VwGH 91/19/0126

VwGH91/19/012620.6.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. März 1991, Zl. Ge-46.560/5-1991/Bi/T, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung-AAV, zu Recht erkannt:

Normen

AAV;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
ASchG 1972 §31 Abs2;
ASchG 1972 §31 Abs5;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
VStG §24;
VStG §44a lita;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 idF 1983/176;
AAV;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
ASchG 1972 §31 Abs2;
ASchG 1972 §31 Abs5;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
VStG §24;
VStG §44a lita;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 idF 1983/176;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. März 1991 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als Arbeitgeber zu vertreten, daß am 13. April 1988 auf der von ihm betriebenen, örtlich näher umschriebenen Baustelle Arbeitnehmer in ca. 12 m Höhe (Balkonplatte im dritten Obergeschoß) beschäftigt gewesen seien, ohne daß auf dieser Arbeitsstelle eine entsprechende Absturzsicherung durch Mittelstange oder Fußleiste vorhanden gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 18 Abs. 2 und 20 Abs. 2 der AAV begangen. Gemäß § 31 Abs. 2 lit. p des Arbeitnehmerschutzgesetzes wurde eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Das Beschwerdevorbringen zum Schuldspruch läßt sich dahin zusammenfassen, daß der Beschwerdeführer ins Treffen führt, seine Bestrafung sei zu Unrecht erfolgt, weil er Ing. Z. einerseits zum verantwortlichen Beauftragten (im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG 1950) und andererseits zum Bevollmächtigten (nach § 31 Abs. 2 Arbeitnehmerschutzgesetz) bestellt habe.

Damit vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun:

Was zunächst die behauptete Bestellung des Ing. Z. als verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG 1950 anlangt, so hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Recht darauf hingewiesen, daß der erforderliche Zustimmungsnachweis im Sinne des § 9 Abs. 4 leg. cit. nicht durch die Aussage dieser Person als Zeuge im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens geführt werden kann. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 12. März 1990, Zl. 90/19/0069) ist die Berufung auf einen verantwortlichen Beauftragten nur dann zulässig, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der dem Beschuldigten angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten einlangt. Von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis kann allerdings nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehung der Tat vorhanden war; dies trifft sohin auf ein erst nach diesem Zeitpunkt zustande gekommenes Beweisergebnis, wie etwa die erst im Verwaltungsstrafverfahren abgelegte Zeugenaussage des "verantwortlichen Beauftragten" nicht zu. In der Unterlassung der Einvernahme des Ing. Z. als Zeuge kann daher kein Verfahrensmangel gelegen sein.

Aber auch die Berufung des Beschwerdeführers auf die Eigenschaft des Ing. Z. als Bevollmächtigter im Sinne des § 31 Abs. 2 Arbeitnehmerschutzgesetz schlägt nicht durch: Nach § 31 Abs. 2 lit. p Arbeitnehmerschutzgesetz begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte unter anderem dann eine Verwaltungsübertretung, wenn sie den auf Grund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandeln.

Gemäß § 31 Abs. 5 leg. cit. sind Arbeitgeber neben ihren Bevollmächtigten strafbar, wenn die Übertretung mit ihrem Wissen begangen wurde oder wenn sie bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der Bevollmächtigten es an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen.

Der Beschwerdeführer verweist zwar zutreffend auf das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1988, Zl. 87/08/0240, wonach im Anwendungsbereich des § 31 Abs. 5 Arbeitnehmerschutzgesetz nicht der Arbeitgeber den Entlastungsbeweis, sondern die Behörde den Nachweis des Verschuldens zu erbringen hat. Damit aber ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Nach der in diesem Erkenntnis dargelegten Rechtsanschauung ist nämlich von der Behörde (von Amts wegen) zu ermitteln, ob der Arbeitgeber etwa bei der Beaufsichtigung des Bevollmächtigten es an der erforderlichen Sorgfalt habe fehlen lassen, wobei dem Arbeitgeber dabei die Verpflichtung obliegt, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen; ob der Arbeitgeber dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er sich entsprechend dieser Mitwirkungspflicht darauf zu berufen vermag, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1990, Zl. 90/19/0068).

Weiters hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 23. April 1990, Zl. 90/19/0068, und die dort zitierte hg. Vorjudikatur) zum Ausdruck gebracht, daß die bloße Erteilung von Weisungen nicht hinreicht, entscheidend ist deren wirksame Kontrolle, wobei vom Arbeitgeber das diesbezügliche Kontrollsystem darzulegen ist; die "stichprobenartige" Überwachung (etwa durch periodische Besuche) reicht dazu nicht aus.

Der Beschwerdeführer räumt allerdings selbst ein, er habe anläßlich seiner Vernehmung am 31. Oktober 1988 erklärt, daß er an der gegenständlichen Baustelle höchstens alle zwei Monate anwesend gewesen sei. Von einer wirksamen Beaufsichtigung des Ing. Z. entsprechend der oben dargestellten hg. Rechtsprechung kann daher keine Rede sein. Von dieser Beaufsichtigung des Ing. Z. war der Beschwerdeführer selbst dann nicht enthoben, wenn Ing. Z. die vom Beschwerdeführer behauptete entsprechende Qualifikation hatte und seit 20 Jahren "Prokurist und Sicherheitsbeauftragter" war. Im Unterbleiben diesbezüglicher Feststellungen durch die belangte Behörde kann daher kein Verfahrensmangel erblickt werden.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, es sei ihm zu Unrecht der Vorwurf gemacht worden, daß bei ihm eine ablehnende Haltung gegenüber den Arbeitnehmerschutzvorschriften vorliege und dabei offenbar Bezug auf eine diesbezügliche Ausführung in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Zusammenhang mit der Strafbemessung nimmt, vermag er gleichfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Dieser im Zusammenhang mit spezialpräventiven Überlegungen gebrauchten Wendung kommt nämlich kein maßgebendes Gewicht zu. Eine Überschreitung des der belangten Behörde zustehenden Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung ist nicht zu erblicken, zumal sich die verhängte Strafe ohnedies im unteren Bereich des Strafrahmens bewegt.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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