VwGH 91/18/0114

VwGH91/18/011413.9.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Wilhelm S in A, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 27. Februar 1991, Zl. MA 70-11/1494/90/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 27. Februar 1991 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 25. August 1989 um 00.35 Uhr in "Wien 22., Am Hubertusdamm Zufahrt zur 'Copa Cagrana' in Höhe Parkplatz Donauparkhalle" ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen zu haben. Über den Beschwerdeführer wurde daher eine Geld- und Ersatzarreststrafe verhängt.

Entsprechend der Begründung ihres Bescheides ging die Berufungsbehörde davon aus, daß der am Beschwerdeführer durchgeführte Alkomattest bei der ersten Messung um 00.38 Uhr des Tattages 0,47 mg/l und bei der zweiten Messung um 00.39 Uhr desselben Tages 0,46 mg/l ergeben habe. Ferner nahm die Berufungsbehörde als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer kein Verlangen im Sinne des § 5 Abs. 4b StVO 1960 gestellt habe.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt.

Zunächst ist im Hinblick auf ein diesbezügliches Beschwerdevorbringen festzuhalten, daß der Meldungsleger im Anzeigeformular die Symptome einer Beeinträchtigung durch Alkohol mit den in Maschinschrift in das Formblatt eingesetzten Worten "gerötete Augenbindehäute ... Geruch nach alkoholischen Getränken" umschrieben hat, also nicht davon ausgegangen werden kann, daß diese Worte "quasi wie bei einem Fragebogen ... anzuzeichnen sind", was im vorliegenden Fall aber nicht geschehen sei. Der Meldungsleger hat demnach in der Anzeige zu erkennen gegeben, daß er auf Grund der beim Beschwerdeführer festgestellten geröteten Augenbindehäute und des Umstandes, daß der Beschwerdeführer nach alkoholischen Getränken gerochen hat, eine Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers vermutet hat, wobei gegen die Annahme des Geruches nach alkoholischen Getränken schon deshalb keine Bedenken bestehen, weil der Beschwerdeführer dem Meldungsleger gegenüber den Konsum von Bier ausdrücklich zugegeben hat. Schon allein die nach Alkohol riechende Atemluft läßt aber einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vermuten und demnach das Verlangen eines Straßenaufsichtsorganes nach Untersuchung der Atemluft gerechtfertigt erscheinen (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1967, Zl. 582/67).

Sowohl aus dem vom Meldungsleger unterfertigten "Protokoll zur Atemalkoholuntersuchung" als auch aus der zeugenschaftlichen Einvernahme des Meldungslegers vom 13. April 1990 ergibt sich, daß der Beschwerdeführer gegenüber dem Meldungsleger selbst angegeben hat, bis 23.00 Uhr Bier getrunken zu haben, weshalb der Meldungsleger unbedenklich davon ausgehen durfte, daß seit dem Trinkende jedenfalls mindestens 15 Minuten vergangen sind und daher im Falle eines Verzichtes auf eine Wartezeit vor der Atemalkoholuntersuchung des Beschwerdeführers - nach Maßgabe diesbezüglicher Ausführungen in der Bedienungsanleitung für das eingesetzte Untersuchungsgerät - keine störenden Einflüsse durch Restalkohol im Mund zu erwarten waren. Die belangte Behörde hat auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf entsprechende Erläuterungen in der erwähnten Betriebsanleitung mit Recht darauf hingewiesen, daß der Alkomat kein Meßergebnis geliefert, sondern "REST" angezeigt hätte, wenn die Atemluft des Beschwerdeführers bei Durchführung des Testes noch durch Restalkohol beeinträchtigt gewesen wäre. Auch die schon während des erstinstanzlichen Verfahrens vernommenen Zeugen haben keine Angaben gemacht, aus denen sich zwingend ableiten ließe, daß zwischen dem Beginn der Atemluftuntersuchung des Beschwerdeführers und seinem letzten Alkoholkonsum nicht mindestens 15 Minuten verstrichen sind, zumal sich einerseits aus den Aussagen der Zeugen Elke B. und Carola L. ergibt, daß sich der Beschwerdeführer zuletzt "cirka bis 24.00 Uhr" bzw. "bis ca. Mitternacht" in einem bestimmten Lokal aufgehalten habe, und andererseits die beiden Messungen der Atemluft des Beschwerdeführers um 00.38 und 00.39 Uhr stattgefunden haben.

In Erwiderung auf die Behauptung des Beschwerdeführers, daß er immer wieder erklärt habe, eine Blutuntersuchung zu wünschen, die ihm jedoch nicht gestattet worden sei, ist auf die Anzeige zu verweisen, wonach "eine Blutabnahme nicht gewünscht" worden sei, sowie daran zu erinnern, daß der Meldungsleger anläßlich seiner Einvernahme als Zeuge ausdrücklich erklärt hat, es sei dem Beschwerdeführer auf Grund des Ergebnisses der Atemluftuntersuchung "mitgeteilt" worden, "daß er auf eigene Kosten eine Blutabnahme durchführen lassen kann. Jedoch wurde eine Blutabnahme von ihm abgelehnt". Der Gerichtshof kann der belangten Behörde im Rahmen seiner beschränkten Befugnis zur Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht entgegentreten, wenn sie unter diesen Umständen davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer kein Verlangen im Sinne des § 5 Abs. 4b StVO 1960 geäußert hat. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die auf der Rückseite des schon erwähnten Protokolles zur Atemalkoholuntersuchung vorgesehene Erklärung des Verlangens nach einer Blutabnahme zum Zwecke der Durchführung einer Blutalkoholuntersuchung vom Beschwerdeführer nicht ausgefüllt und unterschrieben worden ist, weil der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt nur dann etwas gewinnen könnte, wenn er diese Erklärung im Anschluß an die Atemluftuntersuchung unterfertigt oder zumindest die Ausfüllung und Unterfertigung einer derartigen Erklärung verlangt hätte, wofür jedoch keine Anhaltspunkte vorliegen, zumal der Beschwerdeführer selbst nicht einmal eine derartige Behauptung aufgestellt hat. Im übrigen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Zeuge H. sei "gerade zum Beweis dafür geführt" worden, daß der Beschwerdeführer "den erhebenden Polizeibeamten ersuchte, eine Blutabnahme vornehmen zu lassen", aktenwidrig, weshalb der belangten Behörde schon aus diesem Grunde keine im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wesentliche, also zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Verletzung von Verfahrensvorschriften angelastet werden kann, wenn sie von einer Einvernahme dieses Zeugen Abstand genommen hat.

Schließlich bestand für die belangte Behörde auch keine Veranlassung zur Beischaffung eines bestimmten Aktes des Bezirksgerichtes St. Veit an der Glan, weil sich der Beschwerdeführer offenbar nur deshalb auf diesen Akt berufen hat, um an Hand der im dortigen - offenbar nicht die in Rede stehende Übertretung betreffenden - Verfahren geäußerten Meinungen grundsätzliche Zweifel an der Verläßlichkeit der Atemalkoholbestimmung darzutun. Aus diesem Gerichtsakt hätte die belangte Behörde nämlich nicht ableiten können, daß der Beschwerdeführer die ihm angelastete Übertretung nicht begangen hat, wobei es dem Beschwerdeführer im Falle von Zweifeln an der Zuverlässigkeit der im Beschwerdefall vorgenommenen Untersuchung mit einem Gerät im Sinne des § 5 Abs. 2a lit. b StVO 1960 unbenommen geblieben wäre, sich zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes Blut abnehmen zu lassen.

Schließlich ist in Erwiderung auf ein diesbezügliches Beschwerdevorbringen noch festzuhalten, daß die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bestätigt hat, in welchem im Sinne des § 44a lit. c VStG zu Recht § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 als die hinsichtlich der verhängten Geldstrafe angewendete Gesetzesbestimmung zitiert worden ist. Auch insoweit liegt daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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