Normen
Kanalräumungs- und KanalgebührenG Wr §16 Abs1;
LAO Wr 1962 §224 Abs1;
UStG 1972 §2 Abs3;
WasserversorgungsG Wr 1960 §23 Abs1;
WasserversorgungsG Wr 1960 §23 Abs3;
Kanalräumungs- und KanalgebührenG Wr §16 Abs1;
LAO Wr 1962 §224 Abs1;
UStG 1972 §2 Abs3;
WasserversorgungsG Wr 1960 §23 Abs1;
WasserversorgungsG Wr 1960 §23 Abs3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm über die Festsetzung von Teilzahlungsbeträgen (Abwassergebühr) für 1984 von jeweils S 179.944,-- (I) und S 654.292,-- (II), abgesprochen worden ist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1. Die Beschwerdeführerin betreibt in Wien eine Erzeugung von Wasch- und Reinigungsmitteln. Sie bezieht unbestrittenermaßen in den Abnahmestellen A-straße und B-gasse das für ihre Produktion, insbesondere zu Kühlzwecken, erforderliche Wasser zum kleineren Teil aus den städtischen Wasserversorgungsanlagen, zum größeren Teil aus Grundwasserbrunnen auf dem Werksgelände. Der überwiegende Teil des Wassers (im Produktionsablauf nicht verunreinigtes Kühlwasser) wird von der Beschwerdeführerin über Sickerschächte auf wasserrechtlich genehmigte Weise wieder in das Grundwasser eingebracht und die Einbringung. in die Sickerschächte durch Wasserzähler erfasst.
Der geringere Teil des Abwassers wird in den öffentlichen Kanal eingeleitet.
Vom Magistrat der Stadt Wien (in der Folge Magistrat) werden die Teilzahlungsbeträge auf die Abwassergebühr jeweils auf der Basis der Wasserbezugsmengen (aus dem öffentlichen Leitungsnetz einerseits und aus Grundwasserbrunnen andererseits) des vorangegangenen Jahres festgesetzt, die Beschwerdeführerin erbringt jährlich den Nachweis, dass - wie bereits dargestellt ein wesentlicher Teil der bezogenen Wassermengen nicht in den öffentlichen Kanal eingeleitet wird, worauf nachträglich, mit erheblicher Verzögerung, eine Herabsetzung auf die tatsächlich in den öffentlichen Kanal abgegebenen Abwassermengen erfolgt. So überstiegen 1983 die Teilzahlungsbeträge die tatsächlich aufgelaufene Wassergebühr um mehr als das 8,5-fache; solcherart entsteht der Beschwerdeführerin jährlich ein erheblicher Zinsenverlust.
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die jährlichen Teilzahlungsbeträge auf der Basis der Wasserbezugsmengen des vorangegangenen Bezugszeitraumes vorgeschrieben werden dürften, sie behauptet, Grundlage hiefür müssten die Mengen des im vorangegangenen Bezugszeitraum tatsächlich in den öffentlichen Kanal eingeleiteten Abwassers sein.
2.1. Mit den Bescheiden vom 16. Dezember 1983 setzte der Magistrat für jedes der beiden Objekte die Teilzahlungsbeträge 1984 "Wasser" und "Abwasser" fest. Hiegegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung mit der Begründung, die Festsetzung der Teilzahlungsbeträge auf Abwassergebühren hätten nur auf Grundlage der 1983 tatsächlich in das öffentliche Kanalnetz eingeleiteten Abwassermengen erfolgen dürfen. Diese wurden in der Berufung angegeben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Februar 1984 (zugestellt am 8. März 1984) wies der Magistrat diese Berufungen ab.
2.2. Mit den Bescheiden vom 9. März 1984 setzte der Magistrat Wassergebühr und Abwassergebühr für beide Objekte jeweils für näher bezeichnete Zeiträume der Jahre 1983 und 1984 fest, schrieb der Beschwerdeführerin den Abrechnungsbetrag vor und setzte die Teilzahlungsbeträge 1984 "Wasser" und "Abwasser" (neu) fest, letztere mit den im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten Beträgen.
Diese Bescheide bekämpfte die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Berufung, in der sie hinsichtlich der Bemessung der Abwassergebühr geltend machte, die Behörde hätte die ihr mit dem Herabsetzungsantrag der Beschwerdeführerin vom 9. Jänner 1984 vorgelegten Unterlagen (Aufstellung) über die nicht in das öffentliche Kanalnetz abgeleiteten, sondern über die erwähnten Sickerschächte wieder in das Grundwasser eingespeisten Abwassermengen (rund 90 % der Gesamtmenge), welche zählermäßig erfasst worden seien, berücksichtigen müssen. Bezüglich der neuen Teilzahlungsbeträge Abwassergebühr 1984 trug die Beschwerdeführerin wie in der oben (I/2.1.) erwähnten Berufung vor. Außerdem bestritt sie die Zuständigkeit des Verwaltungsweges mit der Begründung, es handle sich um einen Anspruch auf "zivilrechtliches Leistungsentgelt", welches auf den ordentlichen Rechtsweg gehöre.
2.3.1. Am 29. November 1983 hatte die Beschwerdeführerin beim Magistrat im Hinblick auf den eingangs geschilderten Sachverhalt (I/1.) den Antrag gestellt, mit Wirkung ab 1984 bis auf weiteres die jeweils zu entrichtenden Teilzahlungsbeträge an Abwassergebühren um einen pauschalen Abschlag von 90 % auf die jeweiligen Wasserbezugsmengen herabzusetzen und bei unterjährigen Abrechnungen der Abwassergebühren die jeweiligen Mengen der nicht in das öffentliche Kanalnetz eingeleiteten Abwässer schon bei der bescheidmäßigen Festsetzung der Abwassergebühren zu berücksichtigen.
Diesen Antrag wies der Magistrat als solchen "auf Herabsetzung der festgesetzten vierteljährlichen Teilzahlungsbeträge der Abwassergebühr" mit Bescheid vom 15. Dezember 1983 ab und begründete dies damit, dass nach dem Gesetz die vierteljährlichen Teilzahlungsbeträge auf Grund des durchschnittlichen Verbrauches im vorangegangenen Bezugszeitraum festzusetzen wären.
Auch gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung.
2.3.2. Mit Bescheid vom 12. Juni 1984, Zl. MDR-H 14/84, wies die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien (in der Folge: belangte Behörde) diese Berufung ab, wobei sie den Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz insofern änderte, als sie den Antrag der Beschwerdeführerin "präzise" wiedergab. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass § 13 erster Satz Kanalräumungs- und KanalgebührenG 1978 LGBl. für Wien Nr. 2 (in der Folge KKG) über die Herabsetzung davon ausgehen, dass vorerst eine Festsetzung nach § 12 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 und 4 erfolge. Darüber hinaus sei eine Feststellung der Abwassermengen ab 1984, welche die Voraussetzung des § 13 erster Satz KKG erfülle, erst nach Ablauf des Jahres 1984 möglich. Als durchschnittlicher Verbrauch im vorangegangenen Bezugszeitraum sei daher bei der Abwassergebühr jene Abwassermenge heranzuziehen, die gemäß § 12 KKG ermittelt werde.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 11. Juli 1984 zugestellt.
2.4. Am selben Tag entschied die belangte Behörde mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid auch über die Berufung gegen die Bescheide des Magistrates vom 9. März 1984 (I/2.2.). Auch diese Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 11. Juli 1984 zugestellt.
Die belangte Behörde wies die Berufungen ab. Sie führte in der Begründung aus, durch die Bescheide des Magistrates vom 9. März 1984 seien dessen Bescheide vom 16. Dezember 1983 (I/2.1.) aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Da die endgültigen bzw. ändernden Bescheide dem Berufungsbegehren gegen die Bescheide vom 16. Dezember 1983 nicht vollinhaltlich Rechnung getragen hätten, gälten die Berufungen als gegen die ändernden Bescheide gerichtet, was dadurch unterstrichen werde, dass die Beschwerdeführerin auch diese Bescheide angefochten habe. Aus dem Umsatzsteuergesetz 1972 sei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht der Schluss zu ziehen, dass die Festsetzung und Einhebung von Wasserbezugs- und Abwassergebühren nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu erfolgen habe. Im Wasserversorgungsgesetz 1960 LGB1. für Wien Nr. 10 idgF (in der Folge WVG) und im Kanalräumungs- und KanalgebührenG 1978 sei die Ermächtigung zu hoheitlicher Festsetzung der betreffenden Gebühren und deren Einhebung im Rahmen der Hoheitsverwaltung vorgesehen. Soweit die Abwassermenge nach § 12 Abs. 1 Z. 1 KKG ermittelt worden sei, stehe deren richtige Berechnung fest. Dass die Abwassermenge, die sich auf Grund der Eigenwasserversorgung ergebe, ziffernmäßig unrichtig sei, habe die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Ihr Einwand, dass nur rund 10 % der aus dem öffentlichen Netz und aus dem vorhandenen Nutzwasserbrunnen bezogenen Wassermengen als Abwasser in den öffentlichen Kanal eingeleitet und die restlichen 90 % in die Verarbeitung eingingen bzw. über wasserrechtlich genehmigte Sickerschächte wiederum in das Grundwasser eingespeist würden, sei nicht geeignet, die Wassergebührenvorschreibung als rechtswidrig erscheinen zu lassen. Aus § 13 erster Satz KKG sei zu ersehen, dass es sich bei der Herabsetzung über Antrag um ein "Rückvergütungsverfahren" handle, das vom Bemessungsverfahren zu trennen sei. Es erfolge nur über zeitlich befristeten Antrag des Abgabepflichtigen und sei an prüfungsfähige Unterlagen gebunden. Die belangte Behörde habe immer "in der Sache" zu entscheiden, wobei es sich um jene Angelegenheit handle, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz gebildet habe. Gegenstand der Bescheide des Magistrates sei die Festsetzung der Wasser- und Abwassergebühr, nicht jedoch ein Verfahren nach § 13 erster Satz KKG gewesen. Was die Höhe der vorläufigen Teilzahlungsbeträge anlange, so sei auf den anderen Berufungsbescheid vom gleichen Tag (I/2.3.2.) zu verweisen.
3.1. Nach Ablehnung ihrer Behandlung trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde gegen diesen Bescheid zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof ab (Beschluss vom 23. November 1984, Zl. B 672/84-3).
Nach Inhalt des so gefassten Beschwerdepunktes - die beiden übrigen "Beschwerdepunkte" 3.1. und 3.2. auf Seite 4 der Beschwerde) betreffen nicht die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes - erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem gesetzlichen Anspruch auf Festsetzung der vorläufigen Teilzahlungsbeträge auf die Abwassergebühr auf Grundlage der Abwassermengen des jeweils vorangegangenen Bemessungszeitraumes (und nicht auf Grundlage der Wasserbezugsmenge im laufenden Bemessungszeitraum) verletzt. Sie behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
3.2. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 16 Abs. 1 KKG werden die Abwassergebühren vom Magistrat durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Bestimmungen des § 23 WVG über die Teilzahlungen bei jährlicher Gebührenfestsetzung sind sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 23 Abs. 3 WVG wird die Höhe der Teilzahlungen nach Abs. 1 von der Behörde auf Grund des durchschnittlichen Verbrauches im vorangegangenen Bezugszeitraum vorläufig (§ 148 WAO) festgesetzt. Auf Grund dieser Bestimmungen kann es nicht zweifelhaft sein, dass die erwähnten Gebühren im Verwaltungsweg festzusetzen sind. Bei diesen Gebühren handelt es sich um Abgaben im finanzverfassungsrechtlichen Sinn. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Anstalten der Gemeinden zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen gemäß § 2 Abs. 3 UStG 1972 als Betriebe gewerblicher Art gelten und die Ableitung von Abwässern durch diese Betriebe gegen Festsetzung und Einhebung von Gebühren im Sinne des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch darstellt (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1980, Slg. 8995). Für einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch ist es nämlich ohne Bedeutung, ob er zur Gänze oder auch teilweise privatem oder öffentlichem Recht unterliegt.
Die Meinung der Beschwerdeführerin, die Festsetzung der Abwassergebühren (der sie betreffenden Teilzahlungen) gehöre nicht zur Zuständigkeit der Abgabenbehörden, sondern auf den Rechtsweg, findet daher im Gesetz keine Stütze.
2. Der Verwaltungsgerichtshof kann allerdings der Rechtsansicht der belangten Behörde, aus § 13 Abs. 1 erster Satz KKG sei zu ersehen, dass das Verfahren über den Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr vom Bemessungsverfahren zu trennen sei, in dieser Allgemeinheit ebenso wenig beipflichten, wie ihrer Meinung, als durchschnittlicher Verbrauch im vorangegangenen Bezugszeitraum sei bei der Abwassergebühr jene Abwassermenge heranzuziehen, die gemäß § 12 KKG ermittelt worden sei.
Die Ermächtigung der Gemeinde gemäß § 10 Abs. 1 KKG erstreckt sich darauf, unter anderem für die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Kanäle Gebühren festzusetzen. Der Gebührenpflicht unterliegt im Grunde des § 11 Abs. 1 KKG die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwässern von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz in einen öffentlichen Kanal (Straßenkanal). Gemäß § 11 Abs. 2 KKG ist die Abwassergebühr nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen. Nach § 12 Abs. 1 und 2 KKG gelten bei Ermittlung der Abwassermengen die der öffentlichen Wasserversorgung oder einer Eigenwasserversorgung entnommenen und nach bestimmten Verfahren festgestellten Wassermengen als in den öffentlichen Kanal abgegebene Abwassermengen. Dabei handelt es sich (arg.: "gelten" ... "gilt") dem Anschein nach um eine der Vereinfachung der Ermittlung der Gebührenhöhe dienende Fiktion. Zu ihrer Korrektur im Sinne des Gebührentatbestandes und zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses sind ihr Regeln an die Seite gestellt, die es erlauben, auf Fälle Rücksicht zu nehmen, in denen die in die öffentlichen Kanäle abgeleiteten Abwassermengen geringer sind als die der öffentlichen Wasserversorgung oder einer Eigenwasserversorgung entnommenen Wassermengen. Der Nachweis hiefür wurde in diesen Regeln dem Gebührenpflichtigen auferlegt, womit sich die Fiktion in Wahrheit als widerlegbare Rechtsvermutung erweist. Dabei unterscheidet das Gesetz hinsichtlich der Verfahrensweise die Fälle einer zusätzlichen Eigenwasserversorgungsanlage, wenn die aus ihr bezogenen Wassermengen nachweislich zur Gänze nicht in einen öffentlichen Kanal eingeleitet werden (§ 12 Abs. 3 KKG), von den Fällen, in denen die auf Grund der gesetzlichen Vermutung nach § 12 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 und 4 KKG festgestellten Abwassermengen nicht in den öffentlichen Kanal gelangen (§ 13 Abs. 1 KKG). In den erstgenannten Fällen sind die betreffenden Abwassermengen bei der Ermittlung nicht zu berücksichtigen, in den letztgenannten Fällen sind die Abwassergebühren auf Grund eines fristgerechten Antrages des Gebührenpflichtigen hinsichtlich der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden, vom Gesetz als solche vermuteten Abwassermengen, soweit bestimmte absolute und relative Grenzen überschritten werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1984, Zl. 83/17/0149), entsprechend herabzusetzen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat gegen die Verschiedenheit dieser Verfahrensweisen sowie deren Voraussetzungen bei der Berücksichtigung des Nachweises nicht in den Kanal abgegebener Abwassermengen unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes keine Bedenken. Die Besonderheit des in § 12 Abs. 3 KKG geregelten Falles besteht nämlich darin, dass die aus einer zusätzlichen Eigenwasserversorgungsanlage bezogenen Wassermengen zur Gänze nicht als Abwassermengen in einen öffentlichen Kanal eingeleitet werden. In diesem Fall kann daher davon ausgegangen werden, dass in der Regel der Nachweis einfach zu erbringen ist, weshalb ein wesentlicher Unterschied im Sachverhalt vorliegt, der es sowohl erlaubt, von der Antragsbedürftigkeit der Berücksichtigung abzusehen, als auch Grenzwerte nicht aufzustellen, letzteres, weil die Eigenwasserversorgungsanlage eine zusätzliche Wasserversorgungsanlage darstellt, also auch noch Abwassermengen gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 KKG auftreten.
Aus § 13 Abs. 1 KKG lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung eines bereits bewiesenen Herabsetzungsanspruches nur in einem besonderen Rückerstattungsverfahren erfolgen dürfe, oder, dass es dem Belieben der Behörde anheim gestellt sei, einen derartigen Antrag anlässlich der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt zu lassen. Weder die Worte "festgestellte Abwassermengen" noch der Ausdruck "herabzusetzen" lassen erkennen, dass der Herabsetzung bereits eine Gebührenfestsetzung vorausgegangen sein müsse. Ein derartiges Verständnis des Gesetzes verstieße gegen den in § 11 Abs. 1 KKG festgelegten Gebührentatbestand, aus dem zu entnehmen ist, dass nur die in einen öffentlichen Kanal eingeleiteten Abwässer der Gebührenpflicht unterliegen sollen.
Steht daher bereits der Herabsetzungsanspruch fest, so darf von der Behörde nur mehr die herabgesetzte Gebühr festgesetzt werden.
Hinsichtlich der Teilzahlungen gebietet § 16 Abs. 1 KKG die sinngemäße Anwendung des § 23 WVG. Nach dessen Abs. 3 wird die Höhe der Teilzahlungen von der Behörde auf Grund des durchschnittlichen Verbrauchs im vorangegangenen Bezugszeitraum vorläufig festgesetzt. Bei sinngemäßer Anwendung auf die Abwassergebühr ist unter "Verbrauch" die Menge des im vorangegangenen Bezugszeitraum an die öffentlichen Kanäle abgegebenen Abwassers zu verstehen. Zu deren Feststellung führt die Anwendung der §§ 12, 13 KKG. Liegt daher im Zeitpunkt der Festsetzung der Teilzahlungen bereits ein fristgerechter Herabsetzungsantrag betreffend den vorangegangenen Bezugszeitraum vor, dessen Berechtigung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen ist, so ist die danach verminderte Abwassermenge als Verbrauch des vorangegangenen Bezugszeitraumes der Festsetzung der Teilzahlungen zugrundezulegen.
Wenn die belangte Behörde in der Gegenschrift zum Vergleich auf den antragsbedürftigen Rückvergütungsanspruch nach § 4 Abs. 2 Wiener AnzeigenabgabeG verweist, so ist darauf zu erwidern, dass auch bezüglich dieses Anspruches vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausgesprochen worden ist, ein im Abgabenfestsetzungsverfahren gemäß § 149 Abs. 2 WAO vor der Behörde erster Instanz erbrachter Nachweis dürfte gemäß § 4 Abs. 2 AnzeigenabgabeG unberücksichtigt gelassen werden.
3. Von der Beschwerdeführerin war in ihrer Berufung vorgebracht worden, dass sie bereits mit ihrem Antrag vom 9. Jänner 1984 auf Herabsetzung der Abwassergebühr für 1983 die Berechtigung dieses Anspruches durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen gehabt habe. Sollte diese Behauptung richtig sein, so hätte der Magistrat in seinen Bescheiden vom 9. März 1984 der Festsetzung der Teilzahlungen für 1984 nur mehr die entsprechend dem Herabsetzungsbegehren für 1983 reduzierte Abwassermenge zugrundelegen dürfen.
Auf Grund ihrer unrichtigen Rechtsansicht ließ die belangte Behörde die Richtigkeit dieser Behauptungen jedoch ungeprüft, wodurch sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete.
Der Hinweis der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auf die Beschränkung ihrer funktionellen Zuständigkeit war schon deshalb verfehlt, weil nach der Behauptung in der Berufung bereits der Behörde erster Instanz ein durch Nachweise gestützter Herabsetzungsantrag vorgelegen ist, dessen Berücksichtigung bereits Sache der Behörde erster Instanz im Zusammenhang mit der Festsetzung der Teilzahlungen war.
Aber auch die Behauptung der belangten Behörde in der Gegenschrift, ihr anderer Berufungsbescheid vom selben Tag (I/2.3.2.) hätte es ihr verwehrt, eine anders lautende Entscheidung zu treffen, ist unrichtig. Gegenstand dieses anderen Berufungsbescheides war nämlich nicht die Festsetzung der Teilzahlungsbeträge 1984 auf der Grundlage des Verbrauches des vorangegangenen Bezugszeitraumes, sondern - was die Teilzahlungsbeträge anlangt - ein Antrag der Beschwerdeführerin, ab 1984 jährlich die Teilzahlungsbeträge für Abwassergebühren um einen pauschalen Abschlag von 90 % auf die jeweiligen Wasserbezugsmengen herabzusetzen. Es handelte sich dabei also um eine andere Sache.
4. Da der Prüfungsgegenstand für den Verwaltungsgerichtshof durch den oben dargestellten Beschwerdepunkt begrenzt ist, war der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Festsetzung der Teilzahlungsbeträge 1984 (Abwassergebühr) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Solcherart erübrigte sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin durch den von ihr in der Beschwerde erwähnten Herabsetzungsbescheid des Magistrates vom 8. Juni 1984 bzw. 16. Juni 1984 hinsichtlich der Festsetzung der Abwassergebühren für 1983 bereits klaglos gestellt worden ist.
5. Eine Entscheidung über Aufwandersatz entfiel, da von der Beschwerdeführerin nicht einmal ein Antrag gemäß § 59 Abs. 3 dritter Satz VwGG gestellt worden ist.
Wien, am 24. Mai 1985
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