VwGH 89/12/0168

VwGH89/12/016818.11.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des Dr. H in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 6. April 1989, Zl. 147.002/33-110A/89, betreffend Zuweisung einer Dienstwohnung nach § 80 BDG 1979 und Festsetzung einer Vergütung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §80 Abs2;
GehG 1956 §24 Abs1;
GehG 1956 §24a Abs1;
GehGNov 45te Art10 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §80 Abs2;
GehG 1956 §24 Abs1;
GehG 1956 §24a Abs1;
GehGNov 45te Art10 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Lehr- und Forschungsgut X der Veterinärmedizinischen Universität Wien, dessen wissenschaftlicher Leiter der Beschwerdeführer seit 1. April 1973 ist.

Unbestritten zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und durch die Aktenlage gedeckt sind ferner folgende Tatsachen:

Aus Anlaß einer Empfehlung des Rechnungshofes, dem Beschwerdeführer die ihm zur Verfügung stehende Wohnung bescheidmäßig zuzuweisen und das übliche Nutzungsentgelt vorzuschreiben, leitete die belangte Behörde am 4. März 1983 unter Mitwirkung des Beschwerdeführers ein umfangreiches Ermittlungsverfahren ein, dessen Ergebnis sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Dezember 1986 (ihm laut Rückschein am 13. Jänner 1987 zugestellt) mitteilte. Nach Abgabe einer Stellungnahme des Beschwerdeführers (Schreiben vom 20. Februar 1987), weiteren Ermittlungen der belangten Behörde, zu denen sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. April 1987 neuerlich äußerte und der mehrfachen Befassung des Bundeskanzleramtes verfügte die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. April 1989, daß dem Beschwerdeführer gemäß § 80 BDG 1979 mit Wirkung vom 1. Februar 1984 die bundeseigene Wohnung in P, Verwalterhaus, für die Dauer seiner derzeitigen Verwendung als Dienstwohnung, bestehend aus Zimmer, Küche, Vorratsraum, WC, Bad und Gang zur Benützung überlassen werde (erster Absatz). Gleichzeitig setzte die belangte Behörde im zweiten Absatz dieses Bescheides gemäß §§ 24, 24a und 24b des Gehaltsgesetzes 1956 (im folgenden GG) im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen für diese Dienstwohnung mit Wirkung vom 1. Februar 1984 eine Vergütung fest, wobei das Ausmaß der Vergütung - aufgeschlüsselt nach den Kostenkomponenten Grundvergütung, Betriebskosten und öffentliche Abgaben, Heizkosten und Warmwasserkosten (Gesamthöhe S 1.084,46) - in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführt wird.

In der Begründung wies die belangte Behörde ferner bezüglich der Verjährung auf ihre Verständigung vom 15. Dezember 1986 hin, die dem Beschwerdeführer am 13. Jänner 1987 nachweislich zugegangen sei. Davon ausgehend gelangte sie zur Auffassung, daß die Wohnungsvergütung ab Februar 1984 nicht verjährt sei. In der Folge setzte sie sich mit den Einwendungen des Beschwerdeführers auseinander, insbesondere mit der Frage, welche Behörde (Dienstbehörde oder akademische Behörden) für die Zuweisung einer Dienstwohnung an einen Beamten unter Festsetzung der entsprechenden Vergütung zuständig sei. Die vom Beschwerdeführer eingewendete unentgeltliche Nutzung der gegenständlichen Wohnung durch verschiedene Dienstvorgänger sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die vom Beschwerdeführer auch tatsächlich unentgeltlich "konsumierte Nutzung" der Wohnung könne in keiner Weise zum gesetzwidrigen Erwerb von Rechten führen. Im übrigen begründete die belangte Behörde, wie sie zur festgesetzten Wohnungsvergütung gelangt sei, wobei sie von einer Nutzfläche von 55,7 m2 ausging. Als unentgeltliche Wohnung im Sinne des § 24b Abs. 6 GG habe die Wohnung nicht eingestuft werden können, weil diese Bestimmung nur für Schulwarte und Bedienstete in ähnlicher Verwendung anzuwenden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom 21. Juni 1989, B 681/89, deren Behandlung ablehnte. Nach der antragsgemäß erfolgten Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof ergänzte der Beschwerdeführer über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes seine Beschwerde. Er erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid vom 6. April 1989 in seinem Recht auf unentgeltliche Benützung der durch diesen Bescheid als Dienstwohnung zugewiesenen Räume im Verwalterhaus des Lehr- und Forschungsgutes X verletzt. Ausdrücklich bekämpft er unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowohl die Zuweisung als Dienstwohnung als auch die Vorschreibung der Vergütung.

Nach der Aktenlage hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 29. Mai 1989 unter Berufung auf § 62 Abs. 4 AVG den zweiten Absatz des angefochtenen Bescheides dahingehend berichtigt, daß nunmehr das Ausmaß der Vergütung (einschließlich sämtlicher Kostenkomponenten) in den Spruch des Bescheides aufgenommen wurde. Den Berichtigungsbescheid vom 29. Mai 1989 hat der Beschwerdeführer nicht bekämpft.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde erstatteten Gegenschrift und der vorgelegten Verwaltungsakten erwogen:

Im Zeitpunkt des tatsächlichen Bezuges der Räumlichkeiten im Erdgeschoß des "Verwaltergebäudes" im Oktober 1974 regelte § 24 Abs. 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes (GÜG) in der Fassung des Art. I Z. 1 der 1. GÜG-Novelle 1970, BGBl. Nr. 243, die Naturalbezüge (in dienstrechtlicher Hinsicht). Die Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauteten:

"(1) Dienstwohnung ist eine Wohnung, die dem Beamten im Rahmen des Dienstverhältnisses beigestellt wird und die der Beamte zwecks ordnungsgemäßer Ausübung seines Dienstes beziehen muß. Jede andere Wohnung, die dem Beamten im Rahmen des Dienstverhältnisses zur Benützung überlassen wird, ist eine Naturalwohnung. Die Gewährung oder der Entzug des Benützungsrechtes an einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.

(2) Durch die Überlassung einer Dienst- oder Naturalwohnung an einen Beamten wird ein Bestandverhältnis nicht begründet."

Die Pflicht zur Leistung eines Entgeltes war nur im § 24 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I Z. 8 der 1. GG-Novelle, BGBl. Nr. 54/1959, geregelt. Danach hatte der Beamte, wenn ihm neben seinem Monatsbezug Sachbezüge gewährt wurden, hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden konnte. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung war auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Bund erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wurde allgemein von der Bundesregierung durch Verordnung oder im Einzelfall vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen festgesetzt.

Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides galten folgende Regelungen:

- Anstelle des GÜG regelt nunmehr das BDG 1979, BGBl. Nr. 333, ab 1. Jänner 1980 in seinem § 80 "Sachbezüge" den dienstrechtlichen Aspekt der Angelegenheit.

§ 80 Abs. 2 und 3 BDG 1979 lauten:

"(2) Dem Beamten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muß. Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.

(3) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an den Beamten wird kein Bestandverhältnis begründet."

Neben der im wesentlichen unveränderten Bestimmung des § 24 Abs. 1 GG wird in den §§ 24a bis 24c GG in der Fassung der 45. GG-Novelle (Art. I Z. 4; in Kraft ab 1. Jänner 1987), BGBl. Nr. 387/1986, die Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen detailliert geregelt.

Nach § 24a Abs. 1 GG hat der Beamte für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach § 80 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden sind, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.

Die genannten Kostenkomponenten werden in den folgenden Bestimmungen näher geregelt.

- Übergangsbestimmungen enthält Art. X der 45. GG-Novelle.

Dessen Abs. 1 und 2 lauten:

"(1) Grundvergütungen, die vor dem 1. Jänner 1987 für Dienst- oder Naturalwohnungen (nicht jedoch für die in § 24b Abs. 6 genannten Dienstwohnungen) mit rechtskräftigem Bescheid festgelegt worden sind, bleiben unverändert.

(2) Ist für eine Dienst- oder Naturalwohnung, die dem Beamten vor dem 1. Jänner 1987 überlassen oder zugewiesen worden ist, die Grundvergütung bis zum 1. Jänner 1987 noch nicht mit rechtskräftigem Bescheid festgesetzt worden, so ist die Grundvergütung nach den Bemessungsgrundlagen festzusetzen, die am Tage der Überlassung oder Zuweisung der Dienst- oder Naturalwohnung maßgebend gewesen sind."

Vorab ist zu klären, ob sich aus der Unterlassung der Anfechtung des auf § 62 Abs. 4 AVG gestützten Berichtigungsbescheides der belangten Behörde vom 29. Mai 1989, der ausschließlich den zweiten Absatz des berichtigten (angefochtenen) Bescheides (Festsetzung der Vergütung) betrifft, Rechtswirkungen für die vorliegende Beschwerde ergeben können.

Entgegen der von der belangten Behörde in der Gegenschrift geäußerten Auffassung ist der Berichtigungsbescheid (soweit er den berichtigten Bescheid betrifft) nicht an die Stelle des fehlerhaften Bescheides getreten, sondern bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit (vgl. dazu z.B. VwSlg. 5253A/1960 und 9691A/1978). Der Spruch des Berichtigungsbescheides hat lediglich einen klar erkennbaren Schreibfehler im berichtigten Bescheid - nämlich den im berichtigten Bescheid anstatt im Spruch in der Begründung enthaltenen Teil betreffend die Festsetzung der Vergütung - durch eine neue Formulierung des betreffenden Spruchteiles richtiggestellt. Die neue Spruchfassung des zweiten Absatzes (Vergütung) durch den Berichtigungsbescheid stimmt wörtlich mit der im berichtigten Bescheid bisher auf Spruch und Begründung "aufgeteilten" Textierung überein. Sie hat daher den rechtsverbindlichen (normativen) Teil des Bescheides offenkundig in keiner Weise geändert. Mit der Berichtigung wurde nur ein offenbar auf einem Versehen beruhender Schreibfehler beseitigt; diese Maßnahme hat daher nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - unabhängig davon, ob sie vor oder nach Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gesetzt wurde - keinen Einfluß auf die nur gegen den (ursprünglichen) berichtigten Bescheid eingebrachte Beschwerde, sodaß der Unterlassung der Einbringung einer weiteren Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid bzw. einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid in der Fassung des Berichtigungsbescheides keine rechtserhebliche Bedeutung zukommt.

Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, wie die faktische Nutzung der gegenständlichen Wohnung ab Oktober 1974, die im Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers steht, bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zu bewerten ist. Fest steht jedenfalls, daß bis zu diesem Zeitpunkt weder nach § 24 Abs. 1 GÜG noch nach dem an dessen Stelle getretenen § 80 BDG 1979 mit Bescheid die Gewährung des Benützungsrechtes (alte Rechtslage) bzw. die Zuweisung dieser Wohnung als Dienstwohnung (so die Terminologie nach dem BDG 1979) erfolgte.

Erst mit dem ersten Absatz des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde eine bestimmte Wohnung dem Beschwerdeführer - und zwar rückwirkend ab 1. Februar 1984 - als Dienstwohnung nach § 80 BDG 1979 zur Benützung überlassen. Darin ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die erstmalige Zuweisung dieser Wohnung als Dienstwohnung im Sinne des § 80 Abs. 2 BDG 1979 zu erblicken.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 28. November 1983, Zl. 82/11/0270 = Slg. 11.237/A (auf Seite 560) ausgesprochen hat, darf die Wirkung (die Verbindlichkeit des Inhaltes) eines existent gewordenen (erlassenen) Bescheides nur dann zu einem vor der Erlassung dieses Bescheides liegenden Zeitpunkt eintreten, wenn die konkret anzuwendende Verwaltungsvorschrift (in Verbindung mit den anzuwendenden Verfahrensnormen) derartiges vorsieht.

Für eine rückwirkende "Überlassung" einer Wohnung als Dienstwohnung, d.h. mit Wirksamkeit auf einen Zeitpunkt, der vor Erlassung des Zuweisungsbescheides im Sinne des § 80 Abs. 2 BDG 1979 liegt, bietet der Wortlaut des Gesetzes keinen Anhaltspunkt.

Auch aus dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Mai 1976, Zl. 2181/44 = Slg. 9054 A, wonach die Vergütung für eine dem Beamten zugeteilte Naturalwohnung erstmals auch für die Zeit vor der Erlassung des diesbezüglichen Bescheides festgesetzt und zur Leistung vorgeschrieben werden kann, ergibt sich nicht anderes. Abgesehen davon, daß sich diese Aussage auf § 24 Abs. 1 GG stützt und nur die Vergütung der Naturalwohnung in diesem Beschwerdefall Gegenstand der Entscheidung war, ist auch die rechtliche Ausgangslage eine unterschiedliche: Wenn § 24 Abs. 1 GG ausdrücklich den Grundsatz aufstellt, daß der Beamte bei Gewährung von Sachbezügen eine angemessene Vergütung zu leisten hat (und zwar unbeschadet des Umstandes, daß deren Ausmaß in einem Bescheid zu konkretisieren ist), so läßt sich daraus die Ermächtigung zur Erlassung eines rückwirkenden Bescheides betreffend die Vergütung für eine zu einem früheren Zeitpunkt (bescheidmäßig) überlassene (zugewiesene) Dienst(Natural-)wohnung ableiten. Eine Norm, aus der sich Vergleichbares für die bescheidmäßige Zuweisung einer Dienst(Natural-)wohnung ableiten ließe, läßt sich aber dem § 80 BDG 1979 oder einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes nicht entnehmen.

Damit steht fest, daß die im ersten Absatz des angefochtenen Bescheides ausgesprochene rückwirkende Überlassung bestimmter Räumlichkeiten als Dienstwohnung der gesetzlichen Grundlage entbehrt.

Dadurch wird aber der Beschwerdeführer im Beschwerdefall auch in seinen Rechten verletzt. Dies ergibt sich aus dem Umstand, daß die belangte Behörde die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung einer angemessenen Vergütung nach dem zweiten Absatz des angefochtenen Bescheides auf den von ihr (rückwirkend geschaffenen) Benützungstitel nach § 80 BDG 1979 in Verbindung mit den §§ 24 ff GG gründete. Insofern ist daher mit der im ersten Absatz des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen (rechtswidrigen) Begünstigung jedenfalls in Verbindung mit dem zweiten Absatz auch eine Belastung des Beschwerdeführers gegeben, die den angefochtenen Bescheid wegen (der nach der Rechtsauffassung der belangten Behörde notwendigen) Untrennbarkeit der beiden Aussprüche zur Gänze mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Ausgehend von dieser rechtlich unzutreffenden Verknüpfung zwischen dem rückwirkend geschaffenen Titel für die Benützung der Dienstwohnung nach § 80 BDG 1979 einerseits und der darauf aufbauenden Vorschreibung einer Vergütung nach §§ 24 ff GG andererseits bleibt offen, ob die belangte Behörde unter Anwendung der - bei ihrem Standpunkt gebotenen - Rechtslage nach Art. X Abs. 2 der 45. GG-Novelle vorgegangen ist oder nicht. Weiters hat die belangte Behörde keine ausdrückliche Feststellung getroffen, ob das bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides bestehende Nutzungsverhältnis dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist und bejahendenfalls, ob im Beschwerdefall die Voraussetzungen nach § 13a GG - danach sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) dem Bund zu ersetzen, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind - unter Berücksichtigung der Verjährung Bestimmungen nach § 13b GG gegeben sind oder nicht.

Schon aus diesem Grund erweist sich der angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zur Gänze aufzuheben war, ohne daß auf das Beschwerdevorbringen im einzelnen einzugehen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der nach ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht zu entrichtende Stempelgebühren (Gebührenpflicht für die vorgelegte Vollmacht nur im Ausmaß von S 120,--).

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