VwGH 90/04/0158

VwGH90/04/015810.6.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde des H in G, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26. März 1990, Zl. 04-25 Hi 1-1989/2, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §368 Z13;
PauschV VwGH 1991 Art3 Abs2;
VStG §44 lita;
VStG §44a lita;
VwGG §49 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §368 Z13;
PauschV VwGH 1991 Art3 Abs2;
VStG §44 lita;
VStG §44a lita;
VwGG §49 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 3. April 1989 wurde dem Beschwerdeführer gegenüber wie folgt abgesprochen:

"Die H-Gesellschaft m.b.H. hat statt des vorher genehmigten und betriebenen Gastgartens ihres Gastgewerbebetriebes in G, N-Straße 24, einen Wintergarten am 11.1.1988 errichtet und betreibt diesen Wintergarten seither, obwohl die nach § 201 GewO 1973 erforderliche Genehmigung der Hinzunahme nicht erlangt wurde. Die Ausübung des Gastgewerbes in diesem Wintergarten ohne Genehmigung der Hinzunahme ist gemäß § 368 Z. 13 GewO 1973, in der Fassung BGBl. Nr. 399/1988, für die Zeit von 1.1.1989 bis heute ein strafbarer Tatbestand, für den Sie als handelsrechtlicher Geschäftsführer, da die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers nicht genehmigt ist, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sind.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 368 Z. 13 in Verbindung mit § 201 GewO 1973.

....."

Einer dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab der Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 26. März 1990 unter Bestätigung des erstbehördlichen Bescheides keine Folge; jedoch wurde der Spruch dahin abgeändert, daß die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung den §§ 368 Z. 13 iVm § 201 GewO 1973 iVm § 9 Abs. 1 VStG 1950 unterstellt wurde. Zur Begründung wurde - nach Wiedergabe des Straferkenntnisses und Zitierung des § 201 GewO 1973 - im wesentlichen ausgeführt, es sei unbestritten geblieben, daß der Wintergarten ohne Genehmigung der Behörde zu den Betriebsräumlichkeiten hinzugenommen worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer bei der gegebenen Sach- und Rechtslage in dem Recht verletzt, nicht der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer unter anderem (zusammengefaßt) vor, der Spruch des Straferkenntnisses sei "an und für sich" unklar und entspreche auch nicht den formellen gesetzlichen Bestimmungen. Auch der Zeitraum der Tatbegehung sei nicht zweifelsfrei erkennbar.

Schon mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht:

Gemäß § 44a lit. a VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, 2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und ZEIT) unverwechselbar feststeht (vgl. dazu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Februar 1990, Zl. 89/04/0184).

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargetan hat, ziehen Widersprüche zwischen dem Spruch einer in einer Verwaltungsstrafsache ergangenen Berufungsentscheidung und ihrer Begründung (z.B. über konkrete Tatumstände wie Tatort oder TATZEIT) die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides nach sich (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1958, Slg. N.F. Nr. 4705/A, vom 29. Jänner 1981, Zl. 06/3162/79 und vom 28. März 1985, Zl. 85/02/0064).

Im insofern aus dem Straferkenntnis übernommenen Spruch des angefochtenen Bescheides wird der Zeitraum der Tatbegehung wie folgt umschrieben: "Die Ausübung des Gastgewerbes in diesem Wintergarten ohne Genehmigung der Hinzunahme ist gemäß § 368 Z. 13 GewO 1973, in der Fassung BGBl. Nr. 399/1988, für die Zeit vom 1.1.1989 bis heute ein strafbarer Tatbestand ..."

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers wird damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Tatzeit mit 1. Jänner 1989 beginnt und mit dem Zeitpunkt der "Schöpfung" des Straferkenntnisses (das ist im Falle der schriftlichen Bescheiderlassung der Zeitpunkt der Unterfertigung durch den Genehmigenden), also mit Bescheiddatum, endet (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis vom 14. Mai 1985, Zl. 84/04/0134). In der Begründung wird NUN als TATZEIT jedoch "1.1.1989 BIS ZUR BESCHEIDERLASSUNG" genannt. Ein schriftlicher Bescheid wird mit dem Zeitpunkt, der rechtswirksamen Zustellung und nicht mit dem Datum der Bescheidschöpfung einer Partei gegenüber erlassen (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juni 1987, Zl. 87/07/0038). Das Datum der Bescheiderlassung ist demnach - wie aus dem im Akt erliegenden Rückschein ersichtlich - der 5. April 1989.

Spruch und Begründung enthalten daher in der Frage der Tatzeit einen Widerspruch. Schon aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Für das fortgesetzte Verfahren sei insbesondere auf § 60 AVG hinzuweisen; die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächliche Annahme der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen (vgl. dazu unter anderem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 1947, Slg. N.F. 206/A). Insbesondere erscheint es erforderlich für die Beurteilung der Frage, ob mit der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat der Tatbestand der Ausübung des Gastgewerbes in hinzugenommenen Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen ohne die erforderliche Genehmigung erfüllt ist, jedenfalls den Umfang der "genehmigten Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen" zu klären. So fehlen unter anderem jegliche Feststellungen über den Genehmigungsumfang - bezogen auf Betriebsräume und sonstige Betriebsflächen - des Konzessionsverleihungsbescheides.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Da der Kostenersatz des Beschwerdeführers den im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Pauschalbetrag nicht ausgeschöpft hat, war der Aufwandersatz nur im begehrten Ausmaß zuzusprechen. Ad III Abs. 2 der zitierten Pauschalierungsverordnung kam daher nicht zur Anwendung (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 5. April 1991, Zl. 89/17/0185).

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