VwGH 91/06/0043

VwGH91/06/004312.3.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Giendl, Dr. Müller und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerden des Dr. J, vertreten durch Dr. Hans-Peter Benischke und Dr. Edwin Anton Payr, Rechtsanwälte in Graz, Herrengasse 28, gegen die Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Jänner 1991, Zl. 03-12 Da 30-91/2, und vom 28. Jänner 1991, Zl. 03-12 Da 30-91/2, betreffend Verhängung von Zwangsstrafen zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
BauRallg;
VStG §10 Abs2 lita;
VVG §10 Abs2 lita;
VVG §10 Abs2;
VVG §5 Abs1;
VVG §5 Abs2;
AVG §68 Abs1;
BauRallg;
VStG §10 Abs2 lita;
VVG §10 Abs2 lita;
VVG §10 Abs2;
VVG §5 Abs1;
VVG §5 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem namens des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz erlassenen Bescheid vom 10. Jänner 1990 wurde dem Beschwerdeführer und einem weiteren Miteigentümer als Eigentümer des Hauses H-Gasse 10 in Graz aufgetragen, die konsenswidrige Benützung der als Wohnräume konsentierten und nunmehr geschäftlich genutzten (im einzelnen angeführten) Räume ab Rechtskraft des Bescheides zu unterlassen. Dieser Bescheid wurde u.a. an den Beschwerdeführer am 16. Jänner 1990 zu Handen des als Vertreter aufgetretenen B zugestellt.

Dagegen erhoben der Beschwerdeführer und der weitere Miteigentümer eine von ihnen selbst gefertigte Berufung. Diese wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 5. Juli 1990, Zl. …, als unbegründet abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde dieser Bescheid unter der Anschrift X, zunächst am 17. Juli 1990 durch Hinterlegung zugestellt; wie die belangte Behörde auf Grund des Beschwerdevorbringens aber durch Anfrage an das Postamt G erhoben hat, hat der Beschwerdeführer am 31. Juli 1990 den hinterlegten Bescheid beim Postamt persönlich behoben.

Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts wurde dagegen offensichtlich nicht erhoben.

Nach Durchführung von Erhebungen wurde mit Erledigung des Magistrates Graz vom 3. September 1990 dem Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von S 8.000,-- angedroht, wenn er dem vorhergehend zitierten Titelbescheid nicht innerhalb von einer Frist von zwei Wochen entspräche. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 4. September 1990 persönlich zugestellt. Nach weiteren Erhebungen, in denen die Fortsetzung der konsenswidrigen Benützung der Räume festgestellt wurde, verhängte der Bürgermeister mit Bescheid vom 8. Oktober 1990 wegen Nichtbefolgung der im Titelbescheid festgelegten Unterlassung die angedrohte Geldstrafe von S 8.000,-- und drohte gleichzeitig eine weitere Geldstrafe von S 10.000,-- an, wenn der Verpflichtung nicht binnen zwei Wochen entsprochen würde. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15. Oktober 1990 zugestellt. In einer dagegen erhobenen Berufung wurde einerseits vorgebracht, daß die Androhung dem Beschwerdeführer nie zugekommen sei bzw. sie keinen Bescheidcharakter gehabt hätte, andererseits, daß innerhalb einer unangemessen kurzen Frist eine unmögliche Leistung gefordert werde. Die erforderlichen Aufkündigungen der Bestandverhältnisse könnten nicht innerhalb von vierzehn Tagen durchgesetzt und vollstreckt werden; überdies würde in gravierender Weise in Rechte Dritter eingegriffen werden.

Dieser Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. Jänner 1991 keine Folge. Einerseits sei die Androhung der Zwangsstrafe vom Beschwerdeführer persönlich übernommen worden, andererseits stehe ein zivilrechtliches Hindernis der Erfüllung einer im Titelbescheid auferlegten Verpflichtung nicht entgegen. Daß der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung in irgendeiner Weise nachgekommen wäre, habe er nicht einmal behauptet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu Zl. 91/06/0044 protokollierte Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Inzwischen verhängte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz mit Bescheid vom 12. Dezember 1990 die angedrohte weitere Zwangsstrafe von S 10.000,-- wegen Nichteinhaltung der im Titelbescheid ausgesprochenen Verpflichtung und drohte eine weitere Geldstrafe von S 10.000,-- für den Fall an, daß ihr binnen einer Frist von vier Wochen ab Zustellung weiterhin nicht entsprochen werde.

Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. Jänner 1991 keine Folge, wobei sie darauf verwies, daß der Vorgang der Verhängung von Zwangsstrafen sich solange wiederhole, bis der Verpflichtete seine Pflicht erfülle.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die zu Zl. 91/06/0043 protokollierte Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde erstattete zu beiden Beschwerden eine gemeinsame Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, das Verfahren über beide Beschwerden zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden und hat hierüber erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer erstmals in beiden Beschwerden behauptet, daß ihm der Titelbescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, handelt es sich dabei nicht nur um eine unzulässige Neuerung), da der bereits anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in den Berufungen gegen die Vollstreckungsbescheide derartiges nicht behauptet hat, es ist auch, wie sich auf Grund der Ergebnisse der Erhebungen der belangten Behörde herausgestellt hat, unrichtig, da der Beschwerdeführer nach der in Kopie vorgelegten Übernahmsbestätigung beim Postamt G die Sendung am 31. Juli 1990 persönlich übernommen hat. Es ist daher von der Rechtskraft und damit Verbindlichkeit des Titelbescheides auszugehen.

Wenn der Beschwerdeführer weiters in beiden Beschwerden geltend macht, der Titelbescheid sei aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen undurchführbar, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Umschreibung, in welchen Objekten anstelle der früheren Wohnnutzung nunmehr eine geschäftliche Verwendung getreten sei, ist hinreichend deutlich angegeben. Andererseits -r ändern die zwischen den Hauseigentümern als gegenüber der Baubehörde Verpflichteten und ihren Mietern bestehende Rechtsverhältnisse nichts an der im Titelbescheid ausgesprochenen Verpflichtung u.a. des Beschwerdeführers, die im Titelbescheid als richtig angenommene Nutzung wieder herzustellen Wohl kann der belangten Behörde (in der von dieser formulierten Allgemeinheit nicht beigetreten werden, daß ein zivilrechtliches Hindernis der Erfüllung (Eingriff in Rechte Dritter) der Vollstreckung nicht entgegenstehe, weil die Verhängung von Zwangsstrafen ja gerade voraussetzt, daß der Verpflichtete ein ihm mögliches zumutbares Handeln unterläßt oder einem derartigen Verbot zuwiderhandelt; die belangte Behörde übersieht bei ihrem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1986, Zl. 85/03/0145, daß sich dieses mit der Möglichkeit einer Ersatzvornahme beschäftigt. Der Beschwerdeführer als Verpflichteter hat aber nicht eingewendet, auf Grund des baupolizeilichen Auftrages zur Unterlassung der Verwendung zu geschäftlichen Zwecken die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, also entsprechende Unterlassungsklagen gegen die betreffenden Mieter eingebracht zu haben; Leine derartige auf einem verwaltungsbehördlichen Auftrag beruhende Unterlassungsklage ist nämlich keineswegs als von vornherein aussichtslos und daher unzumutbar anzusehen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1991, Zlen. 91/06/0124, 0125) Zu einer Auflösung der Mietverhältnisse im Wege der Kündigung wurde der Beschwerdeführer im Titelbescheid ja ohnehin nicht verpflichtet (und ist daher auch dazu nicht berechtigt).

Welche Erhebungen die belangte Behörde unterlassen habe, die zu einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens geführt hätten, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß es (im Wesen des Vollstreckungsverfahrens (vgl. die beschränkten Berufungsgründe des S 10 VVG gegen eine Vollstreckungsverfügung) liegt, daß Umstände, über die-bereits im Titelbescheid abzusprechen war und damit auch rechtskräftig entschieden wurde, bei unverändert gebliebenem Sachverhalt im Vollstreckungsverfahren wegen Rechtskraft des Titelbescheides nicht mehr behandelt werden können (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 12. November 1985, Zl. 84/05/0232, BauSlg. Nr. 566, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung-f). Da durch die angefochtenen Bescheide Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt wurden, waren die beiden Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

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