Normen
ErbStG §2 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §3 Z2;
ErbStG §2 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §3 Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 3.035 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die am 20. August 1981 verstorbene Adoptivmutter des Beschwerdeführers setzte in dem von ihr am 10. Juni 1977 errichteten Testament ihre Schwester (in der Folge: Erbin) zur Alleinerbin ein und verwies den Beschwerdeführer auf den Pflichtteil.
Im Zug des Verlassenschaftsverfahrens machte der Beschwerdeführer seinen Pflichtteilsanspruch hinsichtlich der Hälfte des gesamten Nachlasses geltend und schloß mit der Erbin am 28. April 1982 ein Pflichtsteilsübereinkommen ab, wonach ihm zur Abgeltung seines Pflichtteilsanspruches mehrere Grundstücke überlassen wurden. "Hingegen" übernahm der Beschwerdeführer zur Selbst- und Alleinzahlung und Verzinsung die Hälfte der Verlassenschaftspassiven per 473.897,16 S, wobei festgehalten wurde, daß es sich bei diesen Passiven um die auf einer der Liegenschaften einverleibten Pfandrechte für eine Sparkasse handelte.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer ua Grunderwerbsteuer fest, wobei sie als Bemessungsgrundlage die vom Beschwerdeführer übernommene Schuld von 473.897,16 S heranzog und so nach § 14 Abs 1 Z 2 lit b GrEStG 1955 zu einer Abgabe von 37.912 S gelangte. Zur Begründung führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 1982, B 66/81, VfSlg 9446/1982, und vom 17. Juni 1985, B 522/83, VfSlg 10464/1985, aus, die über die Abgeltung des Pflichtteilsanspruches vom Beschwerdeführer hinaus übernommene Schuld stelle eine Aufzahlung und somit eine andere Leistung für den Erwerb der Grundstücke dar und sei insoweit nicht mehr erbrechtlicher Natur. Die Aufzahlung unterliege daher der Grunderwerbsteuer.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 26. Feber 1988, B 1212/86-7, die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese mit Beschluß vom 1. Juli 1988, B 1212/86-9 nach § 87 Abs 3 VerfGG gemäß Art 144 Abs 3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzte der Beschwerdeführer seine an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde und beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Erwerb eines Grundstückes von Todes wegen gemäß § 3 Z 2 GrEStG 1955 verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde möge als unbegründet kostenpflichtig abgewiesen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur Grunderwerbsteuerbefreiung für den Grundstückserwerb von Todes wegen gemäß § 3 Z 2 GrEStG 1955 hatte der Verwaltungsgerichtshof in seiner früheren Rechtsprechung die Auffassung vertreten, wenn ein Pflichtteilsberechtigter mit dem Erben ein Übereinkommen schließe, daß ihm aus dem Nachlaß an Stelle des ausgesetzten "Barlegates" ein Grundstück zukommen solle, dann unterliege der Erwerb des Grundstückes, da es sich um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden handle, der Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955; die Befreiungsbestimmung des § 3 Z 2 GrEStG 1955 könne nicht zur Anwendung gelangen. Von dieser dort zitierten Rechtsprechung ging der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 1985, 83/16/0178, Slg Nr 6058/F, ab. Er brachte in diesem Erkenntnis zum Ausdruck, daß es sich bei der Abfindung eines Pflichtteilsanspruches durch Hingabe von Grundstücken um eine Hingabe an Zahlungsstatt im Sinn des § 1414 ABGB handle, die kein neues Schuldverhältnis begründe, sondern lediglich das alte Schuldverhältnis durch Erfüllung bzw in Form eines "Erfüllungssurrogates" zum Erlöschen bringe. Gegenstand eines Pflichtteilsübereinkommens, das auf Berichtigung des Pflichtteiles abziele, sei nicht die Errichtung einer neuen, sondern lediglich die Tilgung der bereits bestehenden Verbindlichkeit. Rechtsgrund für die Hingabe des Grundstückes sei, wie es im Erkenntnis des verstärkten Senates weiter heißt, unmittelbar der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch des Berechtigten, womit der Tatbestand "auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches" des § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG erfüllt sei und ein Erwerb von Todes wegen vorliege. Diese Rechtsansicht hat der Verwaltungsgerichtshof in der Folge beibehalten (vgl die hg Erkenntnisse vom 23. Jänner 1986, 84/16/0155, vom 3. September 1987, 86/16/0160, und vom 14. Jänner 1991, 90/15/0009).
Aus den eben zitierten Entscheidungsgründen ergibt sich, daß Leistungen, die ausschließlich in Erfüllung des geltend gemachten Pflichtteilsanspruches nach § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG erbracht werden, von der Grunderwerbsteuer gemäß § 3 Z 2 GrEStG 1955 befreit sind. Leistungen, die nicht im Zusammenhang mit erbrechtlichen Ansprüchen erbracht werden, stehen mit einem Grundstückserwerb von Todes wegen nicht im Zusammenhang, weswegen hinsichtlich dieser Leistungen die eben erwähnte Befreiungsbestimmung nicht anwendbar ist. Vielmehr handelt es sich bei derartigen Leistungen um ein im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 der Grunderwerbsteuer unterliegendes Rechtsgeschäft, welches auch im vorliegenden Fall zwischen der Erbin und dem Beschwerdeführer abgeschlossen worden ist. Der Beschwerdeführer erhielt Grundstücke, die wertmäßig seinen Pflichtteilsanspruch überstiegen, weswegen er gleichzeitig eine pfandrechtlich gesicherte Schuld übernahm. Die Übernahme dieser Schuld ist einer Aufzahlung gleichzuhalten. Die Übertragung der Grundstücke erfolgte somit nicht nur als Abfindung für den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch, sondern auch im Hinblick auf die Übernahme der Schuld. Im Ausmaß der übernommenen Schuld liegt somit ein grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerb vor.
Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie - ausgehend von einer (unbestrittenen) Gegenleistung von 473.897,16 S - gegenüber dem Beschwerdeführer Grunderwerbsteuer festgesetzt hat.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991.
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