VwGH 91/11/0134

VwGH91/11/013411.2.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des M in L, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 21. Juni 1991, Zl. 683.895/8-2.5/90, betreffend Befreiung von der Präsenzdienstpflicht, zu Recht erkannt:

Normen

WehrG 1990 §27 Abs2;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;
WehrG 1990 §39 Abs9;
WehrG 1990 §27 Abs2;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;
WehrG 1990 §39 Abs9;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1989, Zl. 89/11/0147, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde ein Bescheid der belangten Behörde vom 3. März 1989 betreffend Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 1988 auf Befreiung von der ordentlichen Präsenzdienstpflicht wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat darin ausgeführt, daß sich der Beschwerdeführer freiwillig zur Leistung eines achtmonatigen Grundwehrdienstes gemeldet habe und daß er - nach Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten - vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen worden sei; der Grund dafür war die von der Erstbehörde - dem Militärkommando Kärnten - angenommene Unabkömmlichkeit von dem von ihm geführten Betrieb (einer Fremdenpension) vom 1. Juli 1989 an. Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner ausgeführt, daß der Beschwerdeführer den restlichen ordentlichen Präsenzdienst gemäß § 40 Abs. 9 vierter Satz des Wehrgesetzes 1978 (nunmehr § 39 Abs. 9 vierter Satz des Wehrgesetzes 1990) in Form von Truppenübungen zu leisten haben werde. Die belangte Behörde habe das Ausmaß der wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers an der Ermöglichung einer durch Leistung vom Präsenzdienst nicht beeinträchtigten Betriebsführung nicht ausreichend geprüft und nicht ausreichend begründet, wie sie zur Annahme gekommen sei, dieses Interesse sei nicht besonders rücksichtswürdig im Sinne des Gesetzes, zumal das Militärkommando Kärnten - bezogen auf den 1. Juli 1989 - zum gegenteiligen Ergebnis gelangt sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 1988 in Bestätigung des Erstbescheides des Militärkommandos Kärnten neuerlich abgewiesen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer begründet seine Behauptung der Verletzung seiner Rechte durch den angefochtenen Bescheid ganz allgemein damit, daß seine Mehrfachbelastung durch die Führung von insgesamt drei Betrieben seine ganzjährige Anwesenheit in allen Betrieben erfordere und daß "praktisch das gesamte Jahr über auch nur eine 14tägige Abwesenheit zu einer Truppenübung zu einer Existenzgefährdung der durch extreme Verbindlichkeiten belasteten und nicht umstrukturierbaren Betriebe führen würde". Neben seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen, die entgegen der Auffassung der belangten Behörde besonders rücksichtswürdig seien, lägen auch derartige familiäre Interessen vor, weil der Entfall seiner Mitarbeit im väterlichen Betrieb "auch eine schwerwiegende Belastung" seines zu 70 % erwerbsgeminderten Vaters mit sich brächte.

In Beantwortung dieses Beschwerdevorbringens ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes in Form von Truppenübungen ausgesprochen hat, daß eine generelle Befreiung von der Übungspflicht nur dann gerechtfertigt wäre, wenn und solange die Interessen unabhängig von der zeitlichen Lagerung und Dauer der möglichen künftigen Übungen als besonders rücksichtswürdige Interessen zu qualifizieren wären (vgl. das Erkenntnis vom 2. Juli 1991, Zl. 90/11/0236).

Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Behauptung des Eintrittes einer Gefährdung der Existenzen des Beschwerdeführers und seines Vaters als begründet erscheinen zu lassen. Die belangte Behörde hat vom Beschwerdeführer unwidersprochen festgestellt, daß im väterlichen Betrieb 10 bis 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind; diese könnten den Betrieb unter der Anleitung des Vaters des Beschwerdeführers jedenfalls für die Dauer der Abwesenheit des Beschwerdeführers zur Leistung einer Truppenübung weiterführen, ohne daß eine Existenzgefährdung eintreten würde. Auch in Ansehung der Fremdenpension konnte die belangte Behörde - jedenfalls außerhalb der Saison - von der Möglichkeit ausgehen, daß der Beschwerdeführer zwischen der Einberufung zur Truppenübung und dem Beginn derselben jeweils ausreichend Zeit haben werde, durch geeignete Dispositionen vorzukehren, daß es infolge seiner durch die Leistung der Truppenübung bedingten Abwesenheit vom Betrieb zu keinen unzumutbaren wirtschaftlichen Schwierigkeiten kommen werde. Dies trifft vor allem im Hinblick auf den von der belangten Behörde genannten Einsatz der Arbeitskraft der beiden Schwestern des Beschwerdeführers zu.

Der Beurteilung der durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers von den beiden Betrieben zum Zwecke der Leistung einer Truppenübung bewirkten wirtschaftlichen Auswirkungen ist jedenfalls gemeinsam, daß es mangels eines entsprechenden konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar ist, daß diese Auswirkungen das vom Beschwerdeführer behauptete Ausmaß unabhängig von ihrer Dauer und zeitlichen Lagerung erreichen könnten.

Dasselbe gilt auch für das dritte Unternehmen, ein vom Beschwerdeführer geführtes "Erdbewegungsunternehmen", das er im Jahr 1990 gegründet hat.

Zu den Verfahrensrügen des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde ihm - nach Ergehen des aufhebenden Erkenntnisses vom 19. Dezember 1989 - fortgesetzten Verfahren das Ermittlungsverfahren ergänzt und dem Beschwerdeführer hiezu Parteiengehör gewährt hat. Der Verwaltungsgerichtshof vermag schließlich darin keinen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach sich ziehenden Verfahrensmangel zu erblicken, daß die belangte Behörde nicht "von sich aus amtswegig einen wirtschaftskundlichen Sachverständigen" beigezogen hat. Es wäre - wie bereits aufgezeigt - vielmehr Sache des Beschwerdeführers gewesen, durch ein hinreichend konkretisiertes Vorbringen im Verwaltungsverfahren die Behörde zu allfälligen weiteren Ermittlungsschritten zu veranlassen, ganz abgesehen davon, daß auch das Beschwerdevorbringen nicht geeignet wäre, die Wesentlichkeit eines der belangten Behörde angenommenerweise unterlaufenen Verfahrensmangels zu begründen.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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