Normen
AVG §47 Abs1;
BAO §4 Abs1;
GaragenG Wr 1957 §40 Abs1 idF 1975/007;
GaragenG Wr 1957 §41 Abs1 idF 1975/007;
GaragenG Wr 1957 §43 idF 1975/007;
LAO Wr 1962 §3 Abs1;
LAO Wr 1962 §3 Abs2;
ZPO §292;
AVG §47 Abs1;
BAO §4 Abs1;
GaragenG Wr 1957 §40 Abs1 idF 1975/007;
GaragenG Wr 1957 §41 Abs1 idF 1975/007;
GaragenG Wr 1957 §43 idF 1975/007;
LAO Wr 1962 §3 Abs1;
LAO Wr 1962 §3 Abs2;
ZPO §292;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom 15. Juni 1987 erteilte der Magistrat der Stadt Wien der beschwerdeführenden Partei gemäß den §§ 70 und 73 der Bauordnung für Wien und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes, LGBl. Nr. 22/1957 in der Fassung Nr. 7/1975 (im folgenden: Wr GaragenG), die Bewilligung, nach den mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Plänen von dem (mit den Bescheiden vom 1. Dezember 1977, 20. Februar 1979, 3. März 1981 und 16. Juli 1981 sowie der Teilbenützungsbewilligung vom 17. Juli 1981) bewilligten Bauvorhaben folgende Änderungen vorzunehmen:
Im Erdgeschoß werde das im Eckbereich E-Gasse-L-Gasse gelegene Geschäftslokal geändert.
Der an der R-Gasse projektierte Bauteil 1 mit 58 Wohnungen und den dazugehörigen Nebenräumen und ein Teil der Tiefgarage mit 64 Stellplätzen werde nicht ausgeführt.
Die Anzahl der Pflichtstellplätze, welche gemäß § 36 Abs. 1, 2 Wr GaragenG durch die Bauführung geschaffen werden müßten, bleibe um 34 Stellplätze hinter der gesetzlichen Stellplatzpflicht zurück.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
1.2. Mit Bescheid vom 22. September 1987 setzte der Magistrat der Stadt Wien gemäß § 41 Abs. 1 und 2 sowie § 42 Wr GaragenG auf Grund der Feststellungen des vorzitierten Bescheides vom 15. Juni 1987 die von der beschwerdeführenden Partei zu entrichtende Ausgleichsabgabe mit 1,7 Mio S fest.
Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung.
1.3. Mit Bescheid vom 23. März 1988 wies die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien diese Berufung als unbegründet ab. Nach der Begründung dieses Bescheides sei in der Berufung geltend gemacht worden, die beschwerdeführende Partei habe im Sinne des § 37 Wr GaragenG die Absicht, die erforderliche Anzahl von Stellplätzen außerhalb des Bauplatzes im einem Umkreis von ca. 300 m zu errichten. Das Bauvorhaben habe allerdings noch nicht verwirklicht werden können, da die hiefür vorgesehene Liegenschaft infolge anhängiger Rechtsstreitigkeiten noch nicht zur Verfügung stehe. Die rechtliche Sicherstellung sei gegeben, doch seien die entsprechenden Räumungsschritte noch nicht durchgeführt worden. Die fehlenden 34 Abstellplätze seien in der Planung inbegriffen.
In der weiteren Begründung des Berufungsbescheides geht die belangte Behörde davon aus, daß der Baubewilligungsbescheid vom 15. Juni 1987 einschließlich der Feststellung nach dem Wr GaragenG in Rechtskraft erwachsen sei. Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit dieser Feststellung hätten allenfalls im Baubewilligungsverfahren geltend gemacht werden müssen. Im Abgabenverfahren bleibe hiefür kein Raum. Die Abgabenbehörde sei diesbezüglich an die Feststellung der Baubehörde gebunden.
Schon aus der Berufung gehe hervor, daß die Einstellungsmöglichkeit außerhalb des Bauplatzes nicht im Sinne des § 37 Abs. 2 Wr GaragenG rechtlich sichergestellt sei, werde doch ausdrücklich angeführt, daß die vorgesehene Liegenschaft infolge anhängiger Rechtsstreitigkeiten noch nicht zur Verbauung zur Verfügung stehe. Daß die Verpflichtung, wie im Wr GaragenG vorgesehen, im Grundbuch ersichtlich gemacht worden sei, habe die beschwerdeführende Partei nicht einmal behauptet.
1.4. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
1.5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Der den angefochtenen Bescheid betreffende Rückschein trägt drei Stempelabdrucke. Er weist den Stempel des Postamtes 1082 Wien vom 6. April 1988, 18.00 Uhr, den Eingangsstempel der Kanzlei des Beschwerdevertreters in N "eingegangen
06. April 1988" und einen weiteren postamtlichen Stempel des Postamtes 8010 Graz vom 7. April 1988, 18.00 Uhr auf. Die beschwerdeführende Partei gab im verwaltungsgerichtlichen Verfahren an, daß die Kanzleikraft des Beschwerdevertreters bei Übernahme der Sendung am 7. April aus Versehen das Datum des Eingangsstempels noch nicht von "6. April 1988" auf "7. April 1988" umgestellt gehabt habe, und legte eine entsprechende eidesstattliche Erklärung der Kanzleikraft vor. Die belangte Behörde berichtete, die Expedierung des Schriftstückes von der Magistratsabteilung 4 sei am 5. April 1988 erfolgt. Die Aufgabe erfolge aber nicht direkt von dieser Dienststelle aus bei der Post, sondern über den Zentralexpedit der Stadt Wien. Daher erscheine es glaubwürdig, daß das Schriftstück vom Zentralexpedit erst am 6. April 1988 zur Post gegeben worden sei, da grundsätzlich vom Zentralexpedit nur solche Schriftstücke am selben Tag zur Post befördert würden, die vor 14.00 Uhr beim Zentralexpedit einlangten. Alle nach 14.00 Uhr einlangenden Schriftstücke würden erst am folgenden Tag zur Post gegeben. Der mit dem Eingangsstempel der Kanzlei des Beschwerdevertreters versehene Rückschein sei am Postamt 8010 Graz am 7. April 1988 um 18.00 Uhr als rückgelangt abgestempelt worden. Da das Einlangen des Rückscheines am zustellenden Postamt sobald als möglich erfolge, könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Zustellung in der Kanzlei des Beschwerdevertreters tatsächlich erst am 7. April 1988 erfolgt sei.
Nach der Rechtsprechung ist der Postrückschein als Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat; diese Vermutung ist widerlegbar (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 9. September 1981, Zl. 81/03/0065, Slg. NF Nr. 10.523/A = ZfVB 1982/6/2366, und vom 9. Dezember 1983, Zl. 83/02/0197 = ZfVB 1984/4/1763). Im Beschwerdefall sind allerdings beim Verwaltungsgerichtshof auf dem Boden der geschilderten Sachlage keine Zweifel an der Richtigkeit der durch die beiden Poststempel beurkundeten Tatsachen, nämlich der Abstempelung der Sendung am 6. April 1988 um 18.00 Uhr in Wien und des Rücklangens des Rückscheines nach erfolgter Zustellung der Sendung am 7. April 1988 in Graz, entstanden. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt daher als erwiesen an, daß der Eingangsstempel der Kanzlei des Beschwerdevertreters irrtümlich das Datum vom 6. April aufweist, der Bescheid tatsächlich am 7. April zugestellt wurde und die Beschwerdefrist somit gewahrt ist.
2.2.1. Nach dem Beschwerdevorbringen sei über das Vermögen der beschwerdeführenden Partei am 3. April 1984 infolge Zahlungsschwierigkeiten das Ausgleichsverfahren beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eröffnet worden. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt, daß der "Verwirklichungstatbestand vor dem 3.4.1984, also vor der eingetretenen Insolvenz der Beschwerdeführerin gesetzt" worden sei. Gemäß den §§ 21 ff der Ausgleichsordnung seien jene Forderungen, die ein Vorrecht genössen, taxativ aufgezählt. Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 2 der Ausgleichsordnung zählten zu den bevorrechteten Forderungen u. a. die das unter Ausgleichsverwaltung stehende Vermögen treffenden Steuern und andere öffentliche Abgaben, wenn der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens verwirklicht werde. Die vorliegende Ausgleichsabgabe beruhe auf einem Sachverhalt, der vor Ausgleichseröffnung entstanden sei, weshalb diese auch im Konkurs nicht zu den Masseforderungen gehöre. Die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe sei daher rechtswidrig erfolgt, da es sich um keine bevorrechtete Forderung handle. Die Behörde hätte höchstens mit einer quotenmäßigen Vorschreibung vorgehen dürfen. Im vorliegenden Liquidationsausgleich sei eine 40 vHige Ausgleichsquote nach Maßgabe der Verwertungsschritte auszuschütten.
2.2.2. § 40 Abs. 1 Wr GaragenG lautet:
"Wird eine Baubewilligung erteilt, ohne daß die Verpflichtung nach § 36 Abs. 1 oder 2 in Ansehung der Bestimmungen dieses Gesetzes überhaupt oder voll erfüllt werden kann, so ist dies im Bescheid festzustellen und auszusprechen, um wieviel die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß zurückbleibt. Wird nur gegen diese Feststellung Berufung erhoben, so kann das bewilligte Vorhaben begonnen werden, wenn die entsprechende Ausgleichsabgabe bezahlt wird. Wird der Berufung stattgegeben, so ist die Ausgleichsabgabe zur Gänze oder nach Maßgabe der Herabsetzung zurückzuerstatten."
Gemäß § 41 Abs. 1 Wr GaragenG ist an die Stadt Wien eine Ausgleichsabgabe zu entrichten, wenn auf Grund des § 40 Abs. 1 ein Vorhaben bewilligt wird, ohne daß die Verpflichtung zur Schaffung von Einstellplätzen oder Garagen nach § 36 überhaupt oder voll erfüllt wird.
Nach § 23 Abs. 1 Z. 2 der Ausgleichsordnung in der Fassung BGBl. Nr. 370/1982 genießen im Ausgleichsverfahren die das unter Ausgleichsverwaltung stehende Vermögen treffenden Steuern und anderen öffentlichen Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens verwirklicht wird, ein Vorrecht.
2.2.3. Gemäß § 3 Abs. 1 WAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit ist nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches. Als rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Vorschreibung und Einhebung der Ausgleichsabgabe gilt, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31. Oktober 1979, Slg. Nr. 5423/F, dargetan hat, der Ausspruch in der Baubewilligung, um wieviel die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß zurückbleibt. Die Bemessung durch gesonderten Bescheid nach § 43 WGG ist für die Entstehung des Abgabenanspruches ohne Bedeutung (vgl. hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom 23. Oktober 1987, Zl. 85/17/0016, vom 25. Juli 1990, Zl. 89/17/0087, und vom 21. September 1990, Zl. 89/17/0050).
Der Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes (hier: Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides vom 15. Juni 1987 mit der ebenfalls unbekämpften Feststellung nach § 40 Abs. 1 Wr GaragenG) fällt hier mit dem Zeitpunkt der Verwirklichung des "die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes" im Sinne des § 23 Abs. 1 Z. 2 der Ausgleichsordnung zusammen.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Baubewilligungsbescheid vom 15. Juni 1987 mit der Feststellung, daß die Anzahl der Pflichtstellplätze um 34 Stellplätze hinter der gesetzlichen Stellplatzpflicht zurückbleiben, in Rechtskraft erwachsen ist.
Da somit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt nach der Ausgleichseröffnung, die nach Angabe der beschwerdeführenden Partei am 3. April 1984 stattgefunden hat, verwirklicht wurde, besteht der Beschwerdevorwurf, die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe sei zu Unrecht erfolgt, "da es sich hiebei um keine bevorrechtete Forderung handelt", schon aus diesem Grunde nicht zu Recht.
Es brauchte daher nicht weiter auf den Hinweis der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift eingegangen zu werden, die Ausführungen in der Beschwerde zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in bezug auf die §§ 21 ff der Ausgleichsordnung beträfen die Einbringlichkeit der Abgabe; Gegenstand des in Beschwerde gezogenen Bescheides sei hingegen nicht die Einbringlichkeit, sondern die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der Abgabe, weswegen die Beschwerdeausführungen in diesem Punkte ins Leere gingen.
2.3.1. In der Beschwerde wird weiters gerügt, die belangte Behörde hätte auf § 37 Wr GaragenG Bedacht zu nehmen gehabt, wonach die Verpflichtung nach § 36 leg. cit. auch dann als erfüllt gelte, wenn Einstellplätze oder Garagen mit der erforderlichen Anzahl von Stellplätzen im entsprechenden Ausmaß außerhalb des Bauplatzes in einem Umkreis von ca. 500 m mit Bewilligung der Behörde errichtet würden und die Einstellmöglichkeiten rechtlich gesichert seien. Die beschwerdeführende Partei habe in ihrer Verantwortung stets darauf hingewiesen, daß die rechtliche Sicherstellung gegeben und 34 Abstellplätze gesichert seien. Entsprechende Bautätigkeiten hätten infolge der Insolvenz noch nicht erfolgen können, "sodaß eine Fälligkeit der Vorschreibung dieser Sekundärabgabe noch nicht eingetreten" sei.
2.3.2. § 37 Wr GaragenG lautet auszugsweise:
"(1) Die Verpflichtung nach § 36 Abs. 1 oder 2 gilt auch dann als erfüllt, wenn Einstellplätze oder Garagen mit der erforderlichen Anzahl von Pflichtstellplätzen im entsprechenden Ausmaß außerhalb des Bauplatzes in einem Umkreis von cirka 500 m mit Bewilligung der Behörde (§ 3) errichtet werden und die Einstellmöglichkeit rechtlich sichergestellt ist. ...
(2) Die Einstellmöglichkeit gilt außerhalb des Bauplatzes nur dann als rechtlich gesichert, wenn zugunsten des Bauwerbers mit Zustimmung des Liegenschaftseigentümers eine entsprechende öffentlich-rechtliche Verpflichtung von der Behörde ausgesprochen wird; die Verpflichtung ist im Grundbuch ersichtlich zu machen."
Schon im angefochtenen Bescheid wurde zutreffend dargetan, aus der Berufung gehe hervor, daß die Einstellmöglichkeit außerhalb des Bauplatzes rechtlich nicht sichergestellt sei, werde doch ausdrücklich angeführt, daß die vorgesehene Liegenschaft infolge anhängiger Rechtsstreitigkeiten noch nicht zur Verbauung zur Verfügung stehe; daß die Verpflichtung im Grundbuch ersichtlich gemacht worden sei, habe die beschwerdeführende Partei nicht einmal behauptet. Dies wird in der Beschwerde nicht bestritten. Weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde wurde die Behauptung aufgestellt, daß im Sinne des § 37 Abs. 2 Wr GaragenG zugunsten der Bauwerberin mit Zustimmung der Liegenschaftseigentümer eine entsprechende öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die die Einstellmöglichkeit sicherstellen sollte, von der Behörde ausgesprochen worden wäre. Die Beschwerde enthält keine Ausführungen, die die Feststellung der belangten Behörde, es fehle an den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 37 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Wr GaragenG, als rechtswidrig erscheinen lassen könnten.
2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
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