VwGH 90/17/0005

VwGH90/17/000530.7.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, über die Beschwerde der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 29. Juni 1989, Zl. MDR-P 2/89, betreffend Abwassergebühr, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art140;
Kanalräumungs- und KanalgebührenG Wr §13;
Kanalräumungs- und KanalgebührenG Wr §16 Abs3;
B-VG Art140;
Kanalräumungs- und KanalgebührenG Wr §13;
Kanalräumungs- und KanalgebührenG Wr §16 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 23. Februar 1988 wurde der Beschwerdeführerin "gemäß §§ 11 und folgende des Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes 1978, LGBl. für Wien Nr. 2/78, in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit der Kanalgebührenordnung 1978, Beschluß des Gemeinderates vom 27.11.1978, Pr.Z. 3791, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 48/78, und der Kanalgebührenordnung 1985, vom 23.9.1985, Pr.Z. 2899, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 42/85, die nachfolgend angeführte Abwassergebühr für die in W, Y-Straße befindliche Liegenschaft vorgeschrieben:

Verrechnungszeitraum: 1.1.1982 bis 31.12.1983

Kubikmeter: 73000

Brutto: S 365.000,--

Ust (8 vH): S 27.037,04

Netto: S 337.962,96

Verrechnungszeitraum: 1.1.1984 bis 31.12.1987

Kubikmeter: 146100

Brutto: S 1,168.800,--

Ust (10 vH) S 106.254,55

Netto S 1,062.545,45".

In der Begründung dieses Bescheides heißt es, daß der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Magistrates vom 4. Juni 1985 die Entnahme von Grundwasser für Nutz- und Bewässerungszwecke im Höchstausmaß von 13,60 1/2 bzw. max. 100 m3/pro Tag aus einem auf der Liegenschaft befindlichen Brunnen bewilligt worden sei. Die Liegenschaft sei bereits bei Inkrafttreten des Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes (KKG) an die öffentliche Kanalisation angeschlossen gewesen. Ein Teil (der auf der Liegenschaft) anfallenden Abwässer werde in den öffentlichen Schmutzwasserkanal eingeleitet. Der Brunnen stehe seit Dezember 1981 in Verwendung. Der Berechnung der seit 1. Jänner 1982 bestehenden Gebührenpflicht sei ein Wasserverbrauch von 100 m3/Tag zugrundegelegt worden.

Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde zunächst mittels Berufungsvorentscheidung und nach fristgerechter Stellung eines Antrages auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nunmehr mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. In der Begründung heißt es nach Wiedergabe der maßgebenden Rechtsvorschriften im wesentlichen, da ein Wasserzähler im Sinne des § 12 Abs. 4 des Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes 1978, LGBl. für Wien Nr. 2, in der derzeit geltenden Fassung (im folgenden: KKG) im Streitzeitraum nicht bestanden habe, sei die Ermittlung der Abwassermenge gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 bzw. Abs. 2 KKG vorzunehmen gewesen. Die Beschwerdeführerin bestreite nicht, daß sie auch schon vor der wasserrechtlichen Genehmigung der Eigenwasserversorgungsanlage mit Bescheid vom 4. Juni 1986 die darin bewilligte Wassermenge von 100 m3/Tag entnommen habe. § 12 Abs. 3 KKG sei schon deswegen nicht anzuwenden gewesen, weil die Beschwerdeführerin selbst niemals behauptet habe, die GESAMTEN von der Eigenwasserversorgungsanlage bezogenen Wassermengen nicht in den öffentlichen Kanal eingeleitet zu haben. Das Ausmaß der nicht in den öffentlichen Kanal abgegebenen Wassermenge sei nicht zu untersuchen gewesen, weil diese Frage den Gegenstand eines allfälligen Verfahrens betreffend Herabsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 KKG bilde, die Beschwerdeführerin aber einen solchen Antrag nach der Aktenlage nicht gestellt habe. Die belangte Behörde sei zu einer Entscheidung nach § 13 KKG auch deswegen nicht befugt gewesen, weil diese Angelegenheit nicht den Gegenstand des erstinstanzlichen Abgabenbescheides gebildet habe, somit nicht "Sache" im Sinne des § 224 Abs. 1 WAO gewesen sei. Gegen die ziffernmäßige Richtigkeit der Berechnung der Abwassergebühr habe die Beschwerdeführerin keine konkreten Einwände erhoben und es bestünden dagegen auch nach der Aktenlage keine Bedenken. Bemessungsverjährung sei hinsichtlich des gesamten Bemessungszeitraumes nicht eingetreten, weil im Jahre 1987 ein Organ des Magistrates die Liegenschaft mit der Eigenwasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerin zu dem Zweck besichtigt habe, festzustellen, ob eine gebührenpflichtige Einleitung des aus dieser Anlage (Brunnen) entnommenen Wassers in den öffentlichen Kanal erfolge. Daß das Organ des Magistrates tatsächlich eine Erhebung an Ort und Stelle durchgeführt habe, werde durch die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens bestätigt.

Mit Beschluß vom 27. November 1989, B 942/89-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sie sich durch die Abwassergebührenfestsetzung in ihren Rechten verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes 1978, LGBl. Nr. 2, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 8/1986 (KKG) lauten auszugsweise wie folgt:

"Abschnitt II

Abwassergebühr

Gebührenpflicht und Ausmaß der Gebühr

§ 11. (1) Der Gebührenpflicht unterliegt die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwässern von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz (§ 1 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149) in einen öffentlichen Kanal (Straßenkanal).

(2) Die Abwassergebühr ist nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen und mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen.

Ermittlung der Abwassermenge

§ 12. (1) In den öffentlichen Kanal abgegeben gelten

1. die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 des Wasserversorgungsgesetzes 1960, LGBl. für Wien Nr. 10, ermittelte Wassermenge und

2. bei Eigenwasserversorgung die im Wasserrechtsbescheid festgestellte Wassermenge, deren Benutzung eingeräumt wurde (§ 111 Wasserrechtsgesetz 1959).

(2) Ist im Wasserrechtsbescheid das eingeräumte Maß der Wassernutzung nicht enthalten oder liegt eine nach dem Wasserrechtsgesetz nicht bewilligte Eigenwasserversorgung vor, ist die bezogene Wassermenge vom Magistrat unter Zugrundelegung der Verbrauchsmenge gleichartiger Wasserabnehmer zu schätzen. Diese Menge gilt als in den öffentlichen Kanal abgegeben.

(3) Besteht eine Wasserversorgung nach Abs. 1 oder Abs. 2, sind die aus einer zusätzlichen Eigenwasserversorgungsanlage bezogenen Wassermengen bei der Ermittlung der Abwassermenge nicht zu berücksichtigen, wenn diese nachweislich zur Gänze nicht in einen öffentlichen Kanal eingeleitet werden.

(4) Der Gebührenschuldner kann bei Eigenwasserversorgung die Anbringung eines Wasserzählers zur Messung der entnommenen Wassermenge beantragen. Die vom Wasserzähler angezeigte Wassermenge gilt in diesen Fällen als in den öffentlichen Kanal abgegeben ...

Herabsetzung der Abwassergebühr

§ 13. (1) Für nach § 12 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 und 4 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, ist über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen wird. Der Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleitete Wassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen.

(2) ...

Vorschreibung und Fälligkeit der Gebühren

§ 16. (1) Die Abwassergebühren werden vom Magistrat durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Bestimmungen des § 23 des Wasserversorgungsgesetzes 1969 über die Teilzahlungen der jährlichen Gebührenfestsetzung sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird die Abwassergebühr gleichzeitig mit der Wasserbezugsgebühr festgesetzt, wird sie ebenso wie die Teilzahlungen zu den im § 23 Abs. 2 des Wasserversorgungsgesetzes 1960 genannten Zeitpunkten fällig. In allen anderen Fällen wird sie am 15. Tag des auf die Zustellung des Gebührenbescheides folgenden Monats fällig.

(3) Bescheidmäßig zuerkannte Herabsetzungen gemäß § 13 dieses Gesetzes sind bei der Festsetzung der Teilzahlungen zu berücksichtigen. Wird ein Antrag gemäß § 13 vor Festsetzung der Abwassergebühr eingebracht, so ist die Abwassergebühr zunächst unter Berücksichtigung bescheidmäßig zuerkannter Herabsetzungen vorläufig und nach Entscheidung über den Antrag endgültig festzusetzen. Jede Änderung der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Abwassergebühr ist dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen."

Der im Beschwerdefall für einen Teil des Streitzeitraumes ebenfalls anwendbare § 13 KKG in der Stammfassung hatte wie folgt gelautet:

"§ 13. Für nach § 12 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 und 4 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, ist über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, soweit sie

  1. 1. im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum, in dem Teile der festgestellten Abwassermengen nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, 200 m3 und
  2. 2. 10 v.H. der für den Zeitraum nach Z. 1 festgestellten Abwassermengen

    übersteigen und die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen wird. Der Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr nicht eingeleitete Wassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen."

    Der Abs. 3 des § 16 KKG war dieser Gesetzesstelle erst mit der Novelle LGBl. Nr. 8/1986 angefügt worden.

    Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der im Beschwerdefall präjudiziellen Rechtsvorschriften äußert, vermag der Verwaltungsgerichtshof diese Bedenken nicht zu teilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1988, Zlen. 87/17/0199, 0205, 0289, hingewiesen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 24. Mai 1985, Zl. 85/17/0008, unter anderem ausgeführt hat, daß das KKG hinsichtlich der Verfahrensweise die Fälle einer zusätzlichen Eigenwasserversorgungsanlage, wenn die aus ihr bezogenen Wassermengen nachweislich zur Gänze nicht in einen öffentlichen Kanal eingeleitet werden (§ 12 Abs. 3 leg. cit.), von den Fällen, in denen die auf Grund der gesetzlichen Vermutung nach § 12 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2 und 4 KKG festgestellten Abwassermengen nicht in den öffentlichen Kanal gelangen (§ 13 Abs. 1 leg. cit.), unterscheide. In den erstgenannten Fällen seien die betreffenden Abwassermengen bei der Ermittlung nicht zu berücksichtigen, in den letztgenannten Fällen seien die Abwassergebühren auf Grund eines fristgerechten Antrages des Gebührenpflichtigen hinsichtlich der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden, vom Gesetz als solche vermuteten Abwassermengen, soweit bestimmte absolute und relative Grenzen überschritten würden, entsprechend herabzusetzen. Gegen die Verschiedenheit dieser Verfahrensweisen sowie gegen die Voraussetzungen bei der Berücksichtigung des Nachweises nicht in den Kanal abgegebener Abwassermengen bestünden unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes keine Bedenken. Die Besonderheit des im § 12 Abs. 3 KKG geregelten Falles bestehe nämlich darin, daß die aus einer zusätzlichen Eigenwasserversorgungsanlage bezogenen Wassermengen ZUR GÄNZE nicht als Abwassermengen in einen öffentlichen Kanal eingeleitet würden. In diesem Fall könne daher davon ausgegangen werden, daß in der Regel der Nachweis einfacher zu erbringen sei, weshalb ein wesentlicher Unterschied im Sachverhalt vorliege, der es sowohl erlaube, von der Antragsbedürftigung der Berücksichtigung abzusehen, als auch Grenzwerte nicht aufzustellen. Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zu der im nunmehrigen Beschwerdefall nicht präjudiziellen Bestimmung des § 13 KKG in der auch schon damals maßgebend gewesenen Fassung der Novelle LGBl. Nr. 8/1986 noch aus, daß dagegen Bedenken unter dem Gesichtswinkel des Gleichheitssatzes aus Anlaß der damaligen Beschwerdefälle schon deswegen nicht bestünden, weil diese Bestimmung, solange die Schwellenwerte nicht überschritten seien, keinen Anreiz für eine Abwasservermeidung böte; denn insofern bewege sich der Gesetzgeber bei seiner Regelung im Rahmen seines rechtspolitischen Handlungsspielraumes.

    § 16 Abs. 3 KKG ist im vorliegenden Beschwerdefall nicht anzuwenden, weil der Beschwerdeführerin weder eine Herabsetzung der Abwassergebühr bescheidmäßig zuerkannt worden ist noch auch von ihr nach der mit der Aktenlage übereinstimmenden Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ein Antrag gemäß § 13 vor Festsetzung der Abwassergebühr eingebracht worden ist. Die Stellung eines Antrages durch den Verwaltungsgerichtshof auf Aufhebung dieser Gesetzesstelle an den Verfassungsgerichtshof kam daher schon mangels Präjudizialität des § 16 Abs. 3 KKG nicht in Betracht. Der Verwaltungsgerichtshof teilt aber auch inhaltlich das Bedenken der Beschwerdeführerin, daß diese Gesetzesstelle infolge Unverständlichkeit verfassungswidrig bedenklich erscheine, nicht.

    Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeergänzung unter Hinweis auf ihr in der Stellungnahme vom 16. Juni 1989 im Verwaltungsverfahren erstattetes Vorbringen davon spricht, durch die damals beantragte, aber unterbliebene nochmalige Vernehmung eines Zeugen wäre unter anderem dargetan worden, "daß tatsächlich keinerlei Wasser an das Kanalnetz durch die in der Anlagenbeschreibung dargestellten Geräte abgegeben wurde", steht dieses Vorbringen in eklatantem Widerspruch zu ihrem gesamten sonstigen, wesentlich präziseren Vorbringen im Abgabenverfahren und auch zum Inhalt der aktenkundigen wasserrechtlichen Bescheide vom 4. Juni 1986 und vom 12. Jänner 1987. So spricht die Beschwerdeführerin schon in ihrer Berufung im Anschluß an ihre Ausführungen zur Grundwasserentnahme in Punkt 1) unter Punkt 2) ausdrücklich davon, daß "die entnommenen Wassermengen für die Nachspeisung von zwei Kühltürmen, die Berieselung von drei Kühltürmen, die Kühlung des Notstromdieselmotorraumes sowie für den Betrieb einer Umkehrosmoseanlage zur Entsalzung ..., soweit sie nicht verdunsten, schlußendlich in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet werden." Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz enthält weiters unter Punkt 5) lit. a die folgende Passage:

    "... Die Funktionsweisen der verbrauchenden Geräte bedingen

    nun, daß nur die im Wasserrechtsbescheid zu Punkt 5 der Projektsbeschreibung genannte Anlage das gesamte tatsächlich für diese Anlage entnommene Wasser auch an das Kanalnetz abgibt. Alle übrigen in der Projektsbeschreibung genannten Anlagen geben entweder überhaupt kein entnommenes Wasser an den Kanal ab oder nur geringfügige Mengen. Ein Großteil des Wassers gelangt nämlich zum Verdampfen, das zur Bewässerung aufgebrachte Wasser gelangt denkmöglich überhaupt nicht in den Kanal."

Auch aus der von der Beschwerdeführerin im Abgabenverfahren vorgelegten, die OZ. 39 des Verwaltungsaktes tragenden Unterlage geht hervor, daß von den mit Brunnenwasser gespeisten Kühltürmen eine bestimmte Menge Abschlämmwasser in den öffentlichen Kanal eingeleitet wird.

An der Richtigkeit der Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, die aus einer zusätzlichen Eigenwasserversorgungsanlage (Brunnen) der Beschwerdeführerin bezogenen Wassermengen seien nicht nachweislich ZUR GÄNZE nicht in einen öffentlichen Kanal eingeleitet worden, kann daher kein Zweifel bestehen. Daß die aus der Eigenwasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerin bezogenen Wassermengen TEILWEISE NICHT in den öffentlichen Kanal gelangt sind, hat auch die belangte Behörde angenommen, war aber für die Beurteilung, ob der Tatbestand des § 12 Abs. 3 KKG erfüllt wurde, nicht ausschlaggebend. Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge, durch ergänzende Zeugeneinvernahme hätte festgestellt werden können, daß das zur Bewässerung der Grünflächen verwendete Wasser nicht in den öffentlichen Kanal gelangt sei, erweist sich daher schon mangels Wesentlichkeit als nicht begründet.

Soweit die Beschwerdeführerin schließlich meint, die Abwassergebührenansprüche für das Jahr 1982 seien erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung geltend gemacht worden, mißt sie der aktenkundigen Erhebungsmaßnahme eines Organs der Abgabenbehörde erster Instanz vom 17. Juni 1987 zu Unrecht keinen Unterbrechungscharakter bei. Die genannte Maßnahme war nach außen gerichtet und diente dazu festzustellen, ob die Beschwerdeführerin über einen Brunnen verfügt, ob, seit wann und zu welchem Zweck Wasser daraus entnommen wird und ob die bezogene Wassermenge wenigstens teilweise in den Kanal abgeleitet wird. Die Amtshandlung diente damit erkennbar der Wahrung auch der Abwassergebührenansprüche für das Jahr 1982; ihr kam daher Unterbrechungswirkung für die Festsetzungsverjährung der Abwassergebührenansprüche betreffend dieses Jahr zu.

Auf Grund des Gesagten mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte