VwGH 91/05/0095

VwGH91/05/009517.9.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pichler, über die Beschwerde des Josef P in B, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. März 1991, Zlen. R/1-V-90205, R/1-V-90205/1, betreffend Einwendungen gegen Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1.) Wassergenossenschaft Badeseen-Velm, vertreten durch den Obmann Heinz K, Himberg-Velm 2.) Marktgemeinde Himberg, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §100 Abs6;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;
VwRallg;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §100 Abs6;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem am 2. März 1990 bei der mitbeteiligten Marktgemeinde eingelangten Ansuchen beantragte die Erstmitbeteiligte die Erteilung der Baubewilligung für eine Kläranlage auf dem Grundstück Nr. nn/10, KG. Velm, sowie für Druckleitungen und Pumpstationen. Über dieses Ansuchen beraumte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Ladung 22. März 1990 eine mündliche Verhandlung für den 6. April 1990 an, zu der auch der Beschwerdeführer als Anrainer geladen wurde. In der Ladung wurde darauf hingewiesen, daß die auf die Bauverhandlung bezughabenden Pläne und Behelfe zur allgemeinen Einsichtnahme während der Amtsstunden im Gemeindeamt aufliegen und Einwendungen, die nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung vor der Baubehörde bzw. während der Verhandlung vorgebracht werden, nicht berücksichtigt werden können. Am 4. April 1990 langte bei der mitbeteiligten Marktgemeinde ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, in dem er darauf hinwies, daß weder ihm, noch seinem Rechtsvertreter aus zeitlichen Gründen die Teilnahme an der Verhandlung möglich sei. Weiters rügte er die Nichtbeiziehung von 200 Anrainern zur Bauverhandlung sowie die Zustelladresse der Bauwerberin. Unter Punkt 4 brachte er als Anrainer und Wasserberechtigter vor, daß er auf der Liegenschaft EZ. nn der KG. Velm eine Kläranlage betreibe, welche wasserrechtlich zum Betrieb genehmigt sei und für die eine baubehördliche Genehmigung vorliege. Durch den Bau einer zweiten Kläranlage in einem Bereich von etwa 300 m Entfernung von seiner Anlage würde deren Zweckwidmung weitestgehend eingeschränkt. Etwaige Geruchsbelästigungen oder Verunreinigungen des kalten Ganges könnten seiner Kläranlage zugeordnet werden. Als Wasserberechtigter und somit auch als Dienstbarkeitsberechtigter des Ring- und Druckkanales sowie der bestehenden Pumpstation auf dem Grundstück nn/2 der KG. Velm und der bestehenden Freifalleitung am Schneidergrabensee II erteile er keine Genehmigung, über diese Leitungen oder den Schacht die Abwässer der beiden Schneidergrabenseen in die projektierte Kanal- und Kläranlage zu leiten. Er gestatte auch nicht, Anschlüsse an diese Leitungen herzustellen.

Mit zwei Bescheiden vom 13. Juni 1990 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde der erstmitbeteiligten Partei eine Baubewilligung für die Errichtung einer biologischen Kläranlage auf der Parzelle Nr. nn/10, KG. Velm sowie für die Errichtung von Druckleitungen und Pumpstationen auf näher angeführten Grundstücken. Im Spruch der beiden Bescheide war jeweils angeführt, daß die Baubewilligung unter der Voraussetzung erteilt werde, daß die in der beiliegenden, beglaubigten Abschrift der Verhandlungsniederschrift angeführten Bedingungen, die angeschlossene Baubeschreibung, der unter einem rückgemittelte, mit der Bewilligungsklausel versehene Bauplan und die einschlägigen Bestimmungen der NÖ Bauordung 1976 genauestens eingehalten würden. Die genannten Unterlagen bildeten einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides.

Gegen diese Bescheide hat der Beschwerdeführer zwei, im wesentlichen gleichlautende Berufungen eingebracht, in welchen er darauf hinwies, daß er mit seinen Einwendungen eine Vertagungsbitte eingebracht habe. Im Spruch der angefochtenen Bescheide heiße es, die genannten Unterlagen bildeten einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides. Diese Floskel beziehe sich unter anderem auf eine "angeschlossene Baubeschreibung und einen Bauplan". Keine der beiden Urkunden sei dem Beschwerdeführer zugestellt worden, sodaß auch auf den Inhalt dieser Urkunden nicht eingegangen werden könne. Der Bescheid sei daher jeweils inhaltlich unvollständig. Wegen der besonderen Lage der Kläranlage sei es erforderlich, insbesondere über die Beschränkungen des § 20 der NÖ Bauordnung abzusprechen, was im Bescheid nicht geschehen sei. Dasselbe gelte hinsichtlich der §§ 21 und 22 der NÖ Bauordnung. Weiters wies er auf seine Einwendungen hin, wonach er selbst auf der EZ. nn der KG. Velm eine Kläranlage betreibe, die sowohl wasserrechtlich als auch baubehördlich genehmigt sei. Der Bau einer zweiten Kläranlage sei wegen der Ausgestaltung der Kläranlage des Beschwerdeführers überflüssig und belaste sowohl die Gewässer als auch die Luft unnötig mit Schadstoffen. Darüber hinaus werde das Landschaftsbild durch den Bau einer zweiten Kläranlage unnötig negativ beeinflußt.

Nach Aufnahme einer Niederschrift mit dem anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 24. September 1990, bei der darauf hingewiesen wurde, daß die Baubeschreibung und ein Bauplan bei der Baubehörde aufliegen und es für den Beschwerdeführer sowohl vor der Bauverhandlung als auch in der Berufungsfrist möglich gewesen sei, in die genannten Unterlagen am Gemeindeamt Einsicht zu nehmen, sowie daß für die zu bebauende Parzelle weder ein Bauverbot bestehe noch die Flächenwidmung der Bewilligung widerspreche, gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde den Berufungen des Beschwerdeführers gegen die Bescheide des Bürgermeisters vom 13. Juni 1990 mit zwei Bescheiden vom 26. September 1990 keine Folge.

Die dagegen eingebrachte Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. März 1991 als unbegründet abgewiesen. Die Gemeindeaufsichtsbehörde führte nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei zur Bauverhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG 1950 geladen worden, er habe zwar an der Bauverhandlung nicht teilgenommen, aber schriftliche Einwendungen erhoben. Sein Schreiben vom 4. April 1990 könne nicht als Vertagungsantrag gewertet werden. Daraus folge, daß der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde nur jene Einwendungen behandeln durfte, die in dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. April 1990 erhoben wurden. Abgesehen von der Geltendmachung formaler Fehler, die den Beschwerdeführer aber an der Verfolgung seiner subjektiv-öffentlichen Anrainerrechte nicht hindern konnten, habe der Beschwerdeführer in Punkt 4 seines Schreibens vom 4. April 1990 geltend gemacht, daß er bereits eine Kläranlage betreibe und daß die Errichtung einer zweiten Kläranlage deren Wirtschaftlichkeit beeinträchtige. Mit diesem Vorbringen sei aber kein subjektiv-öffentliches Anrainerrecht im Sinne des § 118 der NÖ Bauordnung 1976 geltend gemacht worden. Dasselbe gelte für das Vorbringen, daß etwaige Geruchsbelästigungen oder Verunreinigungen des kalten Ganges (Vorfluters) allenfalls ihm vorgeworfen werden würden. Da die NÖ Bauordnung ausdrücklich nur Grundstückseigentümern Parteistellung einräume, seien die Einwendungen des Beschwerdeführers als Wasserberechtigten des Ring- und Druckkanales sowie der bestehenden Pumpstation auf dem Grundstück Nr. nn/2, KG. Velm und anderer Anlagen, nicht geeignet, eine Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Anrainerrechte im Baubewilligungsverfahren darzutun. Mit seinem Schreiben vom 4. April 1990 habe der Beschwerdeführer somit keine in der NÖ Bauordnung begründeten subjektiv-öffentlichen Anrainerrechte geltend gemacht. Der Baubewilligungsbescheid richte sich in erster Linie an den Bauwerber, daraus ergebe sich, daß auch nur an die für den Bauwerber bestimmte Ausfertigung des Bescheides die mit der Bezugsklausel versehenen Einreichunterlagen angeschlossen werden müßten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie die erstmitbeteiligte Partei, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 118 Abs. 8 Satz 1 der NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200-6 (BO), genießen als Anrainer alle Grundstückseigentümer Parteistellung gemäß § 8 AVG 1950, wenn sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden.

§ 118 Abs. 9 BO bestimmt, daß subjektiv-öffentliche Rechte der Anrainer durch jene Vorschriften begründet werden, welche nicht nur den öffentlichen Interessen dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer. Hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über

  1. 1. den Brandschutz;
  2. 2. den Schutz vor anderen Gefahren, die sich auf die Anrainergrundstücke ausdehnen können;

    3. die sanitären Rücksichten wegen ihres Einflusses auf die Umgebung;

    4. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe und die Abstände der Fluchtlinien zur Erzielung einer ausreichenden Belichtung.

Gemäß § 62 Abs. 2 BO sind für Baulichkeiten, die nach Größe, Lage und Verwendungszweck erhöhten Anforderungen nach Festigkeit, Brandschutz, Sicherheit und Gesundheit entsprechen müssen oder die Belästigungen der Nachbarn erwarten lassen, welche das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigen, die zur Abwehr dieser Gefahren oder Belästigungen nötigen Vorkehrungen zu treffen.

Zunächst ist davon auszugehen, daß die Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ Bauordnung 1976 nur beschränkte Parteistellung besitzen, woraus sich ergibt, daß die Berufungsbehörde lediglich zu prüfen hatte, ob der Beschwerdeführer durch die Erteilung der beiden baubehördlichen Bewilligungen in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden ist (vgl. etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1980, Slg. NF Nr. 10.317/A). In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, daß die Berufungsbehörde nur in jenem Bereich eine Überprüfungsfunktion ausüben darf, in dem keine Präklusion eingetreten ist.

Der Beschwerdeführer wurde nachweislich zur mündlichen Verhandlung am 6. April 1990 als Anrainer unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG geladen. Er hat in seinem Schreiben vom 4. April 1990 darauf hingewiesen, daß weder er noch ein bevollmächtigter Vertreter an der Verhandlung teilnehmen könne, und seine schriftlichen Einwendungen eingebracht. Aus der Formulierung seines Schreibens kann nicht geschlossen werden, daß er damit einen Vertagungsantrag stellen wollte. Der Beschwerdeführer hat von dem ihm zustehenden Recht, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, Gebrauch gemacht. Zutreffend ist daher die Gemeindeaufsichtsbehörde davon ausgegangen, daß hinsichtlich der Einwendungen, die erst mit der Berufung bzw. in der Vorstellung erhoben wurden, Präklusion eingetreten ist.

Aus der oben zitierten Bestimmung des § 118 Abs. 1 erster Satz BO geht hervor, daß die Anrainer lediglich als Grundstückseigentümer Parteistellung gemäß § 8 AVG genießen, nicht jedoch als Träger wasserrechtlicher oder anderer Befugnisse. Da der Beschwerdeführer jedoch auch Eigentümer des Grundstückes EZ. nn KG. Velm ist, hat sich sowohl die Gemeindebehörde zweiter Instanz als auch die Gemeindeaufsichtsbehörde zutreffend mit den Einwendungen des Beschwerdeführers inhaltlich auseinandergesetzt. Daß die Baubehörde erster Instanz über die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich abgesprochen hat, bedeutet nur eine unwesentliche Mangelhaftigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1983, Zl. 83/06/0025, BauSlg. Nr. 60), die im vorliegenden Fall überdies durch die Berufungsbehörde saniert wurde.

Der Beschwerdeführer hat mit seinen Einwendungen vom 4. April 1990 unter den Punkten 1. bis 3. formelle Mängel geltend gemacht, wie das Unterbleiben der Anhörung von mindestens 200 Anrainern und eine unrichtige Zustelladresse der erstmitbeteiligten Partei. Durch diese Mängel ist der Beschwerdeführer jedoch nicht an der Verfolgung seiner eigenen Rechte gehindert. Zur Geltendmachung fremder Rechte ist kein Anrainer legitimiert. Unter Punkt 4. brachte er im wesentlichen vor, durch den Bau einer zweiten Kläranlage werde die Auslastung seiner eigenen Kläranlage weitestgehend eingeschränkt. Zutreffend hat die belangte Behörde ausgeführt, daß mit einem derartigen Vorbringen keine subjektiv-öffentlichen, in der Bauordnung für Niederösterreich festgelegten Nachbarrechte geltend gemacht wurden, vielmehr ist eine derartige Einwendung als privatrechtlich zu qualifizieren, da sie nur auf eine wirtschaftliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers hinweist. Auch mit dem Hinweis, etwaige Geruchsbelästigungen oder Verunreinigungen des "kalten Ganges" könnten der Kläranlage des Beschwerdeführers zugeordnet werden, er müßte stets das Gegenteil beweisen, wird keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte geltend gemacht. Daß von dem eingereichten Bauprojekt der erstmitbeteiligten Partei Belästigungen ausgingen, die das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigen, hat der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 4. April 1990 nicht behauptet. Erstmals in der Beschwerde bezieht sich der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 62 Abs. 2 BO. Mit diesem Vorbringen ist er jedenfalls präkludiert, ebenso mit der erstmaligen Heranziehung des § 30 BO (Tragfähigkeit des Bodens).

Bereits in seinen Berufungen gegen die Baubewilligungsbescheide des Bürgermeisters vom 13. Juni 1990 hat der Beschwerdeführer ausgeführt, im Spruch der Bescheide heiße es, die genannten Unterlagen bildeten einen wesentlichen Bestandteil dieser Bescheide, diese Floskel beziehe sich unter anderem auf eine "angeschlossene Baubeschreibung und einen Bauplan". Diese Urkunden seien dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden, sodaß auch auf den Inhalt dieser Urkunden nicht eingegangen werden könne. Dieses Vorbringen wird in der Beschwerde wiederholt. Dazu ist festzustellen, daß gemäß § 96 BO dem Ansuchen um die Erteilung einer Baubewilligung unter anderem Baupläne und Baubeschreibungen jeweils in dreifacher Ausfertigung anzuschließen sind. Gemäß § 100 Abs. 5 BO ist der Baubewilligungsbescheid dem Bewilligungswerber und, wenn er nicht Grundeigentümer ist, auch diesem sowie allen anderen Parteien zuzustellen.

Nach § 100 Abs. 6 BO sind dem Bewilligungswerber gleichzeitig mit dem Bescheid eine Abschrift desselben sowie je zwei mit einer Bezugsklausel versehene Ausfertigungen der Pläne, Beschreibungen und Berechnungen zurückzustellen. Weder aus den zitierten, noch aus anderen Bestimmungen ist ableitbar, daß dem Anrainer im Baubewilligungsverfahren ein Anspruch dahingehend zukäme, daß er neben dem schriftlichen Baubewilligungsbescheid auch eine Ausfertigung der Pläne und Baubeschreibung erhalte. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer schon anläßlich der Ladung zur mündlichen Bauverhandlung vom 6. April 1990 darauf hingewiesen, daß die Pläne und Unterlagen im Gemeindeamt zur Einsicht aufliegen. Dem Beschwerdeführer war somit ausreichend Gelegenheit geboten, durch Einsicht in die Unterlagen genaue Kenntnis vom Bauvorhaben zu gewinnen.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als nicht begründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

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