Normen
StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21. Jänner 1991 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO 1960 für schudlig befunden und bestraft, weil er am 14. Oktober 1989 um 00.40 Uhr in "Wien 3., Erdberger Lände 12 Richtung A 23" ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten habe.
Entsprechend der Begründung ihres Bescheides ging die Berufungsbehörde davon aus, daß diese Geschwindigkeitsüberschreitung mittels eines Radargerätes festgestellt worden sei.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt (§ 43 Abs. 1) oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt (§ 43 Abs. 4), darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet zufolge § 20 Abs. 2 StVO 1960 nicht schneller als 50 km/h fahren.
In Erwiderung auf einen diesbezüglichen Einwand des Beschwerdeführers ist zunächst darauf hinzuweisen, daß das Tatbild einer Übertretung dieser Bestimmung bei jeder noch so geringfügigen Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfüllt ist, sodaß das Ausmaß derselben im Sinne des § 44a lit. a VStG im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht angeführt werden muß (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 9. September 1983, Zl. 83/02/0177). Im übrigen ist der Rüge des Beschwerdeführers, (im Schuldspruch) sei die am Tatort zur Tatzeit gefahrene Geschwindigkeit nicht angeführt und damit der Tatvorwurf nicht ausreichend konkretisiert, zu entgegnen, daß die dem Beschwerdeführer angelastete Übertretung jedenfalls schon durch die genaue Anführung von Tatzeit und Tatort so ausreichend konkretisiert worden ist, daß der Beschwerdeführer im Sinne des
hg. Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. N.F. Nr. 11.894/A, rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Die diesbezüglichen Befürchtungen des Beschwerdeführers sind unbegründet, weil nicht der geringste Anhaltspunkt dafür besteht und vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet worden ist, daß gegen ihn wegen der den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildenden Geschwindigkeitsüberschreitung ein weiteres Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden sei. Einer erst jetzt erfolgenden Einleitung eines solchen Verfahrens stünden außerdem die Verjährungsbestimmungen des § 31 VStG entgegen.
Der vom Beschwerdeführer bemängelte Umstand, daß sich im Akt "keine fotografische Aufnahme mit Einspiegelung der Tatzeit und Meßdaten" befinde, vermag keinen im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wesentlichen, also zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensmangel zu begründen, weil daraus nicht zwingend abzuleiten ist, daß die in der polizeilichen Anzeige enthaltenen Angaben, wonach die mit dem im Rede stehenden Pkw am Tatort zur Tatzeit gefahrene Geschwindigkeit von 95 km/h mittels automatischer Radarüberwachung festgestellt worden ist, nicht richtig sein können. Es ist auch verfahrensrechtlich nicht von Bedeutung, daß im Spruch der dem Straferkenntnis vorausgegangenen Strafverfügung davon die Rede war, daß "die Fahrgeschwindigkeit 95 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Meßgerät festgestellt wurde (90 bis 99 km/h)", weil einerseits diese Strafverfügung durch den rechtzeitig dagegen erhobenen Einspruch außer Kraft getreten ist (vgl. § 49 Abs. 2 VStG) und sohin dem angefochtenen Bescheid nicht zugrundegelegt worden sein konnte, und andererseits zwischen der Angabe der gefahrenen Geschwindigkeit ("95 km/h") und der so zu verstehenden Feststellung, daß diese Geschwindigkeit im Bereich zwischen "90 bis 99 km/h" gelegen gewesen sei, kein Widerspruch besteht. Aus der Anzeige läßt sich ferner nicht ableiten, daß das am Tatort eingesetzte Radargerät einen Geschwindigkeitsbereich angezeigt habe und daher nicht einwandfrei funktioniert haben könnte, da in der Anzeige ausdrücklich erwähnt wird, daß die "Geschw. gefahren: 95 km/h" betragen habe. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß das verwendete Radargerät entsprechend dem im Akt erliegenden Eichschein am 8. Februar 1988 geeicht worden ist und die gesetzliche Nacheichfrist erst am 31. Dezember 1990 abgelaufen ist, weshalb davon auszugehen ist, daß das Radargerät zur Tatzeit als geeicht anzusehen war.
Der belangten Behörde kann daher keine Rechtswidrigkeit angelastet werden, wenn sie davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer die in Rede stehende Übertretung begangen hat. Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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