VwGH 89/17/0270

VwGH89/17/027021.5.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. T in W, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 9. Juni 1989, Zl. Jv 546-33/89, betreffend Berichtigungsantrag, zu Recht erkannt:

Normen

GEG §7 Abs1;
GEG §7 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Zahlungsauftrag vom 10. August 1988 schrieb der Kostenbeamte des Landesgerichtes für Strafsachen Wien den Betrag von S 1.050,-- zur Zahlung vor. Dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag gab der Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit Bescheid vom 9. Juni 1989 keine Folge.

Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. Mai 1988 seien die Pauschalkosten für das vom Beschwerdeführer angestrebte Wiederaufnahmeverfahren in der Höhe von S 1.000,-- bestimmt worden. Dieser Beschluß sei dem Beschwerdeführer am 6. Juni 1988 zugestellt worden. Gegen diesen Beschluß habe der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 28. Juni 1988 sei dieser Beschwerde nicht Folge gegeben worden. Da hiedurch der Beschluß über die Bestimmung der Pauschalkosten in der Höhe von S 1.000,-- in Rechtskraft erwachsen sei, habe der Kostenbeamte des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 10. August 1988 den nunmehr bekämpften Zahlungsauftrag in der Höhe von S 1.050,-- erlassen. Dieser Betrag setze sich aus S 1.000,-- Pauschalkosten sowie aus S 50,-- Einhebungsgebühr gemäß § 6 GEG zusammen. Gegen diesen Zahlungsauftrag habe der Beschwerdeführer das Rechtsmittel des Berichtigungsantrages erhoben. In seiner Begründung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, es sei ihm ein Beschluß über eine Kostenbestimmung von S 1.000,-- mit dem Zusatz "i.W. einhundert" zugestellt worden, worin er eine wörtliche Ermäßigung ersehe, sodaß der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung nicht entspreche. Hiezu werde festgestellt, daß bereits in der Beschwerde gegen die Kostenbestimmung seitens des Beschwerdeführers der Betrag von S 1.000,-- zitiert werde und darüberhinaus auch in der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 28. Juni 1988 die Höhe der Pauschalkosten mit S 1.000,-- festgestellt worden sei. Der Begründung des Beschwerdeführers, er hätte eine "Ermäßigung in der Vorschreibung auf S i.W. einhundert" erhalten, könne nicht näher getreten werden; die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung habe trotz Aufforderung nicht bewiesen werden können. Sollte diese Behauptung richtig sein, würde dies lediglich einen Schreibfehler im StPO-Formblatt KO 1 darstellen und sei keinesfalls Grundlage für die gegenständliche Entscheidung über den Berichtigungsantrag gegen den Zahlungsauftrag vom 10. August 1986. In diesem Zahlungsauftrag sei eindeutig der Betrag von S 1.000,-- angeführt, dessen Grundlage der durch den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 28. Juni 1988 rechtskräftig gewordene Gebührenbestimmungsbeschluß vom 20. Mai 1988 sei. Da bei Beträgen, die vom Gericht rechtskräftig bestimmt worden seien, eine Berichtigung nur zulässig sei, wenn der Zahlungsauftrag gerichtlichen Entscheidungen nicht entspreche, sei wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich "in seinem Recht auf Nichtzahlung der zu unrecht bestimmten Verfahrenskosten in der Höhe von S 1.000,-- (oder einhundert) zufolge unrichtiger Auslegung von Gesetzesbestimmungen und unrichtiger Anwendung von Verfahrensbestimmungen verletzt". Er beantragt den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 gebildeten Dreiersenat erwogen:

Wie der Gerichtshof bereits in einer Reihe von Entscheidungen dargelegt hat, bedeutet die Einschränkung, die die Zulässigkeit des Berichtigungsantrages gemäß § 7 Abs. 1 GEG 1962 in Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, dadurch erfährt, daß der Berichtigungsantrag in diesen Fällen NUR gegen eine unrichtige Bestimmung der Zahlungsfrist oder dagegen zulässig ist, daß der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht, im Grunde nichts anderes, als daß die Gesetzmäßigkeit der durch Gerichtsbeschluß dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr auf dem Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden darf (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 18. März 1985, Zl. 85/15/0110, und die dort angeführte Judikatur). In diesem Sinne gehen daher die Beschwerdeeinwände ins Leere, die eine Rechtswidrigkeit des dem Zahlungsauftrag zugrundeliegenden Gerichtsbeschlusses aufzuzeigen suchen.

Wie im Verfahren vor dem Kostenbeamten wird auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Beschwerdeführer geltend gemacht, die Ausfertigung des Beschlusses vom 20. Mai 1988 beinhalte den ziffernmäßigen Betrag S 1.000,-- und darunter den Vermerk "(einhundert)"; daraus werden in der Beschwerde dahingehende Schlußfolgerungen gezogen, der Zahlungsauftrag entspreche nicht der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes. Dieses Vorbringen kann schon deshalb der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil unter das Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG auch Rechtsausführungen fallen, wenn deren Richtigkeit nur auf Grund von Feststellungen überprüft werden kann, die im Verwaltungsverfahren deswegen unterblieben sind, weil der Beschwerdeführer in diesem Verfahren untätig geblieben ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 14. März 1966, Slg. N.F. Nr. 6883/A und vom 21. Dezember 1970, Slg. N.F. Nr. 7937/A). Wie sich nämlich aus den diesbezüglichen (unbestrittenen) Begründungsdarlegungen des angefochtenen Bescheides im Zusammenhalt mit der Aktenlage ergibt, ist der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Vorlage der ihm zugestellten Beschlußausfertigung (und damit zur Stützung der im Berichtigungsantrag aufgestellten Behauptung) in keiner Weise nachgekommen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

In Hinsicht auf das im Schriftsatz vom 11. Jänner 1990 vom Beschwerdeführer (im eigenen Namen) gestellte Begehren, dem bestellten Verfahrenshelfer eine Schriftsatzergänzung aufzutragen, ist noch darauf hinzuweisen, daß ein Auftrag gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Verbesserung der abgetretenen Beschwerde dann nicht in Betracht kommt, wenn die Vorschriften über die Form und den Inhalt einer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde eingehalten wurden, wie dies beim gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz auch zutrifft.

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