Normen
BAO §116 Abs1;
ErbStG §2 Abs1 Z1;
VwRallg;
BAO §116 Abs1;
ErbStG §2 Abs1 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 3.035 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der am 5. Juli 1985 verstorbene Alois L hatte in seinem, am 6. Jänner 1984 außergerichtlich errichteten, eigenhändig geschriebenen und eigenhändig mit seinem Namen unterfertigten letzten Willen folgendes bestimmt:
"Im Falle meines Ablebens verfüge ich über meinen Nachlaß hier in Wien wie folgt:
Als Erben setze ich hier in Wien wie folgt ein:
Meine Schwester Maria H in .... wohnhaft
Meinen Bruder Ludwig L in .... wohnhaft
Meinen Neffen Rudolf L in .... wohnhaft
Meinen Neffen Livio L in .... wohnhaft
Meine Nichte Silvia D in .... wohnhaft
Meinen Neffen Franz L in .... wohnhaft
Meine Nichte Maria Luise L (die Beschwerdeführerin) in ....
wohnhaft
Meiner Nichte Maria Luise L .... hinterlasse ich die
Pfandbriefe im Depot der H-Bank in Wien .... Depot
No 180/146466 Zeichen 580 Le.
Meiner Schwester Maria H .... (ergänze: hinterlasse ich)
ein Sparbuch, Bankhaus S .... No 13116330.
Den übrigen Nachlaß: Wohnungseinrichtung, Wertpapiere, Sparbuch, Bücher etc zu gleichen Teilen und zwar an
Ludwig L
Rudolf L
Franz L
Livio L
Silvia D."
Laut dem Beschluß des Bezirksgerichtes (Abhandlungsgericht) vom 24. Jänner 1986 wurden die von den im letzten Willen des Verstorbenen genannten sieben Personen "je auf Grund des Gesetzes" - also nicht auf Grund eines Testamentes - "abgegebenen unbedingten Erbserklärungen unter Erbrechtsanerkennung zu Gericht angenommen". Diese Personen hatten am 9. Dezember 1985 ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis erstattet, das einen Reinnachlaß von S 2,442.972,94 ergab; sie beantragten das erbl Testament vom 6. Jänner 1984 als erfüllt und den Legatsausweis als erbracht anzusehen; ... "ferner das Verfügungsrecht über die erbl Guthaben bzw Nachlaßwerte im Sinn der vom Erblasser gemachten Zuwendungen je den Erben einzeln einzuräumen". Sie erklärten weiters, die Erbteilung erfolge außergerichtlich.
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes gleichfalls vom 24. Jänner 1986 wurde den sieben auf Grund des Gesetzes unbedingt erbserklärten Erben der Nachlaß des am 5. Juli 1985 verstorbenen Alois L zu je einem Siebentel eingeantwortet. Bereits in dem früheren Beschluß des Bezirksgerichtes vom 24. Jänner 1986 war bestimmt worden, daß über 21 Sparbücher und zwei Girokonten Ludwig L, Rudolf L, Livio L, Silvia D und Franz L "je einzeln frei" verfügungsberechtigt sein sollten, während einerseits Maria H allein hinsichtlich des bereits erwähnten Sparbuches beim Bankhaus S, anderseits die Beschwerdeführerin allein hinsichtlich des bereits erwähnten Wertpapierdepots bei der H-Bank verfügungsberechtigt sein sollte.
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes vom 27. Juli 1986 wurde wegen Hervorkommens eines weiteren Sparbuches nach Alois L eine Nachtragsabhandlung eingeleitet; der Reinnachlaß erhöhte sich auf 2,904.685,44 S. Dieser weitere Nachlaß wurde den sieben Erben auf Grund der rechtskräftigen Einantwortungsurkunde vom 24. Jänner 1986 erbquotenmäßig ins Eigentum zugewiesen. Hinsichtlich der Verfügung über dieses Sparbuch wurde wiederum bestimmt, daß darüber Ludwig L, Rudolf L, Livio L, Silvia D und Franz L je einzeln frei verfügungsberechtigt sein sollten.
Mit gesondert ausgefertigten Bescheiden je vom 20. Jänner 1987 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (in der Folge: Finanzamt), ausgehend vom zuletzt festgestellten Reinnachlaß gegenüber den sieben Erben Erbschaftssteuer fest, wobei es gegenüber Ludwig L, Rudolf L, Livio L, Silvia D und Franz L vom Reinnachlaß ua den Wert des nur der Maria H zugekommenen Sparbuches beim Bankhaus S sowie den Wert des nur der Beschwerdeführerin zugekommenen Wertpapierdepots bei der H-Bank abzog, um sodann ausgehend von einem Siebentel dieses Betrages die jeweilige Erbschaftssteuer festzusetzen. Bei Maria H bzw der Beschwerdeführerin erhöhte das Finanzamt das errechnete Siebentel um den Wert des Sparbuches beim Bankhaus S bzw um den Wert des Wertpapierdepots bei der H-Bank.
Mit Berufung wandte die Beschwerdeführerin ein, sie habe nur Wertpapiere in Höhe von 224.750 S geerbt. Als Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer werde jedoch ein Betrag von 522.410 S herangezogen. Dies scheine deswegen zu hoch, weil die übrigen Erben doppelt soviel geerbt hätten als sie. In einem ergänzenden Schriftsatz zur Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, bisher sei ihr ihr Erbteil noch nicht zur Gänze ausbezahlt worden, sondern habe sie lediglich Wertpapiere mit einem Steuerkurswert von 209.000 S erhalten. Selbst unter der Annahme, sie hätte das ihr zustehende Siebentel erhalten, sei die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer zu hoch angesetzt worden. Denn die ihr zugekommenen Wertpapiere habe sie nicht zusätzlich zu ihrem Anteil erhalten, sondern bestenfalls unter Anrechnung auf ihren Anteil. Die Erbschaftssteuer könne daher höchstens aus einem Siebentel der Verlassenschaftsaktiven festgesetzt werden.
Mittels Berufungsvorentscheidung gab das Finanzamt der Berufung der Beschwerdeführerin insoweit statt, als es dem Schlußantrag in der Berufung (vgl den letzten Satz des vorigen Absatzes) entsprach und somit die Erbschaftssteuer ausgehend von einem Siebentel des Reinnachlasses festsetzte. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, die Abgabenbehörde sei an die Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens gebunden und daher nicht berechtigt, sich über rechtskräftig gewordene Einantwortungsbeschlüsse des Verlassenschaftsgerichtes hinwegzusetzen. Ein Abkommen der Erben untereinander über die Aufteilung des Nachlaßvermögens nach Abgabe der Erbserklärung sei erbschaftssteuerrechtlich neutral.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz behauptete die Beschwerdeführerin, als Vermögensanfall von Todes wegen könne nicht ein Siebentel des Reinnachlasses, sondern lediglich Wertpapiere im Steuerkurswert von 209.000 S angesehen werden. Nur um diesen Betrag sei sie bereichert worden. Sie prüfe derzeit (die zivilrechtlichen Fristen seien noch nicht abgelaufen), ob ihr nicht auf Grund des Testaments und der Einantwortung tatsächlich mehr zustehe als ihr angefallen sei, sowie, ob ihr Anspruch erfolgreich geltend gemacht werden könne. Im Hinblick auf die nicht ganz glücklichen Formulierungen des Testaments sei der Mehranspruch bestritten und dessen Herausgabe bisher verweigert worden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung im Sinn der Berufungsvorentscheidung teilweise statt, wobei sie unter Hinweis auf § 12 Abs 1 Z 1 ErbStG zur Begründung ausführte, Gegenstand der Erbschaftssteuer sei der Vermögensvorteil, den jemand mit dem Tod eines anderen erwerbe. Die Erbschaftssteuer sei somit grundsätzlich vom Erbanfall zu bemessen. Änderungen in der Zusammensetzung des Nachlaßvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers einträten, berührten diesen Grundsatz nicht. Dies gelte auch, wenn die Erben nach Abgabe der Erbserklärung ein Abkommen über die Aufteilung des Nachlasses abschlössen. Die Beschwerdeführerin habe zu einem Siebentel des Nachlasses die Erbserklärung abgegeben, weswegen dieser Anteil als angefallen gelte. Vermächtnisse an einen Erben seien im Zweifel nicht Vorausvermächtnisse, sondern Hineinvermächtnisse (unechte Prälegate), somit bloße Teilungsanordnungen, die auf den Erbteil anzurechnen seien.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Bemessung der Erbschaftssteuer bloß auf Grund des Vermächtnisses des Wertpapierdepots bei der H-Bank verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde möge als unbegründet kostenpflichtig abgewiesen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unbestritten ist, daß die Beschwerdeführerin auf Grund des Gesetzes eine unbedingte Erbserklärung abgegeben hat und ihr der Nachlaß zu einem Siebentel eingeantwortet wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Abgabenbehörde - mit im vorliegenden Fall nicht gegebenen Ausnahmen wie Erbschaftskauf oder Erbschaftsschenkung - an die im Abhandlungsverfahren abgegebenen, vom Gericht angenommenen und der rechtskräftigen Einantwortungsurkunde vom 24. Jänner 1986 zu Grund gelegten Erbserklärungen der Parteien gebunden. Der Einwand, eine Erbserklärung sei nur irrtümlich abgegeben worden, kann daher im Abgabenverfahren nicht mit Erfolg erhoben werden. Um einen, die Steuerpflicht auslösenden Erwerb von Todes wegen annehmen zu können, bedarf es neben dem gültigen Erbrechtstitel bloß der Erbserklärung, mit deren Abgabe der Erwerb durch Erbanfall erbschaftssteuerrechtlich vollzogen ist. Vom Erbanfall ist sodann die Erbschaftssteuer zu bemessen. Ein davon abweichendes Erbübereinkommen kann nur zur Besteuerung eines zweiten Rechtsvorganges führen (vgl beispielsweise die hg Erkenntnisse vom 18. September 1978, 619, 620/77, Slg Nr 5295/F, vom 14. November 1978, 2751/76, und in jüngster Zeit vom 25. Juni 1992, 91/16/0045, mwA).
Mit den Beschwerdeausführungen über mögliche zivilrechtliche Schritte gegen das Ergebnis des Abhandlungsverfahrens zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Denn die belangte Behörde hatte unter Bedachtnahme auf den im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtskräftigen Einantwortungsbeschluß zu entscheiden. Nur bei Aufhebung desselben könnte - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausgeführt hat - die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs 1 lit c BAO verfügt werden.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991.
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