Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 3. Mai 1991, Zl. I/7-St-S-90.104/1, nahm der Landeshauptmann von Niederösterreich eine Berichtigung seines Berufungsbescheides vom 20. September 1990, Zl. I/7-St-S-90.104 vor. Der Berichtigungsbescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach seinen eigenen, sowohl in der Beschwerde zu Zl. 91/18/0160 als auch in der Beschwerde zu Zl. 91/18/0176 gemachten Angaben am Montag, dem 6. Mai 1991 erstmals zugestellt.
Fristgerecht (Postaufgabedatum 28. Mai 1991) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde, die zu Zl. 91/18/0160 registriert ist. Über diese Beschwerde wurde mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 1991 das Vorverfahren eingeleitet.
Gegen denselben Bescheid vom 3. Mai 1991 erhob der Beschwerdeführer aber auch die zu Zl. 91/18/0176 registrierte Beschwerde mit dem Vorbringen, der Bescheid sei ihm erstmals am 6. Mai 1991, aber zum zweiten Mal am 23. Mai 1991 zugestellt worden. Es liege, so der Beschwerdeführer, res iudicata vor, da dem Beschwerdeführer bereits ein "gleichlautender Bescheid" am 6. Mai 1991 zugestellt worden sei. Aus diesem und aus anderen Gründen werde Rechtswidrigkeit des Inhaltes, ferner aber auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die zu Zl. 91/18/0176 registrierte Beschwerde ist verspätet.
Nach dem durch einen Vergleich der zu Zl. 91/18/0160 und zu Zl. 91/18/0176 vorgelegten Bescheidausfertigungen bestätigten Beschwerdevorbringen wurde ein und derselbe Bescheid mit dem Datum des 3. Mai 1991 dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers zweimal zugestellt, erstmals am 6. Mai 1991, zum zweiten Mal am 23. Mai 1991.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. Beschluß vom 22. April 1976, Slg. N.F. Nr. 9036/A, sowie der weiteren, bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 180/5, genannten Judikatur) kann dann, wenn die Zustellung eines letztinstanzlichen Bescheides einmal rechtswirksam vorgenommen wurde, durch die nochmals verfügte und nochmals durchgeführte Zustellung dieses Bescheides der Lauf der Beschwerdefrist nicht neuerlich in Gang gesetzt werden (vgl. auch § 6 ZustellG).
Der Lauf der Beschwerdefrist begann somit im vorliegenden Fall am Montag, dem 6. Mai 1991, weshalb sich die am Donnerstag, dem 20. Juni 1991 zur Post gegebene Beschwerde in Anbetracht der in § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG festgesetzten Beschwerdefrist von sechs Wochen als verspätet erweist. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
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