Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.960,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 19. August 1986 erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich im fortgesetzten Verfahren unter Spruchabschnitt I. den nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Parteien gemäß §§ 12, 38, 99, 105, 111 und 112 WRG 1959 nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung am 6. Mai 1986 aufgelegenen und gekennzeichneten Projektsunterlagen bzw. der in der Verhandlungsschrift gegebenen Beschreibung unter einer Reihe von Vorschreibungen sowie unter Abweisung des über den Bewilligungsumfang hinausgehenden Konsensbegehrens (a) die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für bestehende Einbauten (zwei Wohnobjekte, eine Garage, Anschüttungen und Gartenmauern) auf den Grundstücken 2087 und 2088 KG R im Hochwasserabflußbereich der Donau - "abzüglich" der gemäß Spruchabschnitt II. zu entfernenden Anlagenteile - sowie (b) die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Garage auf Grundstück 2087 KG R und verpflichtete unter Spruchabschnitt II. dieselben Parteien gemäß §§ 99 und 138 Abs. 1 WRG 1959 wie folgt:
- "1. Die Gartenmauern an den westlichen Grenzen der Gst.Nr. 2087 und 2088 sind über die gesamte Länge auf das Niveau des ursprünglichen Geländes abzutragen.
- 2. Die Anschüttungen in einem 5 m breiten Geländestreifen parallel zu den westlichen Grenzen der Gst.Nr. 2087 und 2088, KG. R, sind zu beseitigen.
- 3. Die Gartenmauern an der nördlichen Grenze des Gst.Nr. 2087 und an der südlichen Grenze des Gst.Nr. 2088 sowie die Gartenmauer an der gemeinsamen Grenze der beiden Grundstücke sind bis auf das Niveau des ursprünglichen Geländes abzutragen, soweit sie den 5 m breiten, von Anschüttungen freizuhaltenden Geländestreifen begrenzen.
- 4. Vor Durchführung der unter Ziffer 1 - 3 angeführten Maßnahmen ist für die Benützung der benachbarten Grundstücke das Einvernehmen mit den (Beschwerdeführern) herzustellen.
- 5. Die Durchführung der unter Ziffer 1 - 3 angeführten Maßnahmen ist vom jeweiligen Bauführer der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert und schriftlich anzuzeigen."
Mit Bescheid vom 2. November 1988 änderte sodann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 66 AVG 1950 den erstinstanzlichen Bescheid "aus Anlaß" (aufgrund) der Berufung der Mitbeteiligten dahin ab, daß diesen die wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 38 WRG 1959 auch für die bestehenden Einbauten (Gartenmauer an den westlichen und nördlichen Grenzen der Grundstücke 2087 und 1088
- richtig: 2088) und die bestehenden Aufschüttungen unter folgender Auflage erteilt wurde:
"Geschwemmsel, welches sich an der Gartenmauer an den Nachbargrundstücken angelagert hat, ist zu räumen, allfällige Kolke längs den Gartenmauern sind zu sanieren."
Spruchabschnitt II. des erstinstanzlichen Bescheides wurde aufgehoben. Begründend wurde zunächst das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der Rechtsmittelbehörde wiedergegeben:
"Die Grundstücke der Konsenswerber (und nunmehrigen Berufungswerber) K. und Z. liegen am Rande des Hochwasserabflußbereiches der Donau (ca. 1000 m vom Flußbett entfernt). Beide Grundstückseigentümer haben ihre Liegenschaften (jeweils ca. 40 x 20 m) konsenslos mit Gartenmauern umgeben, die hinterfüllt wurden. Im Bereich der Liegenschaft K. beträgt die Höhe der Mauer laut
Plan 0,8 - 1,2 m über Naturgelände, bei der benachbarten Liegenschaft Z. dürften die Verhältnisse ähnlich liegen. Sowohl das Naturgelände als auch die Anschüttung fällt von Ost nach West; die an der Ostseite der Grundstücke gelegenen Gebäude werden wie auch ähnliche bereits wasserrechtlich bewilligte Objekte (Haus des Herrn D.) als nicht abflußbehindernd eingestuft. Der gegenständliche Bereich wird bei Hochwasser nicht durchflossen, sondern vom Unterwasser (d.h. Süden) her eingestaut. Das Hochwasser 1985 ergab einen Überstau von ca. 1 m über Naturgelände. Der vorliegende Plan ist diesbezüglich wenig präzis und nicht überprüfbar. Mit großen Fließgeschwindigkeiten ist im vorliegenden Fall - Rückstau - nicht zu rechnen.
Eine großräumige Abflußbehinderung (Verringerung des Fließquerschnittes oder Ausschaltung von Retentionsräumen) ist mit Sicherheit auszuschließen.
Fraglich ist lediglich, ob es lokal bei den Nachbargrundstücken zu nachteiligen Veränderungen - Hebung des Wasserspiegels, Versumpfung durch Wasserrückstau, Auskolkungen oder Anlandungen kommen kann. Auch eine bloße Hebung des Wasserspiegels ist ebenso wie die Verhinderung des Wasserablaufes aus den Nachbargrundstücken (D., H.) auszuschließen. Ebenso ist eine merkbare, nachteilige Verzögerung des Hochwasserrückganges auf Grund der Topographie unmöglich.
Durch die örtliche Verlängerung der Wasserwege und das Hindernis (Gartenmauer) ist eine geringfügige Verstärkung der Anlandung (Äste, Geschwemmsel) denkbar. Auch geringfügige Kolke unmittelbar am Fuße der Gartenmauern sind denkbar. Ob diese Schäden auftreten bzw. wenn ja, in welcher genauen Größe kann nicht angegeben werden.
In Anbetracht der Geringfügigkeit der denkbaren Schäden, die überdies nur bei äußerst seltenen Hochwässern - bei HQ10 sind laut Akt noch keine Schäden aufgetreten - auftreten können, wird ho. als günstigste Lösung angesehen, die Bewilligungswerber zu verpflichten, allenfalls auftretende Schäden zu beseitigen bzw. auf ihre Kosten beseitigen zu lassen. Die Berufungswerber wären zu verpflichten, Geschwemmsel, das sich an ihrer Gartenmauer am Nachbargrundstück angelagert hat zu räumen und allfällige Kolke längs den Gartenmauern zu sanieren. Vorteilhaft wäre bei dieser Lösung, daß die maximale Auswirkung der konsenslosen Baumaßnahmen wesentlich geringer einzuschätzen ist als die Nachteile, die sich durch Adaptierungsmaßnahmen laut bekämpftem Bescheid (Mauerversetzen bzw. Abtragen) ergeben würden."
Dieses Gutachten sei den Mitbeteiligten, aber auch den Beschwerdeführern nachweislich zur Kentnnis gebracht worden. Die Beschwerdeführer hätten in ihrer Stellungnahme dazu ausgeführt, der Sachverständige gehe an den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen vorbei, die Grundstücke der Mitbeteiligten befänden sich nicht am Rande des Hochwasserabflußbereiches der Donau und es sei unrichtig, daß eine großräumige Abflußbehinderung mit Sicherheit auszuschließen wäre; durch das verstärkte Gerinne und eine verstärkte Strömung werde ihr Grundstück ausgeschwemmt. Zu der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Kritik habe sich der wasserbautechnische Amtssachverständige wie folgt geäußert:
"Grundlagen des Gutachtens
Als Grundlage des Gutachtens dienten sämtliche im Akt enthaltenen Befunde, Gutachten, Pläne, Aussagen und Beschreibungen zum Lokalaugenschein bzw. nach Hochwässern amtswegig festgestellte Schäden.
Zur Genauigkeit der hierorts verwendeten Maße und Höhenkoten
Vom Berufungswerber (richtig: von den Beschwerdeführern) werden mit Ausnahme der großräumigen Lage der gegenständlichen Liegenschaft - Randlage im Hochwasserabflußgebiet - keine konkreten Kritikpunkte vorgebracht. Die im Akt angegebenen Maße bezüglich der Größe der Objekte und Liegenschaften, die Höhe der Gartenmauern und die Überströmhöhe stimmen überein und entsprechen den in der hierortigen Stellungnahme verwendeten Werten. Die diesbezüglichen Angaben für die Liegenschaften K. und Z. stimmen im Rahmen der für die Fragestellung notwendigen Genauigkeit überein.
Laut Stellungnahme der Wasserstraßendirektion und der Strombauleitung Grein in der Verhandlung vom 6. Mai 1986 liegt die gegenständliche Anschüttung am linken Donauufer etwa 1000 m landeinwärts. Der wasserbautechnische Sachverständige hat bei dieser Verhandlung festgestellt, daß nur größere Donauhochwässer (ca. HQ10) zu Überflutungen - und zwar in Form eines Einstaues von Süden her und nicht einer Durchströmung - führen. Die Lage der Liegenschaften Z. und K. wird wie folgt beschrieben: "Die Wohnobjekte K. und Z. befinden sich am Rande der Hochterrasse und somit am Rande des Überflutungsbereiches von Donauhochwässern." Diese nicht beeinspruchte Beschreibung der örtlichen Situation stimmt mit dem hierortigen Gutachten überein.
Ursache der Überflutung
Von der Einschreiterin (richtig: den Beschwerdeführern) wird laut Aktenlage zum ersten Mal als Grund des Hochwassers ein 150 m entfernter Mbach angegeben. Diese Aussage steht im vollkommenen Gegensatz zu allen im Akt befindlichen Aussagen, in denen stets Donauhochwässer für die gegenständlichen Überschwemmungen verantwortlich gemacht werden. In der Stellungnahme der WSD und der Strombauleitung G wird ausdrücklich festgestellt, daß das gegenständliche Gelände zuletzt vom Donauhochwasser 1981 großräumig überflutet wurde, aber nicht im strömenden Wasser lag. Es besteht hierorts kein Zweifel, daß Donauhochwässer, die sich in diesem Bereich zurückstauen, für die Überflutungen verantwortlich sind. Die unbewiesene Behauptung, daß der Mühlbach der eigentliche Hochwasserauslöser ist, wäre von der Einschreiterin durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen bzw. überprüfbar zu machen.
Auswirkungen der Überflutungen
Aufgrund der großräumigen Lage und den Aussagen von fachlich zuständigen Amtsorganen (WSD und Strombauleitung) die über die nötigen lokalen Kentnnisse verfügen, kann davon ausgegangen werden, daß die gegenständliche Liegenschaft im Rückstaubereich von Donauhochwässern liegt. Größere Hochwässer z. B. das letzte, schadenbringende 81er Hochwasser haben einen breiten Wellenscheitel, d.h. es kommt zu tagelangen Überflutungen im Rückstaubereich, wobei Dauer der Überflutung und Höhe vom Wasserstand in der Donau abhängen. Dieser Wasserstand wird aber in keiner Weise von dermaßen geringfügigen Einbauten (gering im Vergleich zum Überflutungsgebiet bzw. dem Abfluß in der Donau) beeinflußt. Von einer Verringerung des Abflußquerschnittes kann bei einem Rückstau aus einem Unterwasser grundsätzlich nicht gesprochen werden; die Änderung des Retentionsvolumens ist mit Sicherheit ohne Auswirkung.
Eine merkliche Verzögerung beim Rückgang des Hochwassers - etwa weil der nötige Abflußquerschnitt zur Donau hin nicht zur Verfügung steht - ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen, weil die Liegenschaft H. einen um ein Vielfaches größeren Abflußquerschnitt bereitstellt als die aufgeschütteten Grundstücke Z. und K. Aus ähnlichen Fällen ist hierorts bekannt, daß beim Einstau vom Unterwasser aus die Reduktion des Abflußquerschnittes auf einen Bruchteil des ursprünglichen Wertes nur geringe Verzögerungen des Hochwasserrückganges bewirkt. Das liegt daran, daß in erster Linie die Spiegelhöhe im Vorfluter den Wasserrückgang bestimmt und die potentielle Abflußleistung des überfluteten Vorlandes im Vergleich zum ausgeuferten Volumen sehr groß ist. Es besteht also kein Zweifel, daß es nur zu lokalen Auswirkungen kommen kann.
Lokale Auswirkungen
Da sich die Einschreiter (Beschwerdeführer) an der ho. Terminologie, "geringfügige Schäden sind denkbar", stoßen, wird diese Überlegung näher ausgeführt. Es ist nicht sicher, ob durch die vorgenommenen Baumaßnahmen (Mauer, Anschüttung) überhaupt im Hochwasserfall zusätzliche Schäden an der Liegenschaft H. auftreten werden. Da es aber auch nicht auszuschließen ist, werden diese denkbaren Schäden in ihrer maximalen Größe abgeschätzt. Dementsprechend wurden die vorgeschlagenen Maßnahmen (Mauerabrücken bzw. Böschung) so gewählt, daß nach menschlichem Ermessen zusätzliche Hochwasserschäden durch die Anschüttung ausgeschlossen werden können. Daß bei größeren Hochwässern an der Liegenschaft H. Schäden aufgetreten sind und auch weiterhin auftreten werden, wird hierorts nicht bezweifelt, nur sind diese Schäden, außer im unmittelbaren Nahbereich der Nachbargrundstücke, eben die Folge des Hochwassers und nicht die Folge von Baumaßnahmen auf diesen Grundstücken.
Die erste hierortige Stellungnahme wird in vollem Umfang mit den jetzt vorgenommenen Ergänzungen bzw. Erläuterungen aufrechterhalten."
In der Erwiderung hierauf hätten die Beschwerdeführer im wesentlichen nichts Neues vorgebracht.
Gemäß § 38 WRG 1959 sei die Errichtung von Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses bewilligungspflichtig. Bei der Erteilung einer solchen Bewilligung sei in erster Linie darauf zu achten, daß die zu bewilligende Anlage weder die Ufer-, Regulierungs- und andere Wasserbauten beeinträchtige noch die Hochwasserabfuhr behindere oder im Katastrophenfall zur Vermehrung der Hochwasserschäden beitrage. Daneben sei aber auch Bedacht darauf zu nehmen, daß bestehende Rechte im Sinn des § 12 WRG 1959 nicht verletzt würden, zu denen auch das Grundeigentum gehöre. Die Behörde erster Instanz habe zu Recht festgestellt, daß das öffentliche Interesse einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht entgegenstehe. Die Bedachtnahme auf das Grundeigentum der betroffenen Nachbarn erfolge durch die Vorschreibung einer Auflage, daher stünden allfällige negative Auswirkungen durch den Bestand der Gartenmauern und Aufschüttungen einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht entgegen.
Diesen Bescheid bekämpften die Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der jedoch die Behandlung ihrer Beschwerde mit Beschluß vom 27. Februar 1989, B 1946/88, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Vor diesem Gerichtshof machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, wobei sie sich in dem Recht auf Schutz ihres Grundeigentums nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 durch entsprechende, den Mitbeteiligten aufzuerlegende Verpflichtungen verletzt erachten.
Die belangte Behörde, die Erst- und Zweitmitbeteiligten sowie der Drittmitbeteiligte erstatteten Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der Beschwerde beantragten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer vertreten die Ansicht, das gegen den erstinstanzlichen Bescheid gerichtete Anbringen der Mitbeteiligten hätte zurückgewiesen werden müssen, weil es nicht die gesetzlichen Voraussetzungen eines tauglichen Rechtsmittels erfüllt habe, sondern im Ergebnis nur privatrechtliche Gründe gegen die Bewilligung vorgebracht worden seien. Diesen Standpunkt teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1950 hatte die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Schon dadurch, daß die Mitbeteiligten in diesem Zusammenhang ihr Vorbringen bei der Verhandlung am 6. Mai 1986, wie es in der Niederschrift ("Seite 13 Punkt D") festgehalten worden sei, bekräftigt haben, wurde dargetan, welchen Erfolg sie anstrebten und aus welchem Grund dies geschah; denn bei jener Gelegenheit haben die Mitbeteiligten erklärt, mit der vom Sachverständigen vorgeschlagenen Lösung - die im erstinstanzlichen Bescheid übernommen wurde - nicht einverstanden und insbesondere nicht bereit zu sein, die Gartenmauer abzutragen und die Anschüttungen in einem 5 m breiten Geländestreifen zu beseitigen; sie haben zugleich erklärt, sie befürchteten, ihre Anwesen seien im Hochwasserfall nicht mehr hinreichend geschützt, so daß sie im Fall der Beseitigung der Anschüttungen einen großen finanziellen Schaden erleiden würden; auch seien sie finanziell zur Erfüllung der Vorschreibungen nicht in der Lage. Der angestrebte Erfolg waren demnach die Entlastung von den ihnen auferlegten Verpflichtungen und die damit korrespondierende Bewilligung, die Begründung bildeten die erwähnte Befürchtung und finanzielle Schwierigkeiten. Ein Zurückweisungsgrund lag daher nicht vor.
Die Beschwerdeführer werfen der belangten Behörde des weitern vor, sie habe sich allein auf das Gutachten ihres Amtssachverständigen gestützt, wobei eine Auseinandersetzung mit anderslautenden fachlichen Äußerungen unterblieben und auf sachverhaltsbezogene Einwände der Beschwerdeführer nicht eingegangen worden sei. Im einzelnen wird dazu ausgeführt:
Der Amtssachverständige meine zu Unrecht, daß die an der Ostseite gelegenen Gebäude nicht abflußbehindert (gemeint wohl: abflußbehindernd) seien und der fragliche Bereich bei Hochwasser nicht durchflossen, sondern vom Unterwasser her eingestaut werde. Es habe nämlich das Bundesstrombauamt in einer Verhandlung vor der Bezirkshauptmannschaft Perg am 10. Jänner 1983 die Äußerung abgegeben, daß - betreffend ein benachbartes (vom Amtssachverständigen erwähntes) Bauvorhaben - bei größeren Hochwässern eine gewisse Behinderung des Hochwasserabflusses eintrete; ferner sei in der Verhandlungsschrift vom 6. Mai 1986 festgehalten worden, daß die von den Einbauten (der Mitbeteiligten) betroffenen Grundstücke ursprünglich Teil einer Geländemulde gewesen seien, welche von den Hochwässern 1954, 1964, 1975, 1981 und 1985 durchströmt worden sei; der Rückstau erfolge (nur) zu Anfang des Überflutungsvorganges.
Eine Erörterung dieser Einwände - die Beschwerdeführer haben in ihren Äußerungen auf beide genannten Verhandlungen hingewiesen - fehlt. Der Amtssachverständige hat seine Ansicht, der betroffene Bereich werde bei Hochwasser nicht durchflossen, einerseits auf die Feststellung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen des Landeshauptmannes bei der Verhandlung am 6. Mai 1986 gestützt (was dem Wortlaut nicht entnommen werden kann), andererseits auf eine Äußerung der Wasserstraßendirektion und Strombauleitung G, die bei derselben Gelegenheit dahin Stellung genommen hatte, das ursprüngliche (d.h. offenbar: das noch nicht angeschüttete) Gelände liege nicht im unmittelbar strömenden Wasser. Von seiten der belangten Behörde bzw. ihres Sachverständigen wurde nicht klargestellt, warum entweder zwischen den aufgezeigten Aussagen sachverhaltsbezogen keine Widersprüche bestehen, oder warum die Behörde jenen im Verwaltungsakt enthaltenen Unterlagen gefolgt ist, die das Gutachten ihres Amtssachverständigen stützen, oder warum allenfalls die bestehenden Differenzen für das Ergebnis der Beurteilung irrelevant sind.
Es sei ferner schon im Befund (des damaligen wasserbautechnischen Amtssachverständigen) vom 10.3. (richtig wohl 1.) 1983 festgestellt worden, daß durch die Errichtung einer Gartenmauer an der Grenze des Grundstückes des Erstmitbeteiligten bereits bei größeren Hochwässern starke Beeinträchtigungen für die Nachbargrundstücke hervorgerufen würden; diese Mauer bilde bereits bei einem 10jährlichen Hochwasserereignis ein Hochwasserabflußhindernis. Es sei darüber hinaus nicht aufgezeigt worden, warum vom Amtssachverständigengutachten der Erstinstanz - auf dessen Grundlage den Mitbeteiligten nun nicht mehr aufrechterhaltene Verpflichtungen auferlegt wurden - abgewichen worden sei.
Eine Auseinandersetzung mit den bezeichneten gegenteiligen fachlichen Standpunkten fehlt im Beschwerdefall; die Behörde wäre verpflichtet gewesen, das von ihr eingeholte Sachverständigengutachten auf seine Vollständigkeit zu prüfen, auf rechtserhebliches Sachverhaltsvorbringen der Beschwerdeführer ausreichend einzugehen und bei unterschiedlichen Beweisergebnissen darzulegen, warum sie bestimmten von diesen folgt, anderen nicht (vgl. die Rechtsprechung etwa bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1987, S. 407, 409).
Daß vom erstinstanzlichen Bescheid schon deshalb nicht hätte abgewichen werden dürfen, wie die Beschwerdeführer meinen, weil sie nur die seinerzeit vom Sachverständigen vorgeschlagenen Auflagen "genehmigt" hätten und ohne ihre Zustimmung als Grundeigentümer eine Bewilligung nach § 38 WRG 1959 unzulässig sei, ist in dieser Form unzutreffend, da es im Beschwerdefall vielmehr gerade darum geht, ob durch die von den Mitbeteiligten angestrebte Bewilligung (§ 38 WRG 1959) bzw. durch einer solchen nicht zugängliche eigenmächtige Neuerungen (§ 138 WRG 1959) in Rechte der Beschwerdeführer eingegriffen würde bzw. worden ist.
Die Beschwerdeführer sind allerdings wieder insofern im Recht, als sie die den Mitbeteiligten im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Auflage als nicht dem Gesetz entsprechend beanstanden. Denn einerseits sind die "Nachbargrundstücke" nicht näher bestimmt und es geht aus der Vorschreibung nicht hervor, ob es sich um Räumungs- und Sanierungsmaßnahmen handelt, die bereits vorhandene Anlagerungen bzw. allfällige Kolke betreffen (arg.: "angelagert hat") oder ob damit ein Auftrag für alle Zukunft erteilt werden sollte, wobei zudem unklar bliebe, bei welcher Größenordnung von Anlagerungen bzw. Kolken die betreffenden Maßnahmen einsetzen müßten; andererseits würde sich die Auflage nur auf die Bereinigung (jeweils) bereits eingetretener Nachteile beziehen, während sie darauf gerichtet sein sollte, solche hintanzuhalten. Würden jedoch die nachteiligen Ereignisse als mit der Bewilligung einer Anlage in keinem Zusammenhang stehend erachtet werden (vgl. Gutachten: "Schäden ... Folge des Hochwassers und nicht die Folge von Baumaßnahmen"), wäre eine "Auflage" solcher Art unzulässig, da in diesem Fall eine bewilligungsunabhängige Verpflichtung auferlegt würde. In bezug auf die besagte Auflage ist der angefochtene Becheid seinem Inhalt nach rechtswidrig.
Da jedoch zunächst klargestellt werden muß, ob es zu einer Auflage der vorgeschriebenen Art im Beschwerdefall überhaupt kommen kann, steht die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, mit welcher der angefochtene Bescheid belastet ist, im Vordergrund. Dieser war daher - ohne daß es in diesem Zusammenhang noch erforderlich war, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2; Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsene Stempelgebühren unter Bedachtnahme darauf, daß ein Beschwerdeschriftsatz jeweils nur mit S 120,-- zu vergebühren ist.
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