Normen
VStG §17;
VStG §39 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §56;
VStG §17;
VStG §39 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §56;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 18. November 1987 wurde gemäß § 39 VStG 1950 die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen des Dkfm. K, Geschäftsführer der N-GmbH, verfügt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wies die Wiener Landesregierung mit Bescheid vom 28. April 1988 als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig die vorliegende Beschwerde.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 31. März 1988 wurde gegen Dkfm. K ein Straferkenntnis erlassen, in dem als "weitere Verfügung" gemäß § 135 Abs. 2 der Bauordnung für Wien Gegenstände, die im Eigentum der N-GmbH stehen, für verfallen erklärt werden. Dabei handelt es sich um dieselben Gegenstände, die von der angefochtenen Beschlagnahme erfaßt sind. Eine dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wies die Wiener Landesregierung mit Bescheid vom 27. September 1988 als unbegründet ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die beim Verwaltungsgerichtshof am 1. Dezember 1988 zur Zl. 88/05/0255 protokollierte Beschwerde.
Die bescheidmäßige Anordnung der Beschlagnahme von Gegenständen gemäß § 39 VStG 1950 dient der Sicherung der Verwaltungsstrafe des Verfalls (§ 17 VStG 1950). Mit Rechtskraft des Straferkenntnisses über den Verfall wird die bescheidmäßige Anordnung der Beschlagnahme gegenstandslos. Der Rechtstitel für die Entziehung von Gegenständen aus dem Gewahrsam der Beschwerdeführerin ist nunmehr im Straferkenntnis zu finden. Wenn auch mangels formeller Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde keine Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1, erster Satz, und § 56, erster Satz, VwGG 1985 vorliegt, so ist dennoch im Sinne der von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Rechtsfigur der "Gegenstandslosigkeit" eines Bescheides das Verfahren im Sinne der bezogenen Bestimmung einzustellen (vgl. z.B. VwSlg. 11925/A). Im Hinblick auf die Erlassung des Straferkenntnisses und seine Anfechtung durch die Beschwerdeführerin kann kein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin mehr daran bestehen, daß der Verwaltungsgerichtshof über den angefochtenen Bescheid entscheidet (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 22. April 1987, Zl. 86/10/0186, zum analogen Fall der einer Maßnahme nach § 39 Abs. 2 VStG folgenden bescheidmäßigen Beschlagnahme).
Zum Kostenausspruch ist darauf hinzuweisen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den hg. Beschluß vom 8. November 1983, Zl. 81/05/0146, und die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., 1986, 720, zitierte Judikatur) im Falle, daß eine Beschwerde zwar gegenstandslos geworden ist, das Verfahren jedoch nicht wegen Klaglosstellung eingestellt wurde, weder der Beschwerdeführerin noch der belangten Behörde Kostenersatz zuzusprechen ist, da weder die Bestimmung des § 56 VwGG anwendbar ist noch davon die Rede sein kann, daß die belangte Behörde als obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 und 2 Z. 2 VwGG zu gelten hätte.
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