VwGH 91/08/0104

VwGH91/08/010424.11.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde der B-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 24. Mai 1991, Zl. 14-SV-3205/1/91, (mitbeteiligte Partei: Kärntner Gebietskrankenkasse, 9021 Klagenfurt, Kempfstraße 8), betreffend Beitragsnachverrechnung, zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Kärntner Gebietskrankenkasse Schriftsatzaufwand in Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 3. Oktober 1988 sprach die mitbeteiligte Kärntner Gebietskrankenkasse aus, daß die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, nachträglich Sozialversicherungsbeiträge, Fondsbeiträge und Umlagen in Höhe von S 7.958,80 für im einzelnen genannte Dienstnehmer zu bezahlen. Nach der Bescheidbegründung sei anläßlich der am 31. Mai 1988 bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Beitragsprüfung festgestellt worden, daß die namentlich genannten Dienstnehmer im April 1987 eine Prämienzahlung für das Kalenderjahr 1986 erhalten hätten, welche nicht in die Beitragsgrundlage zur Berechnung der Sonderzahlungen einbezogen worden sei. Rechtliche Grundlage der erfolgten Prämienzahlung sei der § 33 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung zwischen der T AG und dem Zentralbetriebsrat der T AG sowie die zwischen den angeführten Vertragsteilen vereinbarte Arbeitsordnung vom 26. Juni 1974. Darin sei bestimmt, daß sich je nach der Ertragslage sowie dem Geschäftserfolg im abgelaufenen Rechnungsjahr die Geschäftsführung vorbehalte, den Stammarbeitern im folgenden Jahr zugleich mit der Lohnzahlung April eine Jahresprämie von je nach Betriebszugehörigkeit unterschiedlicher Höhe zu bezahlen. Voraussetzung für die Gewährung einer solchen Prämie sei demnach die Ernennung des Dienstnehmers zum Stammarbeiter. Die Voraussetzungen für die Ernennung bzw. Bestätigung als Stammarbeiter sei im § 30 der Arbeitsordnung taxativ angeführt. Der Zeitpunkt der Nominierung zum Stammarbeiter sei jedes Jahr im Jänner. Jeder der namentlich genannten Dienstnehmer sei zum Stammarbeiter ernannt bzw. als solcher bestätigt worden und habe bis ca. Mitte Dezember 1986 bzw. Anfang Jänner 1987 im Betrieb der beschwerdeführenden Partei gearbeitet; das Dienstverhältnis sei wie üblich bis Mai bzw. Juni saisonbedingt unterbrochen worden. Im Jänner 1987 seien sie als Stammarbeiter bestätigt, und im Februar sei die Auszahlung der Jahresprämie mit Stichtag Dezember 1986 hinsichtlich der Höhe des Zeitraumes der Betriebszugehörigkeit entschieden worden. Die Tatsache, daß die Auszahlung der Prämien in eine beschäftigungsfreie Zeit falle, könne an der Beitragspflicht dieser Zuwendungen nichts ändern, weil es sich um Bezüge handle, die auf Grund des Dienstverhältnisses gewährt würden. Die auf das abgelaufene Kalenderjahr bezogene Jahresprämie sei, weil sie für einen größeren Zeitraum als den Beitragszeitraum bezahlt werde und für den Fall der Nennung bzw. Bestätigung als Stammarbeiter mit ihrer Wiederkehr zu rechnen sei, als Sonderzahlung gemäß § 49 Abs. 2 ASVG zu werten.

In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch bestritt die Beschwerdeführerin, daß es sich bei den Jahresprämien um Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG gehandelt habe. Die Betriebsvereinbarung zwischen der T AG und ihrem Zentralbetriebsrat, die auch für die Arbeitnehmer der Konzerngesellschaft der beschwerdeführenden Partei gelte, sehe im § 33 Abs. 1 eine freiwillige Jahresprämie vor, die für das Jahr 1986 im April 1987 ausbezahlt worden sei, zu einem Zeitpunkt also, an dem die in Rede stehenden Arbeiter saisonbedingt während eines Zeitraumes von mehreren Monaten nicht beschäftigt und somit nicht beitragspflichtig gewesen seien. Die Dienstverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer seien zu bestimmten, im einzelnen angeführten Zeitpunkten gekündigt bzw. neu begründet worden. Bei gleichem Sachverhalt habe in diesem Sinne auch die "Wiener Landesregierung" mit Bescheid vom 11. März 1969 entschieden, wobei die Beschwerdeführerin aus dem Begründungsteil dieser Entscheidung wörtlich zitierte.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 49 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 54 ASVG nicht Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. Begründend wurde nach Wiedergabe des unstrittigen Sachverhaltes und Zitierung der zur Anwendung zu bringenden gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, einmal jährlich wiederkehrend ausbezahlte Bezüge seien nur dann Sonderzahlungen, wenn sie entweder auf Grund eines nicht laufend (nach Leistung der betreffenden Arbeit), sondern nur einmal jährlich entstehenden Anspruchs gebührten - oder ohne Anspruch - in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen regelmäßig wiederkehrend bezahlt würden. Hiezu habe bereits der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, daß, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern seit mehreren Jahren eine freiwillige Prämie nach Ende eines Wirtschaftsjahres gewähre, in dieser Prämie im Hinblick auf den Charakter einer gewissen Regelmäßigkeit der Wiederkehr eindeutig eine Sonderzahlung zu erblicken sei, die nur nach Maßgabe der Bestimmung des § 54 ASVG und der sonstigen Bestimmungen über die Sonderzahlungen beitragspflichtig sei. Nach § 49 Abs. 1 ASVG seien unter Entgelt auch Bezüge zu verstehen, die darüberhinaus, das heißt auch über das Ende des Dienstverhältnisses, vom Dienstgeber gewährt würden. Zuwendungen des Arbeitgebers an bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer auch geraume Zeit nach ihrem Ausscheiden seien daher bei feststellbarem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis grundsätzlich beitragspflichtig, insbesondere wenn die Voraussetzung ihrer Gewährung an die einzelnen ehemaligen Arbeitnehmer unter Bedachtnahme auf die Qualität ihrer Arbeitsleistung, ihr disziplinäres Wohlverhalten, die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses usw. vom Arbeitgeber festgelegt und hiedurch der Zusammenhang der Zuwendung mit dem ehemaligen Dienstverhältnis zum Ausdruck gebracht worden sei.

In der vorliegenden Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend macht, vertritt die Beschwerdeführerin die Rechtsauffassung, die §§ 44 und 49 ASVG stellten eindeutig auf den PFLICHTVERSICHERTEN Dienstnehmer ab. Unstrittig sei, daß die Beschwerdeführerin ihren Dienstnehmern freiwillig Prämien gewähre, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehrten. Dennoch könnten diese nicht als beitragspflichtige Sonderzahlungen im Sinne des ASVG qualifiziert werden: Die in § 54 ASVG ausdrücklich getroffene Anordnung, daß die IN einem Kalenderjahr (und nicht etwa FÜR ein Kalenderjahr) fällig werdenden Zahlungen zu berücksichtigen seien, lasse nur die Möglichkeit offen, die Zahlung in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem sie tatsächlich ausbezahlt worden seien und nicht in dem Wirtschaftsjahr, auf das sie sich bezögen. Wenn die Dienstnehmer in dem Zeitpunkt, in dem ihnen freiwillige, wenn auch mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehrende Prämien ausbezahlt würden, nicht mehr in einem der Versicherungspflicht unterliegenden Beschäftigungsverhältnis gestanden seien (nicht mehr pflichtversichert seien), so könnten diese Prämienzahlungen auch nicht unter den Entgeltbegriff des § 49 Abs. 1 und 2 ASVG subsumiert werden. Maßgeblich für das Ende des Erfassungszeitraumes sei der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt ende; maßgeblich für die allgemeine Bemessungsgrundlage sei der Arbeitsverdienst und nicht jeder Bezug, der auch nur in irgendeinem feststellbaren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehe. Da die im Jahr 1987 beschlossenen und ausbezahlten Prämienzahlungen von der Behörde nicht willkürlich dem Jahre 1986 zugeordnet werden könnten (gemäß § 54 Abs. 1 ASVG seien diese in dem Kalenderjahr, in dem sie fällig werden, zu berücksichtigen) und unter einem die Beitragspflicht begründenden Entgelt nur diejenigen Sach- und Geldbezüge zu verstehen seien, die einem pflichtversicherten Dienstnehmer gewährt würden, sei der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 44 Abs. 1 erster Satz ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf volle Schilling gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt nach der Ziffer 1 des zweiten Satzes des § 44 Abs. 1 leg. cit. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinn des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6. Unter dem Entgelt pflichtversicherter Dienstnehmer sind nach § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der Pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüberhinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Nach § 49 Abs. 2 ASVG sind Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (ASVG), in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.

Da § 49 Abs. 2 ASVG auf § 49 Abs. 1 leg. cit. verweist, sind trotz der Wendung "gewährt werden" unter Sonderzahlungen nicht nur solche Geld- und Sachbezüge zu verstehen, die dem pflichtversicherten Dienstnehmer in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen tatsächlich "zukommen", sondern - unabhängig von ihrer Benennung - entweder Geld- und Sachbezüge, auf die er aus dem Dienstverhältnis "in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen" Anspruch hat, ohne Rücksicht darauf, ob sie ihm überhaupt oder in der gebührenden Höhe zukommen, oder die er darüberhinaus in diesen "Zeiträumen" auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Die Frage nach dem Anspruch auf Entgelt oder Sachbezug ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Gesichtspunkten zu beantworten (vgl. hg. Erkenntnisse vom 30. Jänner 1986, Zl. 85/08/0147, mit weiteren Judikaturhinweisen und vom 22. Mai 1990, Zl. 89/08/0227).

Für die Abgrenzung zwischen dem Entgelt nach § 49 Abs. 1 ASVG und den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 leg. cit. ist daher entscheidend, ob Bezüge im Sinne des Abs. 1 IN GRÖßEREN ZEITRÄUMEN ALS DEN BEITRAGSZEITRÄUMEN gewährt werden, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur verpflichtende, sondern auch freiwillige Leistungen Sonderzahlungen sein können. Sonderzahlungen gemäß § 49 Abs. 2 ASVG sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daher (verpflichtende oder freiwillige) Zuwendungen im Sinne des § 49 Abs. 1 leg. cit. (gleich welcher Benennung), die mit einer gewissen Regelmäßigkeit in bestimmten, über die Beitragszeiträume hinausreichenden Zeitabschnitten wiederkehren, wobei die Regelmäßigkeit der Leistungen im wesentlichen aus der Dienstgeberzusage oder dem tatsächlichen Ablauf der Ereignisse zu beurteilen ist (vgl. hg. Erkenntnisse vom 11. Mai 1960, Slg. Nr. 5295/A, vom 20. Dezember 1961, Zl. 1958, 1959/58, vom 10. April 1962, Zl. 1316/61, vom 9. Mai 1962, Zl. 2092/61, vom 30. Jänner 1986, Zl. 85/08/0147, und vom 22. Mai 1990, Zl. 89/08/0227).

Ausgehend von der unstrittig hier anzuwendenden Betriebsvereinbarung behält sich nach deren § 32 Abs. 1 die Geschäftsführung vor, je nach der Ertragslage sowie dem Geschäftserfolg im abgelaufenen Rechnungsjahr den Stammarbeitern im folgenden Jahr zugleich mit der Lohnzahlung April eine der Höhe nach je nach Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft gestaffelte Jahresprämie zu bezahlen. Nach dem Inhalt der Betriebsvereinbarung erfolgt die Entscheidung über die Auszahlung der Jahresprämie Ende Februar. Stichtag für die Vollendung der jeweiligen Betriebszugehörigkeit und für die Höhe der Jahresprämie ist der 31. Dezember des Vorjahres. Den Anspruch haben auch Stammarbeiter, die nach dem 30. November aus dem Unternehmen ausscheiden.

Voraussetzung für die Entstehung des "Anspruches" auf Jahresprämie wäre demzufolge

a) die Ertragslage sowie der Geschäftserfolg im abgelaufenen Rechnungsjahr,

b) die Ernennung oder Bestätigung als Stammarbeiter und dessen Betriebszugehörigkeit über einen bestimmten Zeitraum hinaus und

c) die Ende Februar erfolgende Beschlußfassung der Geschäftsleitung über die grundsätzliche Auszahlung der Jahresprämie gemäß § 33 Abs. 1 der zitierten Betriebsvereinbarung.

In Anbetracht des (auch nach Erfüllung der dort im einzelnen genannten Bedingungen) erklärten Vorbehaltes der Geschäftsführung zur Entscheidung über die grundsätzliche Auszahlung der Jahresprämie muß aber davon ausgegangen werden, daß ein "Anspruch" der von dieser Regelung unmittelbar betroffenen Dienstnehmer vor dem Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht bestand. Bis zum Zeitpunkt der selbstbindenden Entscheidung der Geschäftsleitung über Grund und Höhe der auszuzahlenden Jahresprämie, bleibt diese daher ungewiß; ein Rechtsanspruch auf Teilzahlung der Jahresprämie bestünde daher vor Ende Februar des Folgejahres grundsätzlich nicht.

Zwar kommt es auf das bloße Faktum des Auszahlungsmodus nicht an (vgl. Krejci, Das Sozialversicherungsverhältnis 130), doch kann hier davon ausgegangen werden, daß die Dienstnehmer (Stammarbeiter) der beschwerdeführenden Partei bei Erfüllung aller vorgenannten Bedingungen (frühestens Ende Februar des Folgejahres) einen Rechtsanspruch auf Auszahlung der Jahresprämien in der jeweils beschlossenen Höhe erworben haben. Da diese aber einen "größeren als den Beitragszeiträumen" umfassen, und sie sich auf bestimmte Beitragszeiträume auch nicht zuordnen lassen, sondern für ein Jahr im nachhinein gewährt werden, wobei die regelmäßige Wiederkehr unstreitig vorliegt, sind die Jahresprämien von der Beschwerdeführerin Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 ASVG. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Fälligkeit des Anspruches auf Auszahlung der Jahresprämie mit der Beschlußfassung der Geschäftsführung (jeweils Februar) oder erst mit der tatsächlichen Auszahlung (jeweils April eines jeden Jahres) anzusetzen wäre, da für beide Zeiträume der Einwand besteht, das jeweils der Auszahlung der Jahresprämie zugrundeliegende Arbeitsverhältnis sei in den hier relevanten Zeitpunkten "unterbrochen" gewesen. Dieser Umstand hat aber in Wahrheit keine entscheidungsrelevante Bedeutung.

Wie bereits im hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1961, Zl. 1691/60, ausgesprochen, sollten nach der Auffassung des Gesetzgebers selbst Bezüge, die nicht schon während des Dienstverhältnisses, sondern erst mit dessen Beendigung oder NACHHER gewährt werden, von der Unterstellung unter den Entgeltsbegriff des § 49 Abs. 1 und 2 ASVG, und zwar nach dessen Kriterien, nicht ausgeschlossen sein; abgesehen davon würde es aber dem Wortlaut und dem Sinn der Bestimmung des § 49 Abs. 1 und 2 ASVG widersprechen, wenn man in jenen Fällen, in denen nach der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Nachzahlung von Bezügen durch den Dienstgeber erfolgt, diese nur deswegen nicht als Entgelt ansehen wollte, weil sie erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt worden seien. Im übrigen findet sich auch im ASVG keine Bestimmung, aus der erschlossen werden könnte, daß eine Beitragsvorschreibung FÜR Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses, das ebenso wie die aus ihm resultierende Pflichtversicherung bereits beendet worden ist, unzulässig wäre (in diesem Sinne auch Sosi 1963, 547). Aus diesem Grunde kann auch dahingestellt bleiben, inwieweit das Arbeitsverhältnis der beschwerdeführenden Partei zu den in Rede stehenden Dienstnehmern (Stammarbeitern) im Zeitpunkt der Auszahlung der Jahresprämie tatsächlich beendet gewesen ist (Auszahlung von Abfertigungen, Kündigungsentschädigungen?) oder ob es sich dabei um durchlaufende Beschäftigungsverhältnisse ("Aussetzungsverträge" in Form von Karenzierung) gehandelt hat.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als frei von Rechtsirrtum.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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