VwGH 88/07/0083

VwGH88/07/008321.1.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Dr. Salcher sowie die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr.Kratschmer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, in der Beschwerdesache der O in L, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Mai 1988, Zl. 512.075/05-I5/88, betreffend Schutzgebietsbestimmung (mitbeteiligte Partei: G in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L), den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §42 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs3;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §34 Abs4;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §42 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs3;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §34 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 9. Februar 1987 bestimmte der im Devolutionsweg zuständig gewordene Landeshauptmann von Oberösterreich gemäß den §§ 34 Abs. 1, 99 und 105 WRG 1959 auf Antrag der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei zum Schutz von deren Hauswasserversorgung ein in zwei Zonen unterteiltes Schutzgebiet und traf hiezu eine Reihe von Anordnungen, wobei die "Parteieneinwendungen" - darunter jene der beschwerdeführenden Partei - gegen die Errichtung dieses Schutzgebietes sowie die damit verbundenen Einschränkungen abgewiesen wurden. Den Berufungen der beschwerdeführenden Partei - als Pächterin eines in der Zone II des bezeichneten Schutzgebietes liegenden, als Sportanlage dienenden Grundstückes - sowie dreier weiterer Rechtsmittelwerber gab hierauf der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 30. Mai 1988 "gemäß § 66 AVG 1950 keine Folge" und ergänzte zugleich den erstinstanzlichen Bescheid durch mehrere zusätzliche Schutzanordnungen.

Gegen den Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei sich die beschwerdeführende Partei nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Unterbleiben näher bezeichneter Schutzanordnungen verletzt erachtet.

Die Beschwerde ist unzulässig.

In einem Verfahren betreffend Bestimmung von Schutzgebieten und Anordnung von Schutzmaßnahmen haben nämlich Bestandnehmer durch solche betroffener Grundflächen keine Parteistellung gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959, da § 12 Abs. 2 WRG 1959 derartige Rechte nicht umfaßt und selbst zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung Verpflichtete gemäß § 102 Abs. 3 WRG 1959, wenn sie nicht Eigentümer, sondern nur sonstige dinglich Berechtigte sind, lediglich als Beteiligte angesehen werden, was umso mehr für bloß obligatorisch Berechtigte gelten muß; dazu kommt, daß gemäß § 34 Abs. 4 WRG 1959 unter bestimmten Voraussetzungen nur derjenige zu entschädigen ist, der "seine" - also die in seinem Eigentum stehenden - Grundstücke und Anlagen infolge von Schutzgebietsregelungen nicht mehr wie bisher nutzen kann (vgl. in diesem Zusammenhang auch den hg. Beschluß vom 25. April 1989, Zl. 89/07/0017, 0018).

Die Berufung der beschwerdeführenden Partei hätte daher mangels Parteistellung im Verwaltungsverfahren richtigerweise zurückgewiesen werden müssen; gleiches hätte in bezug auf ihre Einwendungen im erstinstanzlichen Bescheid zu geschehen gehabt; durch die erfolgte Abweisung sind allerdings Rechte der beschwerdeführenden Partei nicht verletzt worden (siehe dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 432, angeführte Rechtsprechung).

Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre einer beschwerdeführenden Partei, so mangelt dieser die Beschwerdeberechtigung (siehe die Rechtsprechung a.a.O., S. 412). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der beschwerdeführenden Partei im vorangegangenen Verwaltungsverfahren die Stellung einer Partei eingeräumt und der angefochtene (sowie der erstinstanzliche) Bescheid zugestellt worden ist (siehe die Rechtsprechung a.a.O., S. 421). Bloß wirtschaftliche Interessen berechtigen nicht zur Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof (siehe die Rechtsprechung a.a.O., S. 417).

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.

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