Durchführung der beantragten Verhandlung aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden konnte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
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