VwGH 91/14/0167

VwGH91/14/016726.11.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Pokorny, Dr. Karger und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde des Johann P in T, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat III) vom 27. Juni 1991, Zl. 6/248/1-BK/S-1990, betreffend Einkommensteuer 1988, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1972 §19 Abs2;
EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §19 Abs2;
EStG 1972 §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer machte im Streitjahr außergewöhnliche Belastung durch Heiratsausstattung seiner Tochter im Betrag von S 240.000,-- mit der Begründung geltend, er habe am 5. Dezember 1988 ein Grundstück mit Einfamilienhaus zum Zwecke der Heiratsausstattung für die Tochter erworben, die sich am 19. August des Folgejahres verehelicht habe. Die Anschaffung des Grundstückes im Jahre 1988 sei wegen der wirtschaftlichen und praktischen Schwierigkeiten, die mit der Beschaffung eines Grundstückes verbunden seien, notwendig geworden. Der Beschwerdeführer übertrug seiner Tochter die erwähnte Realität mit notariellem Schenkungsvertrag vom 17. August 1989.

Das Finanzamt anerkannte die außergewöhnliche Belastung mit der Begründung nicht, daß die Schenkung und damit die Heiratsausstattung erst im Jahre 1989 erfolgt sei.

Der Beschwerdeführer wies in der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung auf das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1977, 448/77, VwSlg. 5175 F/1977, hin und führte sachverhaltsbezogen aus, seine Tochter habe ihn im Jahre 1988 über ihre Heiratspläne informiert. Der Beschwerdeführer habe das Heiratsgut in Form der Zurverfügungstellung eines Grundstückes mit Einfamilienhaus zu leisten beabsichtigt. Die Suche nach einem geeigneten Grundstück habe im Dezember 1988 zum Kauf des Grundstückes geführt, welches der Tochter anläßlich der Verehelichung im Jahre 1989 schenkungsweise übertragen worden sei. Nach dem zitierten Erkenntnis führe bereits die Bezahlung der Kosten für das Grundstück zur Minderung des Einkommens bei den Eltern. Der Zeitpunkt des Abschlusses des förmlichen Schenkungsvertrages sei steuerlich unbeachtlich. Aus dem zeitlichen Ablauf des Grundkaufes, der Mitwirkung der Tochter sowie des Schwiegersohns bei der Suche und dem Erwerb des Grundstückes sei ersichtlich, daß es sich im gegenständlichen Fall um den im Jahre 1988 für Zwecke der Heiratsausstattung erfolgten Erwerb eines Grundstückes für die Tochter gehandelt habe, der auch im Jahre 1988 zu einer steuerlich zu berücksichtigenden Belastung des Einkommens des Beschwerdeführers geführt habe.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer habe das Grundstück im Dezember 1988 gekauft, jedoch erst im August 1989 der Tochter übergeben. Das Grundstück sei also im Jahre 1988 in das Eigentum und Vermögen des Beschwerdeführers übergegangen. Dieser hätte damit auch das volle Verfügungsrecht darüber gehabt. Die Tochter habe bis zum Zeitpunkt ihrer Verehelichung keinen zivilrechtlichen Anspruch auf das Heiratsgut besessen. Auch danach habe sie keinerlei Anspruch auf die Übergabe des Grundstückes gehabt, sondern nur auf einen den Einkommensverhältnissen ihrer Eltern entsprechenden Geldbetrag. Der Beschwerdeführer habe daher in der Zeit zwischen dem Erwerb und der Schenkung über die Liegenschaft frei verfügen können. Er habe nicht behauptet, daß in dieser Zeit bereits das Brautpaar Aufwendungen für das Haus getätigt habe, bzw. durch dieses Haus deren Wohnungsbedürfnis gedeckt worden sei. Die Tochter des Beschwerdeführers habe in ihrer Abgabenerklärung nach dem Grunderwerbsteuergesetz eine andere Wohnadresse angegeben. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, daß der Gegenwert des Grundstückes am Ende des Jahres 1988 nicht mehr zum Vermögen des Beschwerdeführers gezählt habe. Dieser hätte genauso gut im August 1989 einen Barbetrag als Heiratsgut hingeben können. Wenn der Erwerb des Grundstückes wirklich einzig und allein zum Zweck der Hingabe des Heiratsgutes erfolgt wäre, so wäre es wohl im Namen der Tochter angeschafft und bezahlt worden, allenfalls unter der auflösenden Bedingung einer späteren Hochzeit. Der Beschwerdeführer habe außer dem Hinweis auf die wirtschaftlichen und praktischen Schwierigkeiten keinerlei Gründe dargetan, warum die gegenständliche Vorgangsweise gewählt worden sei, bzw. was die Vorverlegung der Hingabe des Heiratsgutes auf das Jahr 1988 - selbst wenn es sich um einen Bargeldbetrag gehandelt hätte - erklären würde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf Anerkennung der außergewöhnlichen Belastung verletzt. Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer ist damit im Recht, daß die wirtschaftlichen und praktischen Schwierigkeiten, die mit der Beschaffung einer Wohnung fast immer verbunden sind, es rechtfertigen, den gebotenen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Eheschließung und der Übergabe der als Heiratsgut bestimmten Wohnung auch anzunehmen, wenn der Zeitraum, wie im Falle des zitierten Vorerkenntnisses, etwa nur unwesentlich länger als ein Jahr ist und feststeht, daß die Wohnung von allem Anfang an für den Zweck des Heiratsgutes bestimmt war und ihre Anschaffung allenfalls in einem Zeitraum vor der im Hinblick auf die geplante Eheschließung erfolgten Übergabe stattfand, der als angemessen angesehen werden kann. Für diesen Fall hat der Verwaltungsgerichtshof in dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis den Erwerb der Liegenschaft durch den Ausstattungspflichtigen nicht als bloße Vermögensumschichtung betrachtet, sondern bereits als Vermögensminderung, die als Aufwendung im Sinne des § 34 EStG 1972 anzusehen ist.

Dergleichen hatte der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis deshalb angenommen, weil damals die ausstattungsberechtigte Tochter, die im Jahr 1972 verlobt war, die in diesem Jahr angeschaffte und 1973 fertiggestellte Wohnung nach deren Übergabe bereits im Frühjahr 1973 bezogen hatte und im Folgejahr (1974) heiratete.

Der Beschwerdeführer hatte im Verwaltungsverfahren selbst auf dieses Erkenntnis hingewiesen, seinerseits jedoch keinen vergleichbaren Sachverhalt vorgetragen. Wenn er nun in der Beschwerde erstmals behauptet, seine Tochter und deren Verlobter hätten unmittelbar nach Erwerb des Grundstückes durch den Beschwerdeführer mit Umbauarbeiten an dem Objekt begonnen, was durch Rechnungen belegt werden könne, die aus dem Zeitraum 5. Dezember 1988 bis 17. August 1989 stammten und die auf das Brautpaar lauteten, so handelt es sich hiebei um eine gemäß § 41 VwGG für den Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte von Amts wegen diesen Sachverhalt zutage fördern müssen, ist nämlich unberechtigt. Dem Beschwerdeführer war die Rechtslage, auf die er sich selbst berufen hatte, bekannt. Die Verwaltungsbehörde durfte daher davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer die nach dieser Rechtslage entscheidungswesentlichen Tatsachen aus eigenem Antrieb der Behörde vorträgt und nicht zurückhält. Sie brauchte daher nicht damit rechnen, daß noch Tatsachen erforschbar sein könnten, die gegen eine bloße Vermögensumschichtung im Jahre 1988 sprächen und vom Steuerpflichtigen noch nicht offengelegt worden seien. Dies umso weniger, als der Abgabepflichtige die für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen hat (§ 119 Abs. 1 BAO).

Der Sachverhalt war im Beschwerdefall daher nicht so gelagert, als hätte der Beschwerdeführer bereits 1988 seiner Tochter statt eines Geldbetrages die Wohnung zugewendet. Nur in diesem Fall könnte nämlich im Sinne der oben zitierten Entscheidung davon ausgegangen werden, daß im Jahre 1988 keine bloße Vermögensumschichtung, sondern bereits eine Vermögensverminderung beim Beschwerdeführer eingetreten gewesen wäre. Die vom Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens behauptete Mitwirkung der Tochter und des späteren Schwiegersohns bei der Suche und dem Erwerb des Grundstückes kann nicht als ausreichend angesehen werden, um dem Grundstückserwerb durch den Beschwerdeführer bereits den Charakter einer Aufwendung (Vermögensminderung) zu verleihen.

Der Beschwerdeführer wird durch den angefochtenen Bescheid daher im Rahmen des Beschwerdepunktes in seinen Rechten nicht verletzt, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gem. § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

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