Normen
BAO §235 Abs1;
BAO §236 Abs1;
BegräbnisO Hall in Tirol 1898;
FAG 1985 §15 Abs3 Z5;
FAG 1989 §15 Abs3 Z5;
FriedhoferhaltungsgebührenO Hall in Tirol 1986;
F-VG §7 Abs5;
LAO Tir 1984 §182 Abs1;
LAO Tir 1984 §183 Abs1;
VwRallg;
BAO §235 Abs1;
BAO §236 Abs1;
BegräbnisO Hall in Tirol 1898;
FAG 1985 §15 Abs3 Z5;
FAG 1989 §15 Abs3 Z5;
FriedhoferhaltungsgebührenO Hall in Tirol 1986;
F-VG §7 Abs5;
LAO Tir 1984 §182 Abs1;
LAO Tir 1984 §183 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesland Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 14. Februar 1990 wurde der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den Gemeinderatsbeschluß vom 21. Oktober 1986 eine Friedhoferhaltungsgebühr in Höhe von S 4.500,-- für eine näher bezeichnete Gruft mit 9 Nischen a S 500,-- für 5 Jahre zur Zahlung vorgeschrieben. Dies im wesentlichen mit der Begründung, die Gebührenbefreiung gemäß § 10 lit. f der Begräbnisordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 5. August 1898 stehe der Erhebung einer auf die Ermächtigung des § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Z. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1985 (bzw. 1989) gestützten Friedhoferhaltungsgebühr, nämlich einer Gebühr für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen, nicht entgegen. Die Friedhoferhaltungsgebühr stelle kein Entgelt für die Benützung einer bestimmten Grabstelle dar, sondern diene der Kostendeckung für die Pflege und Instandhaltung der Friedhofsanlage. Ein allfällig früher erworbenes Nutzungsrecht an einer oder mehreren bestimmten Grabstellen bleibe daher von der gegenständlichen Vorschreibung unberührt.
Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Vorstellung wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Dies nach Darstellung des Verfahrensganges im wesentlichen mit der Begründung, die Gebührenvorschreibung stütze sich auf den Beschluß des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 21. Oktober 1986, kundgemacht an der städtischen Amtstafel vom 23. Oktober bis 8. November 1986, für Grüfte und Wandgräber, für die ein immerwährendes Nutzungsrecht bestehe, eine Friedhoferhaltungsgebühr, die eine Gebühr für die Benützung des städtischen Friedhofes darstelle, auszuschreiben. Die Gebührenvorschreibung sei entsprechend diesem Beschluß mit der rechtlichen Qualität einer selbständigen Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde erfolgt. Bedenken gegen die Abstufung der Belastungen nach verschiedenen Kategorien von Nutzungsberechtigten in dieser Verordnung aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes seien nicht entstanden.
Mit Beschluß vom 24. September 1990, B 833/90-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobenene Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. Sie erachtet sich in dem Recht auf ein gesetzmäßiges Abgabenverfahren und "in dem Recht aufgrund des § 10 lit. f der Begräbnisordnung von 1898 mit Ausnahme der in § 3 normierten Gebühr, nichts mehr bezahlen zu müssen - also pro futuro eine Gebührenbefreiung zu erhalten, verletzt".
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin sieht die von ihr in der Beschwerdeergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides deswegen als gegeben an, weil die Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 21. Oktober 1986, mit der für Grüfte und Wandgräber, für die ein immerwährendes Nutzungsrecht besteht, eine Friedhoferhaltungsgebühr ausgeschrieben wurde, unzulässigerweise die gemäß § 10 lit. f der Begräbnisordnung vom 5. August 1898 erworbenen Rechte auf Gebührenbefreiung beschneide. Ihre Vorfahren hätten nämlich die Familiengruft mit neun (Grab-)Nischen nach dieser Bestimmung "mit nicht unerheblichen Mitteln" - nach der Aktenlage wurde für das immerwährende Nutzungsrecht an den Grabstellen im April 1922 eine Zahlung von 60.000 Kronen geleistet - erworben und dadurch das Recht erlangt, für alle Zukunft von jedweder Erhaltungsgebühr, ausgenommen Beerdigungsgebühren, befreit zu werden. Das Wesen der Friedhoferhaltungsgebühr erblickt die Beschwerdeführerin in der "Kostendeckung für die Pflege und Instandhaltung der gesamten Friedhofsanlage", sie enthalte also auch ein Entgelt für die Benützung einer bestimmten Grabstelle.
§ 10 der Begräbnisordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 5. August 1898 regelt die "Erwerbungsbedingnisse der Familiengrabstellen" und enthält in lit. f folgende Bestimmung:
"f) Ist die Taxe von 8 fl., welche für die 10jährige Erhaltung einer Grabstelle zu bezahlen ist, für eine oder für mehrere 2mal bezahlt worden, so ist hiemit die Erhaltung der Grabstelle für immer erkauft und ist fernerhin mit Ausnahme der in § 3 normierten Gebühr nichts mehr zu bezahlen, sowie auch der Friedhofsfond von diesem Zeitpunkte an für die fernere Erhaltung des errichteten Denkzeichens im Sinne des § 8 d zu sorgen hat."
Mit Beschluß des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 21. Oktober 1986, kundgemacht an der städtischen Amtstafel vom 23. Oktober bis 8. November 1986, wurde beschlossen, "die Steuern, Gebühren und Abgaben ab 1.1.1987 wie folgt festzusetzen:
Für Grüfte und Wandgräber, für die ein immerwährendes Nutzungsrecht besteht, soll eine Friedhoferhaltungsgebühr eingehoben werden.
Gruft a 9 Nischen pro Nische S 500,-- für 5 Jahre S 4.500,--
Wandgrab auf 10 Jahre S 1.500,--
Wandgrab nach 5 Jahren S 1.500,--".
Die Verwaltungsinstanzen haben in ihren Bescheiden zutreffend auf die auf § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, gestützte und jeweils in § 15 Abs. 3 Z. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 544/1984, und des Finanzausgleichsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 687/1988, enthaltene bundesgesetzliche Ermächtigung hingewiesen, durch Beschluß des Gemeinderates Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die - wie ein städtischer Friedhof - für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, auszuschreiben. § 7 Abs. 5 F-VG ermächtigt hiebei die Gemeinden zur Schaffung materiellen Steuerrechtes (vgl. hiezu das ebenfalls die mitbeteiligte Stadtgemeinde betreffende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Dezember 1965, VfSlg. Nr. 5156).
Bei der im Beschwerdefall festgesetzten Friedhofsgebühr handelt es sich unbestrittenermaßen um eine solche Gebühr für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden. Angesichts der spezifischen Anknüpfung an Merkmale der Grabstelle in der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 21. Oktober 1986 pflichtet der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführerin darin bei, daß es sich bei der mit dieser Verordnung ausgeschriebenen Friedhoferhaltungsgebühr nicht um eine von den Grabstellen losgelöste, sondern um eine die Gräber u n d den Friedhof betreffende (einheitliche) Gebühr handelt. Dies wirft in der Tat die von der Beschwerdeführerin in den Mittelpunkt ihrer Überlegungen gerückte Frage auf, ob der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde im Jahre 1986 berechtigt war, sich über ein gemäß der Begräbnisordnung vom 5. August 1898 erworbenes Recht auf Befreiung von einer solchen Gebühr hinwegzusetzen. Es handelt sich hier um die Frage der Sachlichkeit der Neuregelung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, wirft also die Frage allfälliger Normbedenken gegen die Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 21. Oktober 1986 auf. Der Verwaltungsgerichtshof hegt jedoch gegen die Sachlichkeit der präjudiziellen Verordnungsstelle aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles keine Bedenken und verweist insofern auf die im Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes zitierte Rechtsprechung.
Für eine Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung der präjudiziellen Verordnungsstelle besteht daher kein Anlaß.
Das Argument der Beschwerdeführerin für die von ihr behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 21. Oktober 1986 verstoße gegen eine "rechtsgültige Vereinbarung zwischen der Stadt Hall in Tirol und dem Erwerber einer Grabstelle", ist hingegen schon deswegen unzutreffend, weil die Begräbnisordnung vom 5. August 1898 keine "Vereinbarung" zwischen Privatrechtssubjekten darstellt und selbst für den Fall, daß eine solche Vereinbarung geschlossen worden wäre, dies der Abgabenfestsetzung nicht entgegenstünde (vgl. hiezu bspw. die hg. Erkenntnisse vom 8. März 1991, Zl. 90/17/0328, und vom 27. Oktober 1980, Zl. 675/79, wonach ein nicht nach Abgabenvorschriften gewährter Verzicht auf Abgabenschulden der Abgabenfestsetzung nicht im Wege steht).
Auf Grund des Gesagten mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)