VwGH 91/04/0170

VwGH91/04/017031.3.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die gegen die Beschwerdeabteilung des Österreichischen Patentamtes gerichtete Beschwerde der Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft vormals Österreichische Tabakregie in Wien, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, wegen Aufhebung des Bescheides vom 10. April 1991, Zl. Bm 1/90-5, AM 3868/89, betreffend Verweigerung des Markenschutzes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §18 Abs4;
AVG §37;
MarkenSchG 1970 §37;
MarkenSchG 1970 §42;
PatG 1970 §64 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §18 Abs4;
AVG §37;
MarkenSchG 1970 §37;
MarkenSchG 1970 §42;
PatG 1970 §64 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. April 1991 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Abweisung der Eintragung des Wortes "Donau" als Wortmarke für Rohtabak, Tabakfabrikate, Zigarettenpapier, Raucherartikel und Streichhölzer (Kl. 34) in das Markenregister keine Folge gegeben.

Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird als erkennende Behörde die Beschwerdeabteilung des Österreichischen Patentamtes genannt. Auch die Gründe dieses Bescheides weisen auf diese Behörde hin. Demgegenüber ist in der Fertigungsklausel eine andere Behörde - nämlich die Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamtes - ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem durch das Markenschutzgesetz 1970 normierten Recht auf Registrierung eines gesetzmäßig angemeldeten Zeichens als Marke verletzt. Im Grunde des § 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG wird in der Beschwerde als Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, die Beschwerdeabteilung des Österreichischen Patentamtes bezeichnet.

Die Beschwerdeführerin bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften u.a. vor, dem angefochtenen Bescheid sei nicht eindeutig zu entnehmen, welche Abteilung des Österreichischen Patentamtes über die Beschwerde erkannt habe. In der Begründung werde zwar die Beschwerdeabteilung genannt, als bescheiderlassende Behörde, jedoch die Nichtigkeitsabteilung, damit eine unzuständige Behörde. Der angefochtene Bescheid sei von der unzuständigen Behörde erlassen worden und verstoße gegen § 35 MSchG iVm §§ 58 bis 61 PatG. Der angefochtene Bescheid sei auch aus diesem Grunde rechtswidrig.

Die Beschwerde ist schon aus diesem Grund berechtigt:

Nach dem hier gemäß § 42 MSchG maßgebenden § 64 Abs. 3 PatG haben alle Erledigungen des Patentamtes unter der Bezeichnung "Österreichisches Patentamt" mit der Beifügung der Abteilung zu ergehen.

Der angefochtene Bescheid ist unter der Bezeichnung "Österreichisches Patentamt, Nichtigkeitsabteilung" ergangen; dies widerspricht - was die bescheiderlassende Behörde betrifft - dem übrigen Inhalt des Bescheides. Die Einleitung unmittelbar vor dem Spruchteil des angefochtenen Bescheides nennt nämlich die Beschwerdeabteilung des Österreichischen Patentamtes, und auch die Gründe des Bescheides weisen auf die Beschwerdeabteilung als erkennende Behörde hin. Auch vom Inhalt des Bescheides her ist nach § 37 MSchG die Zuständigkeit der Beschwerdeabteilung gegeben. Die Fertigungsklausel nennt allerdings die Nichtigkeitsabteilung. Diese in sich widersprechende Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde ist ein wesentlicher Verstoß gegen § 64 Abs. 3 PatG iVm § 42 MSchG, weil dadurch nicht nur beim Bescheidadressaten sondern auch beim Verwaltungsgerichtshof, welcher die Frage der Zuständigkeit zu prüfen hat, Zweifel daran entstehen könnten, ob überhaupt die zuständige Kollegialbehörde entschieden hat, was nicht zuletzt auch für die Beantwortung der Frage entscheidend ist, ob der administrative Instanzenzug erschöpft ist (vgl. den hg. Beschluß vom 14. April 1983, Zl. 83/04/0061).

Der aufgezeigte Mangel führt damit als Verstoß gegen Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 zur Aufhebung des Bescheides, ohne daß es einer weiteren Erörterung des Beschwerdevorbringens bedurfte.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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