VwGH 91/03/0137

VwGH91/03/013715.1.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des G in Z, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. April 1991, Zl. 11-75 Wi 11-90, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung,

Normen

AVG §10 Abs5;
AVG §37;
AVG §52;
AVG §54;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §7 Abs2;
AVG §10 Abs5;
AVG §37;
AVG §52;
AVG §54;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §7 Abs2;

 

Spruch:

I. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird, soweit sie die Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs. 5 StVO betrifft, als gegenstandslos erklärt und das Verfahren insoweit eingestellt.

II. zu Recht erkannt:

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. III. Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 17. April 1991 (das Datum 17. April 1990 wurde berichtigt) wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 5. Jänner 1990 um 1,25 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Kombi von der alten Erbstraße (Gemeindestraße) kommend auf die Buchauerstraße B 117 gelenkt und 1) ...,

2) ..., 3) bei Straßen-km 5,438 (B 117) beim Überholtwerden den rechten Fahrbahnrand nicht eingehalten, obwohl es die Verkehrssicherheit erforderte (der Überholvorgang des Streifenwagens habe deshalb wieder abgebrochen werden müssen),

4) ..., 5) von km 5,100 bis km 4,157 einem herannahenden Fahrzeug des Sicherheitsdienstes, das durch Verwendung der Leuchten mit blauem Drehlicht und durch Abgabe von Warnzeichen und aufeinander folgender verschieden hoher Töne als Einsatzfahrzeug deutlich erkennbar und hörbar war, nicht Platz gemacht, indem er auf dieser Strecke vor ihm hergefahren sei, und 6) am 5. Jänner 1990 um 1,40 Uhr auf dem Gendarmerieposten St. Gallen nach Aufforderung eines ... Organs der Straßenaufsicht (Bez.Insp. N...) verweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, daß er das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Er habe hiedurch zu 3) eine Übertretung nach § 7 Abs. 2 StVO, zu 5) nach § 26 Abs. 5 StVO und zu 6) nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen. Über ihn wurden nach § 99 Abs. 3 lit. a bzw. § 99 Abs. 1 lit. b StVO Geldstrafen von S 500,--,

S 1.000,-- und S 8.000,-- (sowie entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Hinsichtlich der unter 1), 2) und 4) (des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) genannten Verwaltungsübertretungen wurde das Strafverfahren eingestellt. Zur Begründung wurde, soweit es für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist, ausgeführt, gemäß § 7 Abs. 2 StVO habe der Lenker eines Fahrzeuges, wenn es die Verkehrssicherheit erfordere, beim Überholtwerden am rechten Fahrbahnrand zu fahren. Beide Gendarmeriebeamten hätten entsprechend ihrer Anzeige bezeugt, daß der Beschwerdeführer dem nicht entsprochen habe, zumal er trotz vorschriftsmäßig eingeleitetem Überholmanöver durch die Beamten immer weiter zur Mitte gefahren sei, sodaß die Gefahr bestanden habe, daß die Beamten nach links abgedrängt werden. Die Angaben der Beamten seien schlüssig. Geschulte Straßenaufsichtsorgane seien imstande, derartige Vorgänge zutreffend zu beurteilen. Es sei nicht ersichtlich, wie ein Ortsaugenschein mit einem Sachverständigen nachträglich zur Wahrheitsfindung beitragen könne. Zur Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO bringe der Beschwerdeführer vor, es sei von einer Aufforderung zur Alkomatuntersuchung keine Rede gewesen, da ihm der Test lediglich angeboten worden sei. Darüber hinaus stelle das Verlangen des Beschwerdeführers, vorerst seinen Rechtsbeistand kontaktieren zu wollen, keine Verweigerung dar. Dies treffe nicht zu. Die Beamten hätten bereits bei ihrer ersten Zeugenaussage die Anzeige bestätigt, wonach der Beschwerdeführer wegen erheblicher Alkoholisierungssymptome zur Durchführung des Alkomatentests aufgefordert worden sei. Für die Aufforderung sei eine besondere Form, wie ein Befehl, nicht vorgesehen und habe der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht, die Aufforderung nicht verstanden zu haben. Werde eine Person dazu aufgefordert, so stelle jedes Verhalten, das die unmittelbare Testdurchführung vereitle, eine Verweigerung dar. Einem geprüften Kfz-Lenker müsse bekannt sein, daß die Atemluftuntersuchung auch ohne Beiziehung eines Rechtsbeistandes vorgenommen werden müsse. Daher stelle die unwiderlegte Zeugenangabe, wonach der Beschwerdeführer erklärt habe, er werde ohne seinen Rechtsanwalt (den er nachträglich kontaktieren hätte können) keinen Test durchführen, eine Verweigerung dar. Die Aufforderung zum Alkomattest sei nämlich keine Festnahme im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes aus 1988 (über den Schutz der persönlichen Freiheit) mit Beiziehungspflicht eines verlangten Rechtsbeistandes.

Gegen diesen Bescheid, und zwar soweit damit Schuldsprüche erfolgten, richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat nach Einleitung des Vorverfahrens mit einem auf § 52 a Abs. 1 VStG gestützten Bescheid vom 2. Oktober 1991 den angefochtenen Bescheid vom 17. April 1991 hinsichtlich der Übertretung nach § 26 Abs. 5 StVO behoben und insoweit das Verfahren eingestellt. Des weiteren erfolgten Schreibfehlerberichtigungen gemäß § 62 Abs. 4 AVG. Die belangte Behörde hat den Bescheid vom 2. Oktober 1991, der dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters laut Rückschein am 4. Oktober 1991 zu eigenen Handen zugestellt worden ist, vorgelegt und in der erstatteten Gegenschrift hiezu bemerkt, daß damit der Beschwerdeführer in diesem Punkt (Übertretung nach § 26 Abs. 5 StVO) klaglos gestellt worden sei. Im übrigen wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu I): Durch die Erlassung des genannten Bescheides vom 2. Oktober 1991 wurde der Beschwerdeführer in Ansehung der Übertretung des § 26 Abs. 5 StVO klaglos gestellt. Es war daher die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren insoweit gemäß § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluß einzustellen (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., Anm. 6 zu § 52 a AVG, S. 1053 f, sowie die hg. Beschlüsse vom 28. Juni 1989, Zl. 89/03/0045, und vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/03/0265).

Zu II): Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, es liege keine Verweigerung der Atemluftuntersuchung vor, da er vorher mit seinem Rechtsvertreter habe Kontakt aufnehmen wollen, welches Recht ihm zustehe, erweist sich, wie bereits die belangte Behörde zutreffend dargelegt hat, als verfehlt. Das Gesetz kennt keine Bestimmung, wonach der betroffene Fahrzeuglenker berechtigt wäre, die Ablegung der Untersuchung von der Kontaktaufnahme mit seinem Rechtsanwalt abhängig zu machen.

Mit seinem sonstigen Vorbringen bekämpft der Beschwerdeführer die Feststellungen der belangten Behörde, er sei zur Ablegung der Untersuchung mittels Alkomat aufgefordert worden, bzw. er sei nicht entsprechend der Bestimmung des § 7 Abs. 2 StVO am rechten Fahrbahnrand gefahren, indem er deren Beweiswürdigung rügt und in diesem Zusammenhang die Unterlassung weiterer Beweisaufnahmen geltend macht.

Auch diesen Ausführungen kommt keine Berechtigung zu.

Unter Bezugnahme auf das gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde gerichtete Beschwerdevorbringen ist daran zu erinnern, daß die Würdigung der Beweise, auf Grund deren der Sachverhalt angenommen wurde, nur insoweit der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, als es sich um die Prüfung handelt, ob der Denkvorgang der Beweiswürdigung schlüssig ist, d.h. mit den Denkgesetzen im Einklang steht, und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1985, Zl. 85/18/0034).

Einer solchen Prüfung hält der angefochtene Bescheid stand. Aus den Zeugenaussagen der beiden Gendarmeriebeamten (der Meldungsleger wurde sogar im März 1991 nochmals ergänzend vernommen) im Zusammenhalt mit der Anzeige, auf welche Beweise sich die belangte Behörde stützte, ergibt sich unmißverständlich, daß der Beschwerdeführer zur Ablegung der Atemluftuntersuchung mittels Alkomat dem Gesetz entsprechend aufgefordert wurde und die Aufforderung auch verstanden, ihr jedoch nicht Folge geleistet hat. Ebenso finden darin die Feststellungen betreffend das Zuwiderhandeln gegen die Bestimmung des § 7 Abs. 2 StVO volle Deckung. Die belangte Behörde hat auch ausreichend begründet, warum sie den Angaben der Beamten gefolgt ist. Der Verwaltungsgerichtshof teilt weiters die Meinung der belangten Behörde, daß es in Ansehung der Übertretung nach § 7 Abs. 2 StVO weder der Vornahme eines Lokalaugenscheines noch der Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Verkehrsfach bedurfte.

Da sich somit die Beschwerde in Ansehung der Übertretungen nach § 7 Abs. 2 und nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO als unbegründet erweist, war sie insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Zu III): Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 56 erster Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, beschränkt durch die vom Beschwerdeführer beantragte Höhe. Da Barauslagen im Sinne des VwGG nicht entstanden sind, war das diesbezügliche Begehren abzuweisen.

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