VwGH 89/16/0056

VwGH89/16/005621.12.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro sowie die Hofräte Dr. Närr, Dr. Karger, Dr. Fellner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 16. Dezember 1988, GZ GA 11 - 2148/10/88, betreffend Erbschaftssteuer, zu Recht erkannt:

Normen

AußStrG §170;
BewG 1955 §10 Abs1;
BewG 1955 §10 Abs2;
BewG 1955 §19;
ErbStG §19 Abs1;
AußStrG §170;
BewG 1955 §10 Abs1;
BewG 1955 §10 Abs2;
BewG 1955 §19;
ErbStG §19 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 3.035 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In der Verlassenschaft nach der am 29. Oktober 1981 im

84. Lebensjahr verstorbenen Juliana Z waren auf Grund des Gesetzes deren im Jahr 1898 geborene Schwester Hedwig N, deren im Jahr 1946 geborene Nichte Susanne L sowie deren Neffe Helmut B zu Erben berufen. Nachdem Helmut B die ihm angefallene Erbschaft ausgeschlagen hatte, gaben Hedwig N und Susanne L am 8. März 1982 je zur Hälfte des Nachlasses unbedingte Erbserklärungen ab und schlossen unter einem ein Erbteilungsübereinkommen, nach welchem Susanne L gegen Bezahlung eines Betrages von 100.000 S an Hedwig N die im Nachlaß befindliche, von einem Vorkaufsrecht für die Stadt Wien abgesehen, lastenfreie Liegenschaft in Wien (Einfamilienhaus mit einem Einheitswert zum 1. Jänner 1980 von 163.000 S) übernimmt, wobei die sonstige Erbteilung außergerichtlich erfolgt. Mit Beschluß des zuständigen Bezirksgerichtes (in der Folge: Bezirksgericht) vom 12. Mai 1982 wurde Hedwig N und Susanne L der Nachlaß je zur Hälfte eingeantwortet. Mit Beschluß vom 19. November 1982 wurde ob der im Nachlaß befindlichen Liegenschaft die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Susanne L bewilligt.

Mit Bescheid vom 16. September 1982 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (in der Folge: Finanzamt), ausgehend von den Werten des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses (Reinnachlaß 230.049,70 S), gegenüber Hedwig N Erbschaftssteuer fest, wobei es hinsichtlich der Susanne L auf § 13 Abs 2 ErbStG verwies.

Hedwig N verstarb am 7. November 1983. Deren testamentarischer und eingeantworteter Alleinerbe ist der Beschwerdeführer.

Am 2. Jänner 1984 richtete Susanne L an das für das Verlassenschaftsverfahren nach Juliana Z zuständig gewesene Bezirksgericht den Antrag, eine Nachtragsabhandlung durchzuführen, weil sie in dem nunmehr ihr gehörenden Einfamilienhaus Urkunden aufgefunden habe, aus denen hervorgehe, die Erblasserin habe drei der Nummer und der Bank nach bestimmte Sparbücher mit einem gesamten Einlagestand von rund 1,1 Mio S zum Todestag besessen. Dem daraufhin als Gerichtskommissär einschreitenden Notar teilte die Bank mit Schreiben vom 7. Februar 1984 mit, Juliana Z habe am Todestag drei der Nummer nach bestimmte Sparbücher lautend auf Überbringer mit einem gesamten Einlagestand von 1,269.833,81 S besessen. Die drei Sparbücher seien bereits am 2. Dezember 1981 saldiert worden.

Die beantragte Nachtragsabhandlung wurde mangels Interesse der Susanne L und des Beschwerdeführers trotz mehrerer Urgenzen seitens des Notars nicht durchgeführt.

Am 10. Februar 1984 langte beim Finanzamt eine Nachtragsanmeldung der Bank vom 7. Februar 1984 gemäß § 25 ErbStG mit demselben Inhalt wie das an den Notar gerichtete Schreiben ein, in dem bloß der Hinweis fehlt, alle drei Sparbücher seien bereits am 2. Dezember 1981 saldiert worden.

Mit am 3. August 1984 beim Landesgericht für ZRS Wien zu 22 Cg 256/84 und 22 Cg 257/84 eingebrachten Klagen begehrte der Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger der Hedwig N von Susanne L einerseits aus dem Titel des nicht erfüllten Erbteilungsübereinkommens vom 8. März 1982 100.000 S, anderseits aus dem Titel eines von Hedwig N gewährten Darlehens von 250.000 S wegen fälliger Rückzahlung 40.000 S. Mit am 27. August 1984 beim eben erwähnten Gericht zu 26 Cg 231/84 eingebrachter Klage begehrte Susanne L vom Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger der Hedwig N aus dem Titel des Erbrechtes 716.788,87 S, weil der Verlassenschaftsabhandlung nach Juliana Z die drei bereits erwähnten und ein weiteres Sparbuch mit einem gesamten Einlagestand von zumindest 1,433.577,74 S nicht zugrundegelegt worden seien und sich der Beschwerdeführer weigere, den geforderten Betrag herauszugeben. Im Zug des zuletzt erwähnten Verfahrens gab der Ehegatte der Susanne L als Zeuge vernommen an, in der Verlassenschaft nach Juliana Z seien keine Sparbücher vorgefunden worden, obwohl von ihrem Pensionskonto regelmäßig Überweisungen auf ein Sparbuch durchgeführt worden seien. Nach dem Tod der Juliana Z sei Hedwig N aus dem Haus ihrer Schwester, in dem sie die letzten Jahre gewohnt habe, wieder in ihre Wohnung gezogen und habe eine Schachtel mitgenommen, in der sich ua vier Sparbücher befunden hätten. Diese vier Sparbücher seien dem Zeugen und Susanne L zur Aufbewahrung übergeben worden. Der Zeuge habe von diesen Sparbüchern Ablichtungen gemacht und diese Sparbücher später der Hedwig N wieder zurückgestellt. Dem Zeugen und Susanne L wären die Losungsworte der Sparbücher nicht bekannt gewesen und hätten sie auch keine Abhebungen durchgeführt. Am 2. März 1982 sei dem Zeugen und Susanne L von Hedwig N ein Darlehen von 250.000 S in Form eines Sparbuches übergeben worden. Dieses Darlehen sollte zunächst jährlich mit 50.000 S zurückbezahlt werden. Hedwig N habe später erklärt, das Darlehen müsse nicht zurückbezahlt werden. Sollte sie ableben, wäre die Rückzahlung desselben ohnedies hinfällig. Einen Schlüssel für die Wohnung der Hedwig N habe der Zeuge nicht besessen. Im ererbten Einfamilienhaus habe der Zeuge Kontoauszüge noch aus der Zeit des (im Jahr 1977) verstorbenen Ehegatten der Juliana Z gefunden, aus denen sich Verbindungen zu jenen Sparbüchern ergeben hätten, die der Zeuge seinerzeit in Verwahrung gehabt und von denen er Ablichtungen gemacht habe. Er sei daher auf den Gedanken gekommen, daß die ihm von Hedwig N übergebenen Sparbücher aus dem Vermögen der Juliana Z stammten und in ihre Verlassenschaft gehört hätten. Es sei aus dem auch der Verlassenschaftsabhandlung nach Juliana Z zugrunde gelegten Girokonto ersichtlich, daß regelmäßige Überweisungen auf ein in Rede stehendes Sparbuch vorgenommen worden seien. Die seinerzeitige Haushälterin der Juliana Z, Hermine M, habe Susanne L erzählt, Hedwig N habe ihr nach dem Tod der Juliana Z gesagt, daß der Beschwerdeführer Sparbücher, die in der Verlassenschaft nicht angegeben worden seien, aufgelöst und das Geld gewinnbringend angelegt habe. Der Zeuge wisse auf Grund der ihm nunmehr bekannten Kontoauszüge, daß Juliana Z eine Pension von rund 20.000 S oder darüber gehabt habe. Am 12. Dezember 1984 gab Hermine M als Zeugin vernommen an, sie sei während der letzten 13 Monate, in denen Juliana Z gelebt habe, bei ihr als Haushälterin tätig gewesen. Hedwig N habe damals bei Juliana Z gewohnt. Nach dem Tod der Juliana Z habe ihr Hedwig N erzählt, es seien Sparbücher im Wert von über 1 Mio S von Juliana Z vorhanden, außerdem noch Wertpapiere. Die Art und der Wert dieser Papiere sei der Zeugin nicht bekannt. Hedwig N habe der Zeugin auch zwei Sparbücher gezeigt. In einem dieser Sparbücher sei ein Kontostand von über 500.000 S, im anderen von über 300.000 S ausgewiesen gewesen. Auf beiden Sparbüchern sei Losungswort oder Klausel gestanden. Hedwig N habe der Zeugin gesagt, es seien immer nur von einem Sparbuch Abhebungen für die Führung des Haushaltes vorgenommen worden. Weiters habe Hedwig N der Zeugin mitgeteilt, sie habe auf den ihr grundsätzlich zustehenden Hälfteanteil des nunmehr im Eigentum der Susanne L stehenden Einfamilienhauses verzichtet, sich aber dafür die Sparbücher behalten. Etwa zwei Wochen nach dem Tod der Juliana Z habe Hedwig N der Zeugin erzählt, sie sei mit "Herrn N", ob sie damit den Beschwerdeführer oder dessen Sohn gemeint habe, wisse die Zeugin nicht, auf der Bank gewesen, habe das Geld abgehoben und bei einer Sparkasse gut verzinst angelegt. Hedwig N habe sinngemäß mitgeteilt, daß sie die Sparbücher der Juliana Z nicht im Verlassenschaftsverfahren angeben werde, um sich die Erbschaftssteuer zu ersparen. Die Zeugin glaubte, Hedwig N habe erwähnt, daß "Herr N" ihr diesen Rat gegeben habe. Juliana Z habe Pensionen von rund 24.000 S bezogen. Hedwig N habe ihr gegenüber den Verzicht auf das halbe Einfamilienhaus der Juliana Z damit begründet, daß sie ein eigenes habe, sich die Sparbücher behalte und außerdem schon 84 Jahre alt sei. Hedwig N habe der Zeugin gegenüber auch bemerkt, daß sie sich den Schmuck ihrer Schwester nehme. Die Zeugin habe gesehen, daß sich Hedwig N auch einen fast neuen Persianermantel genommen habe. Am Ende des Protokolls über die Verhandlung vom 12. Dezember 1984 ist folgendes vermerkt: "Nach Erörterung der Rechts- und Sachlage vereinbaren die Parteien einfaches Ruhen sowohl dieses Verfahrens als auch der Verfahren 22 Cg 256 und 257/84 dieses Gerichtes. Die Tagsatzungen am 10.1. bzw 18.2.1985 bleiben beiderseits unbesucht."

Am 8. Jänner 1985 richtete der Rechtsfreund des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 1984 ein Schreiben an den Rechtsfreund der Susanne L, in dem er den Vorschlag unterbreitete, gegen Bezahlung von 200.000 S an den Beschwerdeführer ewiges Ruhen in allen drei Verfahren zu vereinbaren. Für den Fall, daß sich Susanne L zu einer derartigen Vorgangsweise nicht entschließen könnte, müsse der Rechtsfreund im Hinblick auf die Aussage der Zeugin Hermine M vorbringen, "daß Frau (Hedwig) N auf das Haus am S-Weg 7 gegen

Überlassung von S 100.000,-- .... im Protokoll vom 8.3.1982 .... deshalb verzichtet habe, da Frau (Hedwig) N dafür

2 Sparbücher bekommen habe. Da Frau (Susanne) L das Haus im Wert von etwa S 2 bis 3 Millionen erhielt, Frau (Hedwig) N jedoch Sparbücher mit einer unbekannten Einlage, jedenfalls weniger als S 1,5 Millionen, wäre das Erbteilungsübereinkommen, wie von Ihnen selbst in der letzten Verhandlung vorgebracht, als ungültig anzusehen und müßte ich die Differenz von etwa S 500.000,-- bis S 750.000,-- mit einer Widerklage geltend machen. Mein Mandant übt daher mit seinem Vergleichsvorschlag ein ganz besonderes Entgegenkommen Ihren Mandanten gegenüber aus, zumal ich auf Grund des bisherigen Prozeßverlaufes jedenfalls dazu tendiere, in sämtlichen 3 Verfahren einen Antrag auf Fortsetzung zu stellen." In Beantwortung des eben erwähnten Schreibens schlug der Rechtsfreund der Susanne L gegen Bezahlung von 100.000 S an den Beschwerdeführer vor, ewiges Ruhen in allen drei Verfahren zu vereinbaren. Schließlich einigten sich die Streitparteien am 15. Februar 1985 gegen Bezahlung von 150.000 S von Susanne L an den Beschwerdeführer ewiges Ruhen in allen drei Verfahren eintreten zu lassen.

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes vom 10. April 1985 wurde wegen Hervorkommens neuen Nachlaßvermögens nach Juliana Z, bestehend aus einem Guthaben bei einer Krankenanstalt von

6.947 S, eine Nachtragsabhandlung durchgeführt, worauf das Finanzamt mit Bescheiden vom 16. Jänner 1986 im wiederaufgenommenen Verfahren gegenüber dem Beschwerdeführer und Susanne L Erbschaftssteuer festsetzte. Zur Begründung verwies das Finanzamt auf das nachträglich hervorgekommene Vermögen von 6.947 S.

Mit Bescheiden vom 8. Juli 1986 hob die nunmehr belangte Behörde die eben erwähnten Bescheide des Finanzamtes vom 16. Jänner 1986 gemäß § 299 Abs 1 lit b BAO auf, wobei sie zur Begründung ausführte, bei der Berechnung der Erbschaftssteuer für den Erbanfall aus der Verlassenschaft nach Juliana Z sei nicht beachtet worden, daß mehrere Sparguthaben bei einer Bank zum Nachlaßvermögen zu rechnen seien und daher die Abgabe fehlerhaft bemessen worden sei. Auf das Verfahren vor dem Landesgericht für ZRS Wien werde hingewiesen.

Bemühungen des Finanzamtes, Auskünfte von der Bank über Vorgänge im Zusammenhang mit den Sparbüchern zu erhalten, scheiterten an den Bestimmungen des § 23 KWG.

Auf Vorhalt des Finanzamtes betreffend das vierte der Nummer und der Bank nach, nicht jedoch dem genauen Einlagestand, der jedoch zwischen 300.000 S und 500.000 S betragen habe, bekannte Sparbuch, gab Susanne L bekannt, sie habe im Zeitpunkt des Ablebens der Juliana Z von der Existenz von Sparbüchern keine Kenntnis gehabt. Das vierte Sparbuch habe im Zeitpunkt des Todes der Juliana Z existiert.

Mit im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Bescheiden vom 28. Dezember 1987 setzte das Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer und Susanne L, ausgehend jeweils von einer Bemessungsgrundlage von 944.782,90 S, Erbschaftssteuer fest, wobei es zur Berechnung der Bemessungsgrundlage folgendes ausführte:

bisher 106.764,--

zuzüglich halber Spitalsnachlaß 3.473,50

abzüglich halbe Kosten Gerichtskommissär 371,50

zuzüglich halber Wert der Sparbücher

laut Mitteilung der Bank 634.916,90

zuzüglich halber Wert eines bestimmten (vierten)

Sparbuches (Stand 300.000,-- bis 500.000,--,

Durchschnitt 400.000,--) 200.000,--

Summe 944.782,90

Mit Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, das

Erbschaftssteuerverfahren nach Hedwig N sei mit

Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 28. Dezember 1987

beendet worden, wobei zur Begründung ua ausgeführt worden sei,

zum Todestag der Hedwig N am 7. November 1983 sei kein Vermögen

aus der Verlassenschaft nach Juliana Z nachweisbar. Im

Gegensatz zu den eben erwähnten Ausführungen gehe das Finanzamt

im bekämpften Bescheid davon aus, in der Verlassenschaft nach

Juliana Z sei ein Vermögen von 944.782,90 S vorhanden gewesen.

Dies sei, wie sich aus der Verlassenschaftsabhandlung nach Juliana Z ergebe, unrichtig. Die Ausführungen der Susanne L, in der Verlassenschaft nach Juliana Z hätten sich mehrere Sparbücher befunden, seien unglaubwürdig. Susanne L habe ihren angeblichen Anspruch erst nach dem Tod der Hedwig N geltend gemacht. Auf Grund des Erbteilungsübereinkommens vom 8. März 1982 habe Susanne L schon zu diesem Zeitpunkt die Verfügungsgewalt über die erblasserische Liegenschaft gehabt und hätte daher für den Fall, daß ihre Angaben richtig gewesen wären, umgehend das Bezirksgericht vom Vorhandensein der Sparbücher benachrichtigen können. Schließlich habe auf Grund der Ergebnisse der Zivilprozesse nicht der Beschwerdeführer eine Zahlung an Susanne L, sondern Susanne L eine solche von 150.000 S an den Beschwerdeführer geleistet, wodurch ausreichend dokumentiert sei, daß in der Verlassenschaft nach Juliana Z keine (weiteren) Sparbücher enthalten gewesen seien. Es sei dem Beschwerdeführer, der Juliana Z 30 Jahre gekannt habe, bekannt, daß diese Bekannte in England gehabt habe und vielleicht an diese Personen "Geldmittel habe fließen lassen", falls ihr solche überhaupt zur Verfügung gestanden wären. Außerdem sei dem Beschwerdeführer noch erinnerlich, daß Juliana Z Bekannte am Millstätter See gehabt habe, mit denen sie auch sehr eng befreundet gewesen sei. Letztlich sei festzuhalten, daß auch Dachreparaturen finanziert hätten werden müssen. Der Beschwerdeführer könne sich daher nicht vorstellen, wie Juliana Z zu den vom Finanzamt angesetzten Geldmitteln hätte gelangen können.

In einer abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt dem Beschwerdeführer vor, wie sich aus den vor dem Landesgericht für ZRS Wien durch Vergleich abgeschlossenen Prozessen ergebe, hätten sich in der Verlassenschaft nach Juliana Z die strittigen Sparbücher befunden. Bei dieser Sachlage sei es für die erbschaftssteuerliche Betrachtung ohne rechtliche Bedeutung, wer - ob berechtigt oder unberechtigt - nach dem Tod der Juliana Z Abhebungen von diesen Sparbüchern vorgenommen habe.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde nochmals darauf hingewiesen, daß nicht der Beschwerdeführer, sondern Susanne L sich verpflichtet habe, an den Beschwerdeführer 150.000 S zu bezahlen. Dies zeige wohl eindeutig, daß auch Susanne L letztlich der Überzeugung gewesen sei, die strittigen Sparbücher seien nicht den Verlassenschaften nach Juliana Z bzw nach Hedwig N zuzurechnen.

In einer Niederschrift vom 7. September 1988 beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis, ihm sei nicht bekannt, weswegen die Bank im Schreiben vom 7. Februar 1984 annehmen habe können, die strittigen Sparbücher seien im Eigentum der Juliana Z gestanden, es möge durch Beischaffung sämtlicher Kontenbewegungen Klarheit über diese Angelegenheit verschafft werden. Des weiteren beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme desjenigen, der das eben erwähnte Schreiben verfaßt habe.

In Beantwortung eines diesem Antrag entsprechenden Vorhaltes der belangte Behörde teilte die Bank mit, daß die "Finanzamtsmeldung .... am 7.2.1984 erfolgte, nachdem uns der Gerichtskommissär mit Schreiben vom 19.1.1984 die Nachlaßzughörigkeit der Sparbücher bestätigte". Bis zum eben erwähnten Schreiben sei ihr die Nachlaßzugehörigkeit der auf Überbringer lautenden anonymen Werte nicht bekannt gewesen. Unter Hinweis auf § 23 KWG weigerte sich die Bank, weitere Auskünfte zu erteilen und gestattete sich den Hinweis, sie nehme bei anonym geführten Werten nicht Kenntnis von der Identität ihrer Kunden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens ab, wobei sie zur Begründung zunächst unter Hinweis auf § 12 Abs 1 Z 1 ErbStG ausführte, für die Festsetzung der Erbschaftssteuer seien die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am Tag des Entstehens der Steuerschuld, somit am Tag des Todes der Erblasserin, maßgebend. Unter Hinweis auf § 167 BAO gelangte die belangte Behörde sodann zur Ansicht, die strittigen Sparbücher hätten sich in der Verlassenschaft nach Juliana Z befunden. Dies gehe insbesondere aus den Angaben der Bank, die keinen Zweifel an ihrer Richtigkeit aufkommen ließen und dem Ergebnis der vor dem Landesgericht für ZRS in Wien geführten Zivilprozesse hervor. Insbesondere ließe die Aussage der Hermine M als ehemalige Haushälterin der Juliana Z keine andere Deutung zu, als daß beträchtliches Vermögen auf Sparbüchern vorhanden gewesen sei, welches, um Erbschaftssteuer zu sparen, im Verlassenschaftsverfahren nicht erwähnt werden sollte. Unter Wiedergabe der Ausführungen im Schreiben des Rechtsfreundes des Beschwerdeführers an den Rechtsfreund der Susanne L vom 8. Jänner 1985 vertrat die belangte Behörde weiters die Ansicht, der Beschwerdeführer liefere selbst einen Beweis für das Vorhandensein der Sparbücher. Im Hinblick darauf, daß der Verkehrswert des erblichen Einfamilienhauses weder vom Beschwerdeführer noch von Susanne L bestritten werde und kein Miterbe geneigt sei, einem anderen Miterben etwas unentgeltlich zu überlassen, sei folgerichtig anzunehmen, die Regelung des Nachlasses sei in der Weise vorgenommen worden, daß Susanne L das Einfamilienhaus, dessen Verkehrswert bedeutend höher als dessen Einheitswert sei, und Hedwig N die Sparbücher, deren Vorhandensein im Hinblick auf die zu erwartende höhere Erbschaftssteuer verschwiegen werden sollte, zukommen sollten. Nachdem die Abhebungen unzweifelhaft nach dem Tod der Juliana Z stattgefunden hätten, sei das gesamte zum Todestag vorhandene Vermögen für die Bemessung der Erbschaftssteuer maßgebend. Die Frage, wer die Abhebung vorgenommen habe und wer als Nutznießer in Betracht komme, bleibe ohne rechtliche Bedeutung für die erbschaftssteuerliche Beurteilung (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1985, 84/15/0004).

Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde möge als unbegründet kostenpflichtig abgewiesen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer behauptet zunächst, die Rechtskraft der Berufungsvorentscheidung vom 28. Dezember 1987 stehe im Widerspruch zum angefochtenen Bescheid. Richtig ist, daß mit dieser Berufungsvorentscheidung mangels eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung vom 10. September 1984 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 10. August 1984 betreffend Erwerb von Todes wegen nach Hedwig N endgültig entschieden wurde. Der Beschwerdeführer vermischt - wie bereits in seiner Berufung gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Bescheid des Finanzamtes vom 28. Dezember 1987 - Verfahrenselemente betreffend die Besteuerung des Erwerbes von Todes wegen nach Juliana Z mit solchen betreffend die Besteuerung des Erwerbes von Todes wegen nach Hedwig N. Im Erbschaftssteuerverfahren nach Hedwig N ist das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vom 28. Dezember 1987 zu dem Schluß gelangt, "zum Todestag der Hedwig N (7.11.1983) war kein Vermögen aus der Verlassenschaft nach Juliana Z nachweisbar." Das Erbschaftssteuerverfahren nach Juliana Z wurde im Gegensatz zu dem nach Hedwig N NICHT bereits durch eine Entscheidung (Berufungsvorentscheidung) des Finanzamtes beendet, sodaß der (erkennbare) Vorwurf der Unzuständigkeit der belangten Behörde zu Unrecht erhoben wurde.

Der Beschwerdeführer bekämpft sodann die Beweiswürdigung der belangten Behörde, wobei er insbesondere behauptet, es sei dieser der Beweis mißglückt, die strittigen Sparbücher der Verlassenschaft nach Juliana Z zuzuordnen.

Nach § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es hiebei, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewißheit für sich hat, und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen läßt. Die Beweiswürdigung muß den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl beispielsweise das hg Erkenntnis vom 28. November 1991, 89/16/0023).

In diesem Sinn kann die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht als unschlüssig erkannt werden, wenn sie unter Berücksichtigung der unbestritten Tatsachen, daß

  1. 1. Susanne L beantragt hat, wegen des "Auffindens" von Sparbüchern eine Nachtragsabhandlung durchzuführen,
  2. 2. diese Nachtragsabhandlung mangels Interesse seitens des Beschwerdeführers und der Susanne L nicht durchgeführt worden ist,
  3. 3. die Bank sowohl dem Notar als Gerichtskommissär als auch dem Finanzamt mitgeteilt hat, daß Sparbücher mit den von Susanne L bekanntgegebenen Nummern mit einem bestimmten Einlagestand existiert haben, die kurz nach dem Tod der Juliana Z saldiert wurden,
  4. 4. Susanne L den Beschwerdeführer aus dem Titel des Erbrechtes auf Bezahlung von 716.788,87 S geklagt hat, dieser Prozeß aber im Zusammenhang mit anderen Prozessen durch Vergleich beendet wurde,
  5. 5. der Ehegatte der Susanne L gewichtige Argumente für das Vorhandensein der Sparbücher vorgebracht hat,
  6. 6. Hermine M ausgesagt hat: "Frau (Hedwig) N sagte mir, daß sie bezüglich des Hauses auf ihren Hälfteanteil zu Gunsten der Susanne L verzichte, dafür behalte sie sich die Sparbücher. Etwa 14 Tage nach dem Tod der Frau (Juliana) Z erzählte mir Frau (Hedwig) N, daß sie mit Herrn N, ich weiß nicht, ob sie damit sen oder jun meinte, auf der Bank

    gewesen sei, das Geld .... abgehoben habe und bei einer Sparkasse gut verzinst angelegt habe. .... Frau (Hedwig) N

    sagte etwa sinngemäß, daß sie die Sparbücher ihrer Schwester nicht im Verlassenschaftsverfahren angeben werde, um sich die Erbschaftssteuer zu ersparen. Ich glaube, sie erwähnte in diesem Zusammenhang auch, daß Herr N ihr diesen Rat gegeben habe. .... Frau (Hedwig) N begründete mir gegenüber ihren Verzicht auf das halbe Haus ihrer Schwester damit, daß sie ein eigenes habe, sich die Sparbücher behalte und außerdem schon 84 Jahre alt sei",

  1. 7. der Rechtsfreund des Beschwerdeführers im Schreiben an den Rechtsfreund der Susanne L vom 8. Jänner 1985 unter Hinweis auf die Aussage der Hermine M ausgeführt hat, Hedwig N habe nur deswegen auf die Hälfte des Einfamilienhauses zu Gunsten der Susanne L verzichtet, weil sie dafür zwei Sparbücher bekommen habe. Da Susanne L "das Haus im Wert von etwa 2 bis 3 Millionen S erhielt, ...." und
  2. 8. Susanne L tatsächlich 150.000 S an den Beschwerdeführer bezahlt hat, womit alle Streitigkeiten (Erbteilungsübereinkommen, Darlehen) beendet waren,

    zu dem Schluß gelangt ist, daß sich in der Verlassenschaft nach Juliana Z Sparbücher mit einem bestimmten Wert befunden haben. War doch aus dem Gesamtbild der Verhältnisse im Sinn der Ausführungen der belangten Behörde erkennbar, daß einerseits die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers, Hedwig N, anderseits Susanne L zu gleichen Teilen aus der Verlassenschaft nach Juliana Z bereichert werden sollten. Es entspricht auch der Lebenserfahrung, daß eine im 83. Lebensjahr stehende Person, die selbst ein Haus besitzt, wenig Interesse am Erwerb eines zweiten in unmittelbarer Nähe gelegenen Hauses hat, während einer solchen, die im 35. Lebensjahr steht und kein Haus besitzt, das Interesse an einem derartigen Erwerb wohl unterstellt werden kann. Da in der Regel bei einem Erbteilungsübereinkommen keiner der Miterben einem anderen Miterben etwas unentgeltlich überläßt, werden bei der Aufteilung nicht die Einheitswerte sondern die - üblicherweise bedeutend höheren - Verkehrswerte von Liegenschaften zum Ansatz gebracht. Der Verkehrswert des Einfamilienhauses betrug nach den Angaben des Beschwerdeführers etwa 2 bis 3 Mio S. Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie in der Überlassung der Sparbücher an Hedwig N und der Ausgleichszahlung von 100.000 S ein den wirtschaftlichen Gegebenheiten und der Lebenserfahrung entsprechendes Erbteilungsübereinkommen erblickt hat.

Daran vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers, Susanne L hätte schon im Verlassenschaftsverfahren nach Juliana Z das Vorhandensein der Sparbücher bekanntgeben müssen, nichts zu ändern, weil sichtlich die Absicht bestand, diese Sparbücher nicht der Erbschaftssteuer zu unterziehen. Susanne L hat aus dem Titel des Erbrechtes erst geklagt, nachdem sie vom Beschwerdeführer aus dem Titel des nicht erfüllten Erbteilungsübereinkommens sowie aus dem eines gewährten Darlehens wegen fälliger Rückzahlung geklagt worden war. Mit der Behauptung, das Schreiben des Rechtsfreundes des Beschwerdeführers an den Rechtsfreund der Susanne L vom 8. Jänner 1985 sei als aus taktischen Gründen ohne realen Hintergrund verfaßt anzusehen, verkennt der Beschwerdeführer die tatsächlichen Vorgänge. Es wäre nämlich seitens der Susanne L völlig sinnlos gewesen, den Beschwerdeführer auf Herausgabe einer bestimmten Summe zu klagen, wenn sie selbst im Besitz der Sparbücher gewesen wäre.

Was die vom Beschwerdeführer gerügte unterlassene Aufnahme von in der Niederschrift am 7. September 1988 beantragten Beweisen betrifft, genügt es - abgesehen davon, daß es sich bei diesen Anträgen um die Vornahme unbeachtlicher Erkundungsbeweise handelte - darauf hinzuweisen, daß das Finanzamt und die belangte Behörde bemüht waren, weitere Auskünfte von der Bank im Zusammenhang mit den Sparbüchern zu erhalten, dieses Bemühen jedoch an den Bestimmungen des § 23 KWG scheiterte. Die belangte Behörde hat es zwar unterlassen, dem Beschwerdeführer vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zur Stellungnahme zur Mitteilung der Bank im Sinn des § 183 Abs 4 BAO zu geben. Dieser Verfahrensmangel ist jedoch nicht wesentlich, weil die belangte Behörde bei dessen Vermeidung zu keinem im Spruch anders lautenden Bescheid hätte kommen können.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991.

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