Normen
B-VG Art131a;
NationalparkG Hohe Tauern Slbg §27 Abs4;
NationalparkG Hohe Tauern Slbg §5 Abs2;
StVO 1960 §97 Abs5;
VStG §39 Abs1;
VStG §39 Abs2;
VStG §39 Abs4;
VStG §5 Abs2;
VwGG §11 Abs1 Satz1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art131a;
NationalparkG Hohe Tauern Slbg §27 Abs4;
NationalparkG Hohe Tauern Slbg §5 Abs2;
StVO 1960 §97 Abs5;
VStG §39 Abs1;
VStG §39 Abs2;
VStG §39 Abs4;
VStG §5 Abs2;
VwGG §11 Abs1 Satz1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
2.) zu Recht erkannt: im übrigen (soweit sie sich gegen die Anhaltung sowie die Durchsuchung des Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers richtet) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, er sei Eigentümer einer Hütte im Raurisertal. Am 22. Oktober 1986 sei er mit seinem Pkw der Marke VW-Bus nach Richtung Salzburg gefahren. Im Pkw habe er u.a. 26 Gemüsesteigen, eine Schachtel, fünf weitere Behälter sowie einen Plastiksack, jeweils gefüllt mit verschiedenen Mineralien, einen Grabpickel und einen Stiel für einen Pickel mitgeführt. Er habe diese Gegenstände von seiner Hütte in Rauris zu seinem Wohnsitz nach Salzburg bringen wollen, um einen Teil der Steine auf Ausstellungen der Öffentlichkeit zu präsentieren. Der Beschwerdeführer sei seit etwa fünfzehn Jahren Mineraliensammler. Im Laufe dieser Zeit habe er die angeführten Mineralien (neben vielen anderen) im Bereich der Ostalpen gefunden und in seiner Hütte in Rauris deponiert. Aus dem Beschwerdeführer völlig unbekannten Gründen sei er am 22. Oktober 1986 in einer "gezielten Aktion" von der Gendarmerie angehalten und sein Wagen durchsucht worden. Mit der Begründung, der Beschwerdeführer hätte entgegen dem Verbot des § 5 in Verbindung mit § 27 des Nationalparkgesetzes (gemeint: Gesetz vom 19. Oktober 1983 über die Errichtung des Nationalparkes Hohe Tauern, LGBl. für Salzburg Nr. 106, im folgenden kurz: NPG) diese bei sich geführten Mineralien in der Kernzone des Nationalparkes abgebaut, sei die vorläufige Beschlagnahme durch das Naturschutzwacheorgan Ing. M.H. verfügt worden. Dies, obwohl der Beschwerdeführer dem Naturschutzwacheorgan und den Gendarmeriebeamten erklärt hatte, daß er den Großteil der beschlagnahmten Mineralien schon lange vor Inkrafttreten des NPG gewonnen habe. Die Beschlagnahme dieser Mineralien sei daher von vornherein unzulässig gewesen. Unzulässig sei aber auch die Beschlagnahme der vom Beschwerdeführer während der Geltung des NPG gewonnenen Mineralien gewesen. Das NPG verbiete das Sammeln von Mineralien nicht, sondern mache nur den Abbau von Mineralien gemäß seinem § 4 Abs. 2 Z. 4 von einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde abhängig. Ein Abbau von Mineralien sei aber begrifflich nur mit einer gewissen Ortsgebundenheit, Intensität und Umfang denkmöglich, das Auffinden und Sammeln einzelner Steine könne dem Begriff "Abbau von Mineralien" nicht unterstellt werden. Das NPG verbiete in § 5 Abs. 2 jeden Eingriff in die Natur und den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Das Sammeln von Mineralien könne niemals einen Eingriff in den Naturhaushalt darstellen oder eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zur Folge haben. Auch der Zielsetzungskatalog des NPG (§ 2) stehe dem nicht entgegen, sondern verbiete lediglich die Beeinträchtigung von Flora und Fauna. § 3 NPG nehme das Mineralien-Suchen auch von seinem Verbotsbereich aus, wenn es unter § 3 "die herkömmlichen Formen des Bergsteigens, des Wanderns, des Tourenschilaufes udgl." als nicht im Gesetz unterliegend normiere. Das Mineraliensuchen sei mit diesen Tätigkeiten sicherlich vergleichbar. Die Beschlagnahme des Grabpickels sowie eines Stiels für einen Pickel sei ebenfalls unzulässig gewesen. Von den "beschlagnahmenden" Organen sei nicht einmal behauptet worden, daß der Beschwerdeführer diese Gegenstände dazu verwendet hätte, Mineralien im Nationalpark abzubauen. Die Anhaltung und Durchsuchung des Pkw's des Beschwerdeführers stelle sich jedenfalls als Ausübung einer unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt dar. Es sei weder ein Betreten auf frischer Tat vorgelegen, noch sei der Beschwerdeführer einer strafbaren Handlung verdächtigt worden. Die Gendarmeriebeamten hätten den Beschwerdeführer nicht wegen einer verkehrswidrigen Handlung, sondern offenkundig deshalb angehalten, weil er als Mineraliensammler bekannt gewesen sei. Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag, in Stattgebung der Beschwerde festzustellen, daß die Anhaltung am 22. Oktober 1986 um ca. 13.50 Uhr durch Beamte des Gendarmeriepostens Rauris und die (nachfolgende) Durchsuchung seines Pkw's auf der Rauriser Landesstraße sowie die vorläufige Beschlagnahme der angeführten Mineralien, eines Grabpickels sowie eines Stieles für einen Pickel durch das Organ der Salzburger "Berg- und Naturwacht" rechtswidrig gewesen sei.
Die Bezirkshauptmannschaft Zell am See hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie unter Vorlage der Verwaltungsakten die Abweisung der Beschwerde beantragte und im wesentlichen vorbrachte, wie sich aus dem schriftlichen Bericht des Gendarmeriepostenkommandos Rauris vom 8. Jänner 1987 ergebe, sei der Beschwerdeführer mit seinem Pkw auf der Fahrt von Bucheben nach Rauris auf der Rauriser Landesstraße im Zuge einer Verkehrskontrolle - wozu § 58 Abs. 1 KFG 1967 die Handhabe biete - von Revierinspektor N. und Revierinspektor St. angehalten worden. Die Gendarmeriebeamten hätten, nachdem sie anläßlich der äußeren Kontrolle im Wagen Kisten mit Mineralien entdeckt hätten, sofort die Bezirkshauptmannschaft Zell am See verständigt und den Wagen bis zum Eintreffen des zuständigen Organes dieser Behörde vor dem Gendarmeriepostenkommando Rauris abstellen lassen. Eine Durchsuchung des Wagens anläßlich der Fahrzeugkontrolle habe nicht stattgefunden. Auch der Eindruck, der in der Beschwerde erweckt werde, nämlich daß ein Naturschutzwacheorgan bereits bei der Verkehrskontrolle der Gendarmerie um 13.50 Uhr anwesend gewesen sei, sei falsch. Eine Sichtung der im Pkw befindlichen Mineralien, verbunden mit einer Bestandsaufnahme nach Anzahl und Art der Steine, sei erst erfolgt, nachdem Dr. S. als zuständiger Sacharbeiter der Bezirkshauptmannschaft und Ing. M.H. als Naturschutzwacheorgan und Angestellter der Nationalparkverwaltung um ca. 15.30 Uhr eingetroffen gewesen seien. Wie aus den im Akt befindlichen Unterlagen ersichtlich sei, seien bei der am 22. Oktober 1986 nach 15.30 Uhr durchgeführten groben Sichtung der im Pkw befindlichen Mineralien die in der schriftlichen Aufstellung vom selben Tag enthaltenen Gegenstände im Pkw vorgefunden worden. Der Beschwerdeführer habe zuerst mündlich und sodann schriftlich angegeben, daß er einen Teil der Steine im Jahre 1986 im Raum Rauris an verschiedenen Stellen in der Kernzone des Nationalparks abgebaut habe. Einen Teil der Steine habe er vor, einen Teil nach Inkrafttreten des NPG gewonnen. Welche Steine legal gewonnen worden seien, habe der Beschwerdeführer jedoch nicht angeben können. Solche Mineralien, die nach Angabe des Beschwerdeführers aus dem Zillertal stammten und im Raum Rauris nicht vorkämen, seien ihm nach Besichtigung wieder ausgehändigt worden. Die übrigen in der Aufstellung angegebenen Mineralien samt Behältnissen seien ebenso wie der Pickel samt Pickelstiel vom Naturschutzwacheorgan vorläufig beschlagnahmt worden.
Nach Darstellung der nach Ansicht der belangten Behörde für die vorläufige Beschlagnahme heranzuziehenden Vorschriften führte diese in der Gegenschrift u.a. weiter aus, der Meinung des Beschwerdeführers, daß das Sammeln von Mineralien im Nationalpark erlaubt sei, sei beizupflichten. Das Vorgehen des Naturschutzwacheorganes habe sich jedoch - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - nicht auf den Verdacht eines vom NPG erlaubten Handelns (Sammeln von Mineralien) gestützt, sondern auf den Verdacht, daß der Beschwerdeführer in der Kernzone in die Natur eingegriffen, indem er die Mineralien (mit Hilfe eines Pickels) ausgegraben habe. Es werde daher beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Februar 1987 wurde dem Beschwerdeführer eine Ablichtung des in der Gegenschrift zitierten, vom Gendarmeriebeamten N. unterfertigten Berichtes vom 8. Jänner 1987 zur Kenntnis gebracht und ihm gleichzeitig freigestellt, hiezu und zur Gegenschrift eine Stellungnahme abzugeben. In der bezüglichen Stellungnahme vom 27. Februar 1987 brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er verweise auf die beiliegende Benachrichtigung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 16. Jänner 1987. Aus dieser ergebe sich, daß das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt und die beschlagnahmten Gegenstände freigegeben wurden. Es sei geradezu unerfindlich, warum in der Gegenschrift der belangten Behörde vom 28. Jänner 1987 (!) nicht der geringste Hinweis auf die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und die Aufhebung der Beschlagnahme zu finden sei. Es sei dadurch ja eine "de facto Klaglosstellung" des Beschwerdeführers eingetreten. Daß die belangte Behörde das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt habe, komme nicht von ungefähr. Sie habe offenkundig nunmehr erkannt, daß ihr Einschreiten nicht rechtens gewesen sei und dem Beschwerdeführer kein strafbares Verhalten zum Vorwurf gemacht werden könne. Dieser halte seinen Vorwurf an die belangte Behörde bzw. deren handelnde Organe, daß die Beschlagnahme rechtswidrig gewesen sei, aufrecht. Der Bericht des Gendarmeriepostenkommandos Rauris vom 8. Jänner 1987 sei in mehreren Passagen unrichtig. Obiektiv unrichtig sei die Behauptung, daß die Gendarmeriebeamten "von außen festgestellt hätten, daß der VW-Bus schwer geladen hatte". Es sei nachweisbar, daß das Fahrzeug des Beschwerdeführers mit maximal 130 kg Steinen, Verpackungsmaterial, Pickel, Ausrüstung, Klettergeräten und dergleichen beladen gewesen sei. Es sei eine offenkundige und gerichtsnotorische Tatsache, daß ein VW-Bus eine Nutzlast von beinahe 1000 kg habe. Der gegenständliche VW-Bus habe eine höchste zulässige Nutzlast von 915 kg. Die Behauptung der Gendarmeriebeamten, sie hätten von außen festgestellt, daß der VW-Bus schwer geladen hatte, sei daher nachprüfbar unrichtig. Aus dem Verwaltungsakt müßte sich ergeben, daß das Gewicht der Mineralien 80 kg betragen habe. Unrichtig sei auch die Behauptung im soeben zitierten Bericht vom 8. Jänner 1987, daß "Mineralien hervorgelugt" hätten. Der Beschwerdeführer hätte sämtliche Kisten völlig zugedeckt gehabt und mußten die erhebenden Gendarmeriebeamten die Decken entfernen, um überhaupt feststellen zu können, daß es sich bei der Ladung des VW-Busses um Mineralien gehandelt habe. Es sei daher die Durchsuchung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers rechtswidrig gewesen. Unrichtig sei ferner die Behauptung, daß der Beschwerdeführer angegeben hätte, er hätte die Mineralien im "Hinterkopf- und Sonnblickgebiet" gesammelt. Diese Angaben hätten die Gendarmeriebeamten offensichtlich aus den Aufschriften, mit welchen der Beschwerdeführer seine Steine versehen hatte, entnommen. Wenn nun von seiten der erhebenden Gendarmeriebeamten angegeben werde, daß der VW-Bus aufgrund seines "desolaten Zustandes" kontrolliert worden sei, bleibe geradezu unverständlich, daß die Gendarmeriebeamten das angeblich so desolate Fahrzeug gar nicht untersucht hätten. So seien weder die Bremsen noch die Beleuchtung kontrolliert, noch seien sonstige Überprüfungen vorgenommen worden. Dazu wäre umsomehr Zeit gewesen, als der Beschwerdeführer nicht weniger als eineinhalb bis zwei Stunden auf dem Gendarmeriepostenkommando Rauris bis zum Eintreffen des Naturschutzorganes und des zuständigen Sachbearbeiters der belangten Behörde, Dr. S., angehalten worden sei. Damit scheine erwiesen zu sein, daß die Anhaltung des Fahrzeuges und die Kontrolle des Fahrzeuginhaltes ohne jegliche rechtliche Grundlage erfolgt sei. Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auf § 58 Abs. 1 Kraftfahrgesetz verweise, so sei diese Bestimmung offenkundig nur zum Vorwand genommen worden, um ein Vorgehen im Sinne des NPG zu rechtfertigen. Richtig sei allerdings, daß bei der Anhaltung das Naturschutzwacheorgan noch nicht anwesend gewesen, sondern dieses erst herbeigerufen worden sei. Ein gegenteiliger Eindruck sollte in der Beschwerde nicht hervorgerufen werden. Eine Berechtigung der Gendarmeriebeamten, den Beschwerdeführer eine so lange Zeit anzuhalten, sei aber darin nicht erkennbar (es folgen Ausführungen in dieser Stellungnahme, weshalb der Beschwerdeführer die Beschlagnahme für rechtswidrig hält).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 11 Abs. 1 erster Satz VwGG gebildeten Strafsenat erwogen:
Die bekämpften Amtshandlungen wurde von Organen der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vorgenommen, ohne daß vorher ein sie anordnender verwaltungsbehördlicher Bescheid erlassen wurde. Solche Amtshandlungen können, soweit sich der Beschwerdeführer nicht allein auf verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte beruft, als Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 131a B-VG beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden. Die Beschwerde war daher - zur Gänze -zum Zeitpunkt ihrer Erhebung zulässig.
Die vom Beschwerdeführer bekämpfte Beschlagnahme vom 22. Oktober 1986 stellt sich als vorläufige Beschlagnahme gemäß § 39 Abs. 2 VStG 1950 dar. Wie sich allerdings aus den Verwaltungsakten ergibt, hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 10. November 1986 (dagegen hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben) die bescheidmäßige Beschlagnahme derselben Gegenstände gemäß § 39 Abs. 1 VStG 1950 verfügt. Mit der Erlassung dieses Bescheides ist demnach der Beschwerdegegenstand in Hinsicht auf die bekämpfte Beschlagnahme weggefallen, weshalb die Beschwerde insoweit gegenstandslos geworden und das Verfahren in diesem Umfang gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen ist (vgl. VfSlg. Nr. 9099 und 5720).
Es verbleibt daher die Prüfung, ob der Beschwerdeführer durch die "Anhaltung und Durchsuchung" seines Pkw's in seinen Rechten verletzt wurde.
Was die Rechtsgrundlage für die Anhaltung des Pkw's des Beschwerdeführers durch die Gendarmeriebeamten anlangt, so waren diese schon gemäß § 97 Abs. 5 erster und zweiter Satz StVO 1960 berechtigt, den Beschwerdeführer zum Anhalten aufzufordern. Danach sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle oder anderer den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffenden Amtshandlungen zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 25. April 1984, Zl. 83/03/0324) sind weder diese Berechtigung der Organe der Straßenaufsicht noch die entsprechende Verpflichtung der Fahrzeuglenker tatbestandsmäßig auf einen situationsbedingten Anlaß, etwa auf einen im Einzelfall entstandenen Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung abgestellt; es erübrigen sich daher im vorliegenden Beschwerdefall nähere Erörterungen in dieser Richtung.
Zu der vom Beschwerdeführer bekämpften "Durchsuchung" seines Pkw's ist zu bemerken:
Gemäß § 39 Abs. 1 VStG 1950 kann die Behörde, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen. Nach § 39 Abs. 2 erster Satz leg. cit. können bei Gefahr im Verzug Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig in Beschlag nehmen.
Der Gerichtshof ist zunächst der Ansicht, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen für die vorläufige Beschlagnahme auch die "Durchsuchung" des Pkw's (in Hinsicht auf das Vorhandensein von Gegenständen, deren Beschlagnahme zulässig war) rechtens war. Dies deshalb, weil eine Beschlagnahme von vornherein zum Scheitern verurteilt wäre, wollte man die zu dieser führenden Maßnahmen nicht für rechtlich zulässig erachten. Dieser Gedanke kommt auch in § 39 Abs. 4 VStG 1950 zum Ausdruck, wo die Beschlagnahme auch dem Verfalle nicht unterliegender Behältnisse geregelt ist. Im übrigen war im konkreten Fall die "Durchsuchung" des Pkw's dann das für den Beschwerdeführer gelindere Mittel, wenn der Pkw, in welchem sich die der Beschlagnahme unterliegenden Gegenstände befanden, als "Behältnis" im Sinne des § 39 Abs. 4 VStG 1950 angesehen wird und dessen "Mitbeschlagnahme" nach dieser Gesetzesstelle zulässig war.
Was zunächst die Frage des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung (§ 39 Abs. 1 VStG 1950) anlangt, verwies die belangte Behörde in der Gegenschrift auf die §§ 5 und 27 NPG.
Gemäß § 5 Abs. 2 NPG ist (abgesehen von im Beschwerdefall nicht in Betracht kommenden Tätigkeiten und Maßnahmen im Sinne der Abs. 3 und 4) in der Kernzone (vgl. dazu die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29. Dezember 1983, LGBl. Nr. 107, mit der die Grenzen der Außen- und Kernzonen des Nationalparkes Hohe Tauern im Land Salzburg festgelegt werden) u.a. jeder Eingriff in die Natur untersagt. § 27 Abs. 1 NPG erklärt u. a. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes zu Verwaltungsübertretungen. Nach § 27 Abs. 4 NPG kann mit dem Straferkenntnis auch auf den Verfall der zur Begehung der Übertretung bestimmten Werkzeuge, Geräte und Waffen sowie der entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes gewonnenen Gegenstände erkannt werden. Es kann kein Zweifel bestehen, daß jedenfalls der "Abbau" von Mineralien einen "Eingriff" in die Natur" im Sinne des § 5 Abs. 2 NPG darstellt und daher so gewonnene Mineralien (einschließlich der zu ihr Abbau bestimmten Werkzeuge) dem Verfall nach § 27 Abs. 4 NPG unterliegen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 13. September 1979, Slg. Nr. 9923/A) genügt für die Rechtmäßigkeit einer Beschlagnahme der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung (für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist), d. h. sie ist schon dann zulässig, wenn die näheren Umstände für die Begehung einer derartigen Verwaltungsübertretung sprechen.
Ein solcher Verdacht war selbst auf dem Boden des Vorbringens des Beschwerdeführers in ausreichendem Maße begründet: Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei als Mineraliensammler bekannt und bestreitet auch nicht die Richtigkeit der im zitierten Bericht des Gendarmeriebeamten vom 8. Jänner 1987 enthaltenen Angabe, daß durch das Fenster des Pkw's des Beschwerdeführers im Wageninneren Kisten feststellbar gewesen seien. Selbst wenn es daher zutreffen sollte - wie der Beschwerdeführer im Gegensatz zu den Angaben im erwähnten Gendarmeriebericht behauptet -, daß "sämtliche Kisten völlig zugedeckt" gewesen seien, waren die so gegebenen Umstände im Zusammenhang damit, daß der Beschwerdeführer immerhin an einem Ort angehalten wurde, der in einem örtlichen Naheverhältnis zum im NPG geregelten Nationalpark steht, durchaus geeignet, den Verdacht zu erwecken, der Beschwerdeführer habe Bestimmungen des NPG übertreten. Dieser Verdacht konnte auch nicht von vornherein in bezug auf eine Übertretung des § 5 Abs. 2 NPG im Sinne der obigen Darlegungen ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer übersieht mit seinem Vorbringen (auch das kommt im obzitierten hg. Erkenntnis vom 13. September 1979, Slg. Nr. 9923/A zum Ausdruck), daß eine Beschlagnahme nicht erst dann verfügt werden darf, wenn eine derartige Verwaltungsübertretung als erwiesen anzunehmen ist. Es kommt somit auch dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstand, die belangte Behörde habe das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, in bezug auf die Rechtmäßigkeit der vom Beschwerdeführer bekämpften Maßnahme keine Bedeutung zu.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher auch die "Durchsuchung" des Pkw's des Beschwerdeführers nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin, soweit das Verfahren nicht einzustellen war, als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 22. April 1987
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