Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VwGG §47;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §49 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VwGG §47;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §49 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Laut Meldung einer Funkstreife der Bundespolizeidirektion Wien an das Bezirkspolizeikommissariat Floridsdorf vom 2. Juli 1978 wurde die Besatzung an diesem Tag "gegen 00.03 Uhr" zu einem Einsatz beordert, weil ein Taxilenker in einem Kraftfahrzeug "in verdächtiger Weise liegen sollte". Sie habe am angegebenen Ort den Beschwerdeführer, der Alkoholisierungssymptome aufwies, in einem Taxi sitzend angetroffen. Der Beschwerdeführer habe zugegeben, das Kraftfahrzeug in diesem Zustand gelenkt zu haben. In dem in der Folge vom Amtsarzt aufgenommenen Befund wird als "Zeitpunkt des Ereignisses" 0.05 Uhr, als Zeitpunkt der Alkotestprobe 0.25 Uhr und als Zeitpunkt des Beginnes der ärztlichen Untersuchung
1.25 Uhr angegeben. Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsarzt als in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindlich und als fahruntüchtig befunden. Im Zuge des erstinstanzlichen Strafverfahrens ergingen zwei Beschuldigten-Ladungsbescheide; im ersten (vom 21. Juli 1978) ist die Angabe der Tatzeit bei der im Akt erliegenden Ausfertigung unleserlich, im zweiten (vom 18. September 1978) wird sie mit "gegen 00.03 Uhr" angegeben. Im Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Floridsdorf, vom 13. Oktober 1978 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, "am 2. 7. 78 in der Zeit von 00.30 Uhr in Wien 21., Johann Knollg. 27, den PKW W nn.nnn in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 (1)a i.V.m. 5 (1) StVO begangen" zu haben. Über ihn wurde eine Geldstrafe von S 5.000,-- (7 Tage Ersatzarrest) verhängt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Straferkenntnis mit der Richtigstellung bestätigt, dass in der verbalen Tatumschreibung statt der Worte "in der Zeit" das Wort "gegen" einzufügen ist. Dies wurde mit dem Wortlaut des Beschuldigten-Ladungsbescheides vom 21. Juli 1978 begründet. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ferner als erwiesen angenommen, dass der Beschwerdeführer um 00.03 Uhr ein Fahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt hat.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis vom 21. September 1984, B 108/80, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten.
In der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde macht der Beschwerdeführer der Sache nach Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Gerichtshof hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid ist schon im Hinblick auf die Angabe der Tatzeit in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig. Die belangte Behörde hat durch die grundsätzliche Bestätigung des Spruches des Straferkenntnisses dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht, dass er gegen 0.30 Uhr ein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt habe. In der Begründung hat sie hingegen als erwiesen angenommen, dass dies gegen 0.03 erfolgt sei. Spruch und Begründung stehen insofern zueinander im Widerspruch. Darin ist eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erblicken.
Wenn dem Beschwerdeführer die Begehung der Tat um 0.30 Uhr zur Last gelegt wird, so steht dies auch im Widerspruch sowohl zu den Angaben in der Meldung als auch zu den Angaben im Befund des Amtsarztes. Dem Beschwerdeführer wird damit die Begehung der Tat zu einem Zeitpunkt zum Vorwurf gemacht, in dem Amtshandlungen gegen den Beschwerdeführer bereits in Gang waren.
Der Umstand, dass bei der Angabe der Tatzeit im Spruch des Straferkenntnisses ein Schreibfehler unterlaufen sein mag, vermag keine berichtigende Auslegung des Schuldspruches zu Lasten des Beschwerdeführers zu bewirken (vgl. die diesbezügliche Ausführungen im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 27. Juni 1984, Zl. 82/03/0218).
Schon allein aus den genannten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf die vom Beschwerdeführer angesprochene Frage der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde eingegangen zu werden brauchte.
Hinsichtlich der zitierten, nicht in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes abgedruckten Entscheidung wird an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert. Der Beschwerdeführer hat in seiner im Jahr 1980 eingebrachten Beschwerde, die er im Anschluss an seine damalige an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde und an den Antrag nach Art. 144 Abs. 2 B-VG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 350/1981, ausgeführt hat, hinsichtlich des Aufwandersatzes den Antrag gestellt, "die Kosten dieses Verfahrens in der Höhe von S 4.000,-- pauschal zuzusprechen".
Ein pauschales Kostenbegehren bezieht sich nur auf den Schriftsatzaufwand in der in der jeweiligen in der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers festgesetzten Höhe, nicht jedoch auch auf die nicht pauschalierten Kosten, wie z. B. die Stempelgebühren (VwSlg. Nr. 7227/A/1967). Nach der damals in Geltung stehenden Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 542/1977 betrug der Schriftsatzaufwand S 3.000,--. Nach Art. III Abs. 2 der derzeit geltenden Verordnung, BGBl. Nr. 221/1981, sind in den beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, in denen bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung, dem 12. Mai 1981, noch keine Entscheidung gefällt worden ist, die Kosten nach den sich aus dieser Verordnung ergebenden Pauschbeträgen zu berechnen. Der Schriftsatzaufwand nach dieser Verordnung beträgt S 8.060,--. Es war daher gemäß § 47 und § 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG dem Beschwerdeführer Aufwandersatz in dieser Höhe zuzusprechen.
Wien, am 28. März 1985
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