VwGH 90/07/0076

VwGH90/07/007613.10.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kratschmer, Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Aumayr, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 7. Dezember 1989, Zl. 1/01-29.138/19-1989, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: A OHG in U, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in M), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §66 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §42 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §9;
AVG §37;
AVG §66 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §42 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §9;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 10. Juli 1985 suchte die mitbeteiligte Partei (mP) bei der Bezirkshauptmannschaft (BH) um behördliche Genehmigung zur Errichtung einer Kunstschneeanlage an. Über dieses Ersuchen führte die BH als Wasserrechtsbehörde erster Instanz mündliche Verhandlungen am 30. Juli 1985,

10. Oktober 1985 (über ein zwischenzeitig eingebrachtes Detailprojekt), 18. September 1986 (Erörterung von Umplanungen, wie Errichtung eines Tagesspeichers statt des geplanten Speicherbeckens, Änderung der Druckleitung, Fortsetzung des Probebetriebes im Winter 1986/87) und zuletzt am 9. Juni 1988 (über das geänderte Projekt) durch.

Mit Bescheid vom 14. November 1988 erteilte die BH der mP gemäß den §§ 98 Abs. 1, 9, 11 bis 14, 21, 22, 23, 24, 26, 38, 50, 105, 111 und 112 WRG 1959 im Spruchabschnitt I. die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von maximal 3 l/sec. aus dem K.-Graben, weiters zur Errichtung eines Entnahmebauwerks, eines Speicherbeckens, eines Grundablasses sowie einer Druckleitung u.a. über die GP 214 KG S unter bestimmten, im Spruchabschnitt II. näher ausgeführten Auflagen. In diesem Spruchabschnitt wurden die Beschneiung betreffende Forderungen abgewiesen, weil sich das erteilte Wasserbenutzungsrecht lediglich auf die erteilte Bewilligung beziehe und die Beschneiung selbst nicht Gegenstand dieser Bewilligung im Wasserrechtsverfahren sei.

Aufgrund der gegen diesen Bescheid durch den nunmehrigen Beschwerdeführer erhobenen Berufung änderte die belangte Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. Mai 1989 mit Bescheid vom 7. Dezember 1989 im Spruchabschnitt A den erstinstanzlichen Bescheid insoweit ab, als bei Anführung der durch die Druckleitung berührten Grundstücke die Grundstücksnummer 214 zu entfallen habe; im übrigen wurde die Berufung im Spruchabschnitt B als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Behörde erster Instanz habe ein ausführliches Ermittlungsverfahren durchgeführt, das die Bewilligungsfähigkeit des Projekts ergeben habe. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Beschneiung an sich und die aus der Beschneiung befürchteten Nachteile führte die belangte Behörde aus, daß die von der Berufungsbehörde zu entscheidende "Sache" nur das sein könne, was Gegenstand der Bewilligung gewesen sei. Da die Behörde erster Instanz lediglich eine Wasserversorgungsanlage zur Speisung von Schneekanonen bewilligt habe, nicht aber die Pistenbeschneiung durch diese Schneekanonen, gehe das gesamte Berufungsvorbringen sowohl in materieller als auch in formeller Hinsicht, soweit es sich gegen die Beschneiung und die daraus befürchteten Nachteile richte, ins Leere. Dessenungeachtet teile die belangte Behörde die Rechtsansicht der Behörde erster Instanz hinsichtlich der mangelnden wasserrechtlichen Bewilligungspflicht für die Beschneiung, weil damit weder mittelbar noch unmittelbar eine Gewässerverunreinigung im Sinne des § 32 WRG 1959 verbunden sei, vielmehr die Wasserentnahme vorwiegend aus Quellen erfolge und bei der Schneerzeugung keinerlei chemische Zusätze verwendet würden.

Zum Berufungsvorbringen, die Konsenswerberin sei mangels eines entsprechenden Dienstbarkeitsvertrages nicht berechtigt, Grundstücke des Berufungswerbers (und nunmehrigen Beschwerdeführers) für die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Anlage zu benützen, führte die belangte Behörde im wesentlichen aus: Der aufgrund eines Vergleiches vor dem Oberlandesgericht Linz im Jahre 1986 zwischen den Verfahrensparteien abgeschlossene Dienstbarkeitsvertrag berechtige die mP unter Ziffer 1. zur Errichtung, Erhaltung und zum Betrieb von Liftanlagen, zur Errichtung und Erhaltung von Schiabfahrtstrassen und zur Ausübung des Wintersports durch die Öffentlichkeit. Die in Ziffer 2. dieses Dienstbarkeitsvertrages enthaltenen Berechtigungen (wie z.B. Erhaltung bzw. Verbesserung der Abfahrtstrassen, Präparierung der Lift- bzw. Abfahrtstrassen in der Wintersaison auch unter Einsatz der hiefür vorgesehenen Maschinen und Geräte, Betreten und Befahren der belasteten Grundstücke zur Errichtung der erforderlichen Anlage auch im Sommer) seien keineswegs taxativ, sondern bloß demonstrativ angeführt (was aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" geschlossen werden müsse). Da aufgrund der bloß demonstrativen Aufzählung der sich aus dem Dienstbarkeitsvertrag ergebenden Berechtigungen der Umfang der eingeräumten Dienstbarkeiten aus dem Vertrag selbst nicht vollkommen eindeutig bestimmbar sei, kämen diesem Vertrag wesentliche Elemente zu, die mit einer sogenannten "ungemessenen" Dienstbarkeit zu vergleichen seien. Bei derartigen Dienstbarkeiten entscheide aber nach der zu § 484 ABGB ergangenen Judikatur das jeweilige Bedürfnis des Dienstbarkeitsberechtigten. Der gegenständliche Dienstbarkeitsvertrag diene dem Wintersportbetrieb, wobei die wirtschaftliche Bedeutung von Beschneiungsanlagen außer Frage gestellt bleiben könne, wenngleich die Umwelteinflüsse derartiger Anlagen keineswegs unumstritten seien. Da Zweck der gegenständlichen Dienstbarkeit letztlich die Ausübung des Wintersports im gegenständlichen Gebiet sei, gehe die belangte Behörde davon aus, daß diese Dienstbarkeit auch das Recht zur Errichtung, zum Betrieb und zur Erhaltung der gegenständlichen Anlagen auf den Grundstücken des Berufungswerbers mitumfasse. Die Berufung sei daher insgesamt abzuweisen und der angefochtene Bescheid lediglich hinsichtlich des Umfanges der Grundbenützung abzuändern gewesen, da offenbar irrtümlich von der Behörde erster Instanz auch das Grundstück Nr. 214 in die wasserrechtliche Bewilligung einbezogen worden sei, dieses durch die Anlagen jedoch in keiner Weise berührt werde.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zuerst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 27. Februar 1990, Zl. B 121/90-3, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Mit der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer erkennbar in seinem Recht, nicht zur projektsgemäßen Inanspruchnahme seiner Liegenschaften verpflichtet zu sein, verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie die mP eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Fall hat die Behörde erster Instanz eine wasserrechtliche Bewilligung für bestimmte Maßnahmen (Entnahme von Oberflächenwasser, Errichtung eines Entnahmebauwerks, Speicherbeckens, Grundablasses und einer Druckleitung) erteilt und zugleich die Forderungen die Beschneiung betreffend abgewiesen, da diese selbst nicht Gegenstand der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung sei. Daraus folgt, daß sich die BH mit den die Beschneiung betreffenden Forderungen des Beschwerdeführers insoweit auseinandergesetzt hat, als sie dadurch zum Ausdruck gebracht hat, daß im vorliegenden Fall die Beschneiung selbst nicht wasserrechtlich relevant sei. Die belangte Behörde hat die erstinstanzliche Entscheidung nur hinsichtlich einer Grundstücksnummer geändert, im übrigen jedoch die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Damit hat sie implizit auch über die Beschneiung insofern abgesprochen, als der erstinstanzliche Abspruch auch hinsichtlich der Einwendungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Beschneiung bestätigt wurde. Der Erwägungsteil in der Begründung des angefochtenen Bescheides führt hiezu aus, daß von einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht der Beschneiung nur dann auszugehen wäre, wenn hiedurch unmittelbar oder mittelbar eine Gewässerverunreinigung im Sinne des § 32 WRG 1959 anzunehmen wäre; eine derartige Beeinträchtigung sei jedoch nach den Verfahrensergebnissen auszuschließen, da es sich beim verwendeten Wasser um Wasser aus einem vorwiegend aus Quellen gespeisten Graben handle und bei der Schneerzeugung keinerlei chemische Zusätze verwendet würden. Ungeachtet dessen, daß die Einwendungen demnach zurück- und nicht abzuweisen wären, wurde der Beschwerdeführer somit insofern in seinen Rechten nicht verletzt.

Zur projektsgemäßen Inanspruchnahme von Grundeigentum des Beschwerdeführers durch eine Druckleitung ist festzuhalten, daß sich die belangte Behörde mit der Frage, ob die mP auf Grund des seinerzeit zwischen den Verfahrensparteien abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrages berechtigt sei, Grundstücke des Beschwerdeführers für die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Anlagen zu benützen, unabhängig von dem von der mP eingeholten Rechtsgutachten auseinandergesetzt hat. Die auch unter Bedachtnahme auf die zu § 484 ABGB ergangene höchstgerichtliche Judikatur erfolgte Beurteilung des Umfanges der aus diesem Vertrag erfließenden Rechte, insbesondere die Schlußfolgerung, daß dieser Vertrag infolge der darin lediglich demonstrativ aufgezählten Berechtigungen Elemente enthalte, die mit einer sogenannten "ungemessenen Dienstbarkeit" zu vergleichen sei, bei derartigen Dienstbarkeiten das jeweilige Bedürfnis des Dienstbarkeitsnehmers (Berechtigten) entscheide, der Dienstbarkeitsvertrag seinerzeit zum Zwecke der Ausübung des Wintersportbetriebes abgeschlossen worden sei und daher auch das Recht zur Errichtung, zum Betrieb und zur Erhaltung der gegenständlichen Anlagen auf den Grundstücken des Beschwerdeführers umfasse, kann nicht als rechtswidrig angesehen werden.

Die vorliegende Beschwerde geht auf diese Begründung im einzelnen nicht ein, sondern führt pauschal aus, die belangte Behörde komme "zu einem eindeutig falschen Ergebnis", habe "es sich besonders einfach gemacht" und sei "einfach dem vom Einschreiter in Auftrag gegebenen" Gutachten gefolgt. Derartige unbestimmt gehaltene und nicht näher begründete Vorbringen sind aber nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des vorangegangenen Verfahrens oder des angefochtenen Bescheides in Ansehung dieser streitentscheidenden Beurteilung darzutun (vgl. die bei Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 250 angeführte Judikatur).

Soweit die Beschwerde der belangten Behörde die Verletzung der ihr obliegenden Begründungspflicht sowie das Übergehen von bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Beweisanträgen (Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Biologie, der Agrartechnik und der Waldschadens- und Lawinenkunde sowie Beischaffung eines umfassenden Umweltverträglichkeitsgutachtens) vorwirft, macht sie als Beschwerdegrund Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend (§ 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG). Ein derartiger Verfahrensmangel kann aber nach ständiger hg. Judikatur nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn er wesentlich ist, was schon deshalb nicht zutrifft, weil die Beweisanträge die Beschneiung (siehe oben) betrafen.

Da sich sohin die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1990, insbesondere deren Art. III Abs. 2. Stempelgebühren für eine zur Rechtsverfolgung nicht erforderliche Ausfertigung der Gegenschrift sowie Übergebühren in der Höhe von S 360,-- konnten der mP nicht zum Ersatz vorgeschrieben werden.

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