Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Krnt 1969 §13 Abs1;
BauO Krnt 1969 §13 Abs2 litc;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1982 §2 Abs6;
GdPlanungsG Krnt 1982 §2;
GdPlanungsG Krnt 1982 §7;
GewO 1973 §74 Abs2;
VwRallg;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Krnt 1969 §13 Abs1;
BauO Krnt 1969 §13 Abs2 litc;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1982 §2 Abs6;
GdPlanungsG Krnt 1982 §2;
GdPlanungsG Krnt 1982 §7;
GewO 1973 §74 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und dem Erstmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 11.730,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren der Zweitmitbeteiligten wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 9. April 1974 wurde dem Erstmitbeteiligten die Errichtung eines Zubaues zum Wohn- und Geschäftshaus mit Nebengebäude, in dem sich ein Schlachtraum, ein Aufbereitungsraum, ein Kühlraum und zwei Korbselchen mit Wurstkessel befanden, sowie die Aufstockung des Nebengebäudes, ein Zubau zum aufgestockten Garagengebäude und die Errichtung eines Nebengebäudes (Holzlage) auf dem Grundstück Nr. 1006/1, KG X, bewilligt. Ein Baubewilligungsansuchen des Erstmitbeteiligten vom 14. Dezember 1976 betreffend Umbauten sowie Zubauten zum Wohn- und Geschäftshaus und im aufgestockten Garagengebäude, sowie Änderung der Verwendung von Räumlichkeiten endete damit, daß der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom 8. Juni 1989 aufgrund der mit Eingabe des Erstmitbeteiligten vom 6. Juni 1989 erfolgten Zurückziehung dieses Bauansuchens den Bescheid des Bürgermeisters vom 30. September 1984, mit dem die beantragte Bewilligung erteilt wurde, aufgehoben hat.
Mit Eingabe vom 21. November 1988 beantragte der Erstmitbeteiligte bei der ebenfalls mitbeteiligten Marktgemeinde die Erteilung der Baubewilligung für den
- a) Zu- und Umbau der Fleischerei-Haupthaus,
- b) Umbau des aufgestockten Garagengebäudes,
- c) Umbau des Nebengebäudes (ehemaliges Holzlager) in eine PKW-Doppelgarage,
d) die Änderung der Verwendung von Räumlichkeiten, die für Fremdenverkehrs- und Wohnzwecke sowie für Garagen-, Werkzeug- und Vorräume gewidmet sind, in Fleischereibetriebsräume,
e) die Errichtung einer Abluftreinigungsanlage (Biofilteranlage),
f) die Errichtung und Einbau von Be- und Entlüftungsanlagen,
- g) die Errichtung und Einbau einer Rohrbahnanlage,
- h) die Aufstellung von Maschinen, Kompressoren und Geräten sowie einer Wärmerückgewinnungsanlage.
Die oben beschriebenen Vorhaben bezogen sich auf das Grundstück Nr. 1006/1 KG X.
Nach Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens, in dem der Bauanwalt laut Schreiben vom 28. Dezember 1988 keine Versagungsgründe nach § 9 Abs. 2 der Kärntner Bauordnung geltend gemacht hat, beraumte der Bürgermeister mit Kundmachung vom 6. März 1989 eine mündliche Verhandlung für 16. März 1989 an, zu der auch die Beschwerdeführer als Anrainer unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG geladen wurden. Die Grundstücke der Beschwerdeführer schließen entweder unmittelbar an die zu bebauende Liegenschaft an bzw. sind sie von dieser durch eine ca. 6 m breite Straße getrennt.
In der Verhandlung vom 16. März 1989 erklärten die anwesenden Amtssachverständigen, daß erst nach Vorlage genauester Planunterlagen, die auch mit der Natur übereinstimmten, eine fachliche Beurteilung möglich sei. Aufgrund dieser Feststellung wurde der Bauwerber aufgefordert, die notwendigen Ergänzungen und Umplanungen vorzunehmen und diese Pläne der Behörde vorzulegen. Die Anrainer erklärten übereinstimmend, bei der Verhandlung noch keine Stellungnahme abzugeben, da die Planunterlagen nicht ausreichend seien.
In den eingereichten Plänen scheint teilweise die Zweitmitbeteiligte ebenfalls als Bauwerberin auf.
Mit Eingabe vom 22. Mai 1989 legte der Erstmitbeteiligte nach Durchführung der vom Vermessungsbüro Dipl.Ing. K. vorgenommenen Vermessungen der Grundstücksgrenzen neue Einreichpläne samt Grundbuchsauszug vor.
Mit Kundmachung vom 2. Juni 1989 beraumte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde neuerlich eine mündliche Verhandlung über das Ansuchen der Bauwerber an, zu der die Beschwerdeführer als Anrainer unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG geladen wurden.
In der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 1989 wurde von den beigezogenen Amtssachverständigen ausgeführt, daß unter Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen gegen das Projekt kein Einwand bestehe. Der Vertreter des Bezirksbauamtes Völkermarkt stellte fest, daß gegen das Bauvorhaben keine Versagungsgründe gemäß § 9 Abs. 2 der Kärntner Bauordnung geltend gemacht worden seien. Das Baugrundstück sei im gültigen Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Marktgemeinde als "Bauland - gemischtes Baugebiet" ausgewiesen. Der Landesinnungsmeister für das Fleischereigewerbe führte in seiner Stellungnahme aus, daß es sich bei der Fleischerei im Hinblick auf den Bestand in der Natur sowie die geplanten Zubauten nur um einen Mittelbetrieb handle, Großbetriebe hätten weit größere Ausmaße und mehr Schlachtungen. Auch sei das Areal mit 3050 m2 zu klein, um der Errichtung eines Großbetriebes dienen zu können. Großbetriebe in Kärnten seien etwa die Firmen Agrosserta, Tann, u. a.
Die beschwerdeführenden Anrainer brachten im wesentlichen vor, daß sie sich gegen jede Erweiterung des Betriebes aussprächen, da sie aufgrund der Lage des Betriebes inmitten eines Wohngebietes durch Lärm und Geruch unzumutbar belästigt würden. Im übrigen sei die Zufahrt zum Betrieb nicht ausreichend, teilweise würden Seitenabstände nicht im erforderlichen Mindestausmaß eingehalten.
Am 22. Juni 1989 legte der Bauwerber neuerlich geänderte Planunterlagen vor.
In einer am 5. Juli 1989 bei der mitbeteiligten Marktgemeinde aufgenommenen Niederschrift führte der beigezogene Amtstierarzt aus, nach Einsicht in die vorliegenden Projektsunterlagen bestehe aus veterinärmedizinischer Hinsicht gegen die Erteilung der beantragten Baubewilligung kein Einwand, sofern die von ihm vorgeschlagene Auflage (betreffend ein WC unter dem Stiegenhaus) berücksichtigt würde.
Die medizinische Amtssachverständige führte in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 1989 aus, im rechtskräftigen Bescheid des Wirtschaftsministeriums vom 27. Jänner 1989 werde in ausführlicher Weise über die durch das Projekt verursachten Immissionen gesprochen. In diesem Bescheid sei auch eine Reihe von Auflagen genannt, die eine unzumutbare Belästigung oder gesundheitliche Beeinträchtigung bzw. Schädigung der Nachbarschaft durch die genannten Immissionen verhindern sollen. Da sich das vorliegende Projekt vom Betriebsanlagenprojekt nur durch die Errichtung eines Betriebskellers zur Lagerung von Werkzeug und Sägespänen unter dem Zubau im Süden unterscheiden solle, sehe der Amtsarzt keine zusätzliche Gefährdung der Nachbarschaft durch Emissionen irgendwelcher Art gegeben. Weitere Auflagen seien nicht erforderlich. Festzuhalten sei, daß eine Betriebsführung in der durch den ministeriellen Bescheid vorgegebenen Weise eine wesentliche Besserung des derzeitigen Zustandes darstellen würde.
Mit Kundmachung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 4. August 1989 wurde neuerlich eine mündliche Bauverhandlung über das modifizierte Projekt der Bauwerber anberaumt, wieder wurden die Beschwerdeführer als Anrainer unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG zur Verhandlung am 18. August 1989 geladen. In dieser Verhandlung erachteten die Sachverständigen das Projekt unter Vorschreibung von Auflagen für bewilligungsfähig. Die Stellungnahme des Amtstierarztes vom 5. Juni 1989 sowie jene des Vertreters des Gesundheitsamtes vom 24. Juli 1989 wurden verlesen. Nach eingehender Beschreibung der nunmehr vorliegenden Projektsunterlagen durch den Verhandlungsleiter wiederholten die anwesenden Anrainer im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und sprachen sich wegen der zu erwartenden Geruchs- und Lärmbelästigung gegen jede Betriebserweiterung aus.
Mit Bescheid vom 20. November 1989 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde dem Erstmitbeteiligten die beantragte Baubewilligung für eingehend beschriebene Um- und Zubauten, Widmungsänderungen, den Einbau einer Abluftreinigungsanlage, Einbau einer Rohrbahnanlage, sowie Aufstellung von Maschinen, Kompressoren und Geräten und die Errichtung einer Wärmerückgewinnungsanlage. An die Bewilligung wurden 69 Auflagen geknüpft.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung führten die Beschwerdeführer im wesentlichen aus, daß sie alle auf ihren Baugrundstücken im Ortsgebiet von X Einfamilienwohnhäuser errichtet hätten, in welchen sie auch teilweise Fremdenzimmer zur Vermietung anböten. Durch die rechtswidrige Umwidmung des Baugrundstückes des Bauwerbers von "Bauland - Wohngebiet" in "Bauland - gemischtes Baugebiet" habe es der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde der Baubehörde ermöglicht, inmitten eines als "Bauland - Wohngebiet" gewidmeten Gebietes einen Betrieb zu gestatten, der nicht nur die Wohnqualität und den Wert der angrenzenden Liegenschaften stark verringert habe, sondern darüber hinaus durch seine unzumutbaren Einwirkungen wie Rauch, Ruß und Lärm zur Tages- und Nachtzeit auch die Gesundheit der Anrainer beeinträchtige. Der Baubewilligungsbescheid widerspreche dem Raumordnungsgesetz, der Bebauungsplanverordnung, den Bauvorschriften sowie dem Ortsbildpflegegesetz und der Ortsbildpflegeverordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde. Es sei anzunehmen, daß der Bauwerber, der bisher wenig Interesse an der Einhaltung bescheidmäßig erteilter Auflagen gezeigt habe, die nunmehr vorgeschriebenen 69 Auflagen nicht beachten würde. Zudem seien diese Auflagen ungeeignet, Immissionen in Form von Lärm, Geruch, Staub und Abgasen zu verhindern. Ferner handle es sich bei dem gegenständlichen Betrieb um einen Großbetrieb, dessen Errichtung auf dem vorgesehenen Baugrundstück aufgrund der Widmung desselben unzulässig sei.
Im Berufungsverfahren äußerte sich der Baudienst der Verwaltungsgemeinschaft Völkermarkt aufgrund eines Ersuchens des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde. Die Stellungnahme des Baudienstes vom 27. Februar 1990 wurde dem Erstmitbeteiligten und den Beschwerdeführern zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters zur Stellungnahme übermittelt, es langte jedoch lediglich eine Stellungnahme des Erstmitbeteiligten ein.
Mit Bescheid vom 8. August 1990 änderte der Vorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde aufgrund der Berufung der Beschwerdeführer den Bescheid des Bürgermeisters vom 20. November 1989 insofern ab, als die Auflagen zu den Punkten 1, 2, 3, 22 und 66 entfielen, die Auflage zu Punkt 8 nicht als Auflage, sondern als Feststellung zu werten sei, die Auflagen zu Punkt 24, 25 und 26 nur als Rechtsfeststellungen (Beachtung der StVO) zu werten seien und ein Teil der Formulierung in der Auflage Nr. 69 entfiel. Im übrigen wurde ausgesprochen, daß vor dem Jahre 1976 erteilte Baubewilligungen betreffend die Aufführung von Bauobjekten unberührt blieben, zumal durch den gegenständlichen Bescheid eine Neuerrichtung von Bauvorhaben nicht genehmigt werde.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung an die Gemeindeaufsichtsbehörde. Im wesentlichen führten sie aus, das Verfahren sei mangelhaft abgeführt worden, das Bauvorhaben sei mit der bestehenden Widmung unvereinbar, die Mindestabstände zu den Nachbargrundstücken würden nicht eingehalten, die Gutachten gingen von falschen Voraussetzungen aus.
Aufgrund der Vorstellung der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren durch Beiziehung von Amtssachverständigen aus den Gebieten der Medizin, der Lärmmessung und der Veterinärmedizin ergänzt. Überdies wurde am
16. und 17. Jänner 1991 eine Verhandlung unter Beiziehung der Beschwerdeführer (allerdings ohne ihren ausgewiesenen Vertreter) abgehalten.
Mit Bescheid vom 5. Februar 1991 hat die Kärnter Landesregierung die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Zusammengefaßt wurde festgestellt, daß Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens entsprechend dem Bauansuchen vom 28. November 1988 in der Fassung der Änderungspläne vom 22. Juni 1989 einerseits die rechtliche Sanierung konsenslos vorgenommener Änderungen der Raumwidmung und -einteilung und andererseits die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung von Baulichkeiten sei. Insofern sei der Bescheid des Gemeindevorstandes mißverständlich. Nicht neu zu behandeln seien bereits rechtskräftige Baubewilligungen. Aufgrund des auf Gemeindeebene durchgeführten Ermittlungsverfahrens, das noch von der Gemeindeaufsichtsbehörde ergänzt wurde, sei davon auszugehen, daß die Betriebstype (Mittelbetrieb) mit der Widmung vereinbar sei und keine örtlich unzumutbare Geruchs- oder Lärmbelästigung zu erwarten sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift ebenso wie die Erst- und Zweitmitbeteiligten, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer bringen - zusammengefaßt - vor, die Umwidmung des Grundstückes Nr. 1006/1, KG X, sei gesetzwidrig erfolgt, die Beschlüsse des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde über die Änderung des Flächenwidmungsplanes seien nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden, die vorliegende Betriebstype (Großbetrieb) sei mit der Flächenwidmung unvereinbar, die eingeholten Gutachten gingen von falschen Voraussetzungen aus, die Kläranlage sei zu gering dimensioniert, die Abwasserentsorgung sei ungeklärt, die Mindestabstände zum öffentlichen Weg sowie zum Grundstück einer Beschwerdeführerin seien nicht eingehalten worden, die Grundsätze des Gemeindeplanungsgesetzes seien im Bebauungsplan der mitbeteiligten Marktgemeinde nicht berücksichtigt, der Bebauungsplan sei mit einer verfälschten Unterschrift des Bürgermeisters unterzeichnet.
Zunächst ist allgemein festzuhalten, daß Gegenstand eines baubehördlichen Bewilligungsverfahrens, auch bei einer nachträglichen Baubewilligung, das eingereichte Projekt ist. Das bedeutet im vorliegenden Fall, daß Gegenstand des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens das Bauansuchen des Erstmitbeteiligten vom 28. November 1988 in der Fassung der am 22. Juni 1989 vorgelegten Pläne ist.
Bereits mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg. N.F. Nr. 9315/A, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß für die Rechtsmittelbehörde im allgemeinen die Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Erledigung maßgebend ist. Zur maßgeblichen Rechtslage gehören auch die geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungspläne (vgl. unter anderem das hg. Erkenntnis vom 21. November 1991, Zl. 91/05/0083), sind sie doch Durchführungsverordnungen zu den raumordnungsrechtlichen Vorschriften.
Das Grundstück Nr. 1006/1, KG M, war ursprünglich als Kleinsiedlungsgebiet im Sinne des § 6 Abs. 4 des Landesplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 47/1959, gewidmet. Durch die Änderung des Gemeindeplanungsgesetzes LGBl. Nr. 50/1969 entfiel § 6 Abs. 4 des Landesplanungsgesetzes 1959, durch Art. V Abs. 1 der Kundmachung der Kärntner Landesregierung vom 5. November 1969, LGBl. Nr. 1/1970, wurde die Übergangsbestimmung getroffen, wonach Flächen, die in den bestehenden Flächenwidmungsplänen als Kleinsiedlungsgebiete gewidmet sind, als Wohngebiete gelten.
Da der Betrieb des Erstmitbeteiligten schon vor der ex lege geltenden Widmung von ehemaligen Kleinsiedlungsgebieten als Wohngebiete bestand, im Kleinsiedlungsgebiet aber gewerbliche Kleinbetriebe zulässig waren, im Wohngebiet gemäß § 2 Abs. 4 des Gemeindeplanungsgesetzes jedoch nicht, hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde am 31. März 1977 den Beschluß auf Umwidmung der Parzelle Nr. 1006/1, KG X, von "Bauland - Wohngebiet", in "Bauland - gemischtes Baugebiet" gefaßt. Die Parzelle Nr. 1006/1 ist ca. 3000 m2 groß, wird im Norden von der Kühnsdorf - Bleiburgerlandesstraße und im Osten von einer ca. 6 m breiten öffentlichen Verkehrsfläche begrenzt. Obwohl unmittelbar anschließend an die Parzelle Nr. 1006/1 keine weitere Widmung "gemischtes Baugebiet" festgelegt wurde, scheint dem Verwaltungsgerichtshof die vom Gemeinderat vorgenommene Umwidmung nicht unsachlich: Die Liegenschaft ist an zwei Seiten von öffentlichen Verkehrsflächen begrenzt, sodaß sie schon in diesen zwei Bereichen nicht unmittelbar an ein anderes Widmungsgebiet anschließt, sie ist größer als ein durchschnittlicher Bauplatz, und die Umwidmung diente der rechtlichen Sanierung einer ex lege erfolgten Umwidmung in ein Gebiet, das dem Bestand widersprach. Die Umwidmung wurde mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 31. Oktober 1977, Zl. Ro-17/22/1977, genehmigt, die Kundmachung erfolgte im Amtsblatt zur Kärntner Landeszeitung Nr. 44 vom 3. November 1977. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist in dem zitierten Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 31. Oktober 1977 die Parzelle Nr. 1006/1, KG X, enthalten (Punkt 2 des Bescheidspruches).
Mit Bescheid vom 17. Dezember 1987 hat die Kärntner Landesregierung den aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 12. November 1987 neu erstellten Flächenwidmungsplan genehmigt. Eine Widmungsänderung betreffend das Grundstück Nr. 1006/1, KG X, ist durch den neuen Flächenwidmungsplan nicht erfolgt. Der Gemeinderat hatte aufgrund eines eingeholten und sehr ausführlichen Raumplanungsgutachtens beabsichtigt, anläßlich der Beschlußfassung vom 12. November 1987 auch die das Grundstück Nr. 1006/1 umgebenden Grundstücke in "Bauland - gemischtes Baugebiet" umzuwidmen. Aufgrund zahlreicher Einwendungen von Anrainern unterblieb jedoch die Umwidmung der umliegenden Grundstücke, lediglich die bereits erfolgte Umwidmung des Grundstückes Nr. 1006/1, KG X, blieb unverändert beibehalten. Gemäß § 7 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1982, LGBl. Nr. 51, bedarf der Flächenwidmungsplan zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung und wird erst mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung durch die Landesregierung im amtlichen Verkündblatt des Landes rechtswirksam. Der für das Verfahren maßgebliche Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Marktgemeinde laut Beschluß des Gemeinderates vom 12. November 1987, wurde, wie bereits erwähnt, mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 17. Dezember 1987 genehmigt; er wurde am 7. Jänner 1988 in der Kärntner Landeszeitung ordnungsgemäß kundgemacht.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegen somit die behaupteten Kundmachungsmängel der maßgeblichen Flächenwidmungspläne nicht vor. Der Flächenwidmungsplan vom 12. November 1987 stützt sich auf ein umfassendes Raumordnungsgutachten. Diesem Gutachten und der Diskussion im Gemeinderat ist entgegen dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen, daß die mitbeteiligte Gemeinde ihrem Flächenwidmungsplan sehr wohl Planungsgrundsätze zugrunde gelegt hat. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist auch der Flächenwidmungsplan 1987 nicht zu unbestimmt, er enthält nicht nur die behauptete Festlegung von Bauland, Grünland und Verkehrsflächen, sondern entspricht vielmehr dem Differenzierungsgebot des § 2 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes. Das Bauland ist hier gemäß § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes entsprechend den örtlichen Erfordernissen in Dorfgebiete, Wohngebiete, gemischte Baugebiete, Geschäftsgebiete und Leichtindustriegebiete gegliedert.
Wie bereits weiter oben ausgeführt wurde, hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken wegen allfälliger unsachlicher Widmung des Grundstückes Nr. 1006/1, KG X, er sieht sich somit nicht zu einer Antragstellung gemäß Art. 139 B-VG an den Verfassungsgerichtshof veranlaßt.
Ein Mitspracherecht von Anrainern in bezug auf die Berücksichtigung des Landschafts- oder Ortsbildes im Bebauungsplan ist weder im (Kärntner) Gemeindeplanungsgesetz, noch in baurechtlichen Vorschriften des Landes Kärnten vorgesehen. Die im Bebauungsplan festgelegten Mindestabstände zu Grundflächen von Beschwerdeführern konnten im vorliegenden Fall nicht verletzt werden, da angrenzend an das Grundstück Nr. 1004/7 der Fünft- und Sechstbeschwerdeführer keinerlei bauliche Veränderung im Bereich der Abstandsflächen vorgenommen wurden, die Beschwerdeführer aber als Anrainer nicht berechtigt sind, allfällige Unterschreitungen von Mindestabständen nur zu öffentlichen Verkehrsflächen geltend zu machen. Da die Abstandsbestimmungen des Bebauungsplanes hier nicht präjudiziell sind, das weitere, von den Beschwerdeführern behauptete Mitspracherecht nicht besteht, ist für den Verwaltungsgerichtshof keine Veranlassung gegeben, auf die behaupteten Rechtswidrigkeiten des Bebauungsplanes näher einzugehen.
Eine nach dem Flächenwidmungsplan festgesetzte Widmung bewirkt, daß nur für solche Vorhaben eine baubehördliche Bewilligung erteilt werden darf, die in der bestimmten Widmungskategorie zulässig sind. Ganz allgemein hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 20. November 1972, Slg. N.F. Nr. 8317/A, ausgesprochen, daß Widmungskategorien als eine subjektiv-öffentliche Nachbarrechte gewährleistende Norm insoweit in Betracht kommen, als die dort enthaltenen Beschränkungen der Bauführung nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern auch dem Interesse der Nachbarn. Ein Mitspracherecht der Nachbarn ist also dort gegeben, wo ein bestimmter Immissionsschutz gewährt wird (vgl. Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 2, Seite 173).
Gemäß § 2 Abs. 6 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982, LGBl. Nr. 51, sind als gemischte Baugebiete jene Flächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude gewerblicher Klein- und Mittelbetriebe, im übrigen aber für Wohngebäude bestimmt sind und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als gemischtes Baugebiet keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringen.
Wie alle am Verfahren Beteiligten zutreffend erkannt haben, räumt die Festlegung im Flächenwidmungsplan als "gemischtes Baugebiet" den Nachbarn ein Mitspracherecht in zweierlei Hinsicht ein: Einerseits dürfen von der Betriebstype her nur gewerbliche Klein- und Mittelbetriebe errichtet werden, andererseits dürfen auch diese unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als gemischtes Baugebiet keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringen.
Zum weitwendigen Beschwerdevorbringen, betreffend die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge Nichtbeachtung der Anträge der Beschwerdeführer zur Frage des Betriebstyps ist festzustellen, daß im Baubewilligungsverfahren - anders als im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren - die typenmäßige Zulässigkeit einer Anlage zu überprüfen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. November 1990, Zl. 90/05/0102). Zur Frage der Betriebstype hat schon der Landesinnungsmeister der Fleischer als Vertreter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft anläßlich der Verhandlung vom 15. Juni 1989 festgestellt, daß es sich bei der gegenständlichen Fleischerei im Hinblick auf den Bestand sowie auf die geplanten Zubauten nur um einen Mittelbetrieb handle, Großbetriebe hätten weit größere Ausmaße und mehr Schlachtungen als sie in diesem Betrieb festgestellt werden konnten. Das Areal von 3050 m2 sei nicht geeignet, darauf einen Großbetrieb zu errichten. Als Beispiele für Großbetriebe in Kärnten führte er die Firmen Agrosserta, Tann, Fries und Ilgenfritz an. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer stützte sich der Innungsmeister bei dieser Beurteilung nicht nur auf die vom Erstmitbeteiligten zur Verfügung gestellten Daten, sondern auch auf eigene Wahrnehmungen und berücksichtigte die in den Monaten 8/1988 bis 5/1989 durchgeführten Fleischbeschauen. Der im Vorstellungsverfahren von der belangten Behörde zusätzlich beigezogene veterinärmedizinische Sachverständige gab in der Verhandlung vom 17. Jänner 1991 an, aufgrund des durchgeführten Lokalaugenscheines und nach Einsichtnahme in die Planunterlagen könnten im gegenständlichen Betrieb 60 bis 70 Schweine pro Woche geschlachtet werden. Dies ergebe sich insbesondere aufgrund der Größe des projektierten Kühlraumes. Bei diesem "Erstkühlraum" handle es sich um einen Kühlraum mit einer Fläche von 17,52 m2. Die übrigen ebenfalls im Projekt vorgesehenen Kühlräume dienten einer längerfristigen Lagerung und nicht unmittelbar dem Abkühlvorgang nach dem Schlachten. Sollten ausschließlich Rinder geschlachtet werden, so betrage die Kapazität dieses "Erstkühlraumes" ca. 10 bis 12 Rinder. Die vorgenannten Zahlen hinsichtlich der verarbeitbaren Tiere bezögen sich jeweils nur auf eine Gattung, d.h., sollten Tiere verschiedener Gattungen geschlachtet werden, so reduziere sich die Menge der zu verarbeitenden Tiere anteilsmäßig.
Sowohl die Feststellungen des Innungsmeisters als auch jene des veterinärmedizinischen Sachverständigen beruhen auf sachverhaltsbezogenen Befunden, sie münden in dem nachvollziehbaren Schluß, daß es sich im vorliegenden Fall nicht um einen Großbetrieb, sondern um einen Mittelbetrieb handelt. Da die Zahlengaben der Beschwerdeführer in bezug auf die durchgeführten Schlachtungen während des Verwaltungsverfahrens nicht objektivierbar waren, konnte die belangte Behörde, die sich überdies noch auf die Stellungnahme der Landesbaudirektion, Abteilung Hochbau, vom 11. Jänner 1991, stützte, wonach ausgehend von der Größe der in den gegenständlichen Plänen dargestellten Fleischverarbeitungsräume, der eher geringen Mechanisierung des Betriebes und der nicht allzu hohen Beschäftigtenzahl ein Mittelbetrieb vorliegt, zutreffend annehmen, daß es sich um einen mit der Flächenwidmung vereinbarenden Mittelbetrieb handelt.
Dem Beschwerdevorbringen, es wären Ergänzungen der Lärmmessungen erforderlich gewesen, da der Lärm bei der Verzögerung und Beschleunigung der LKW-Züge in bezug auf die Erst- und Zweitbeschwerdeführer nicht berücksichtigt worden sei, ist entgegenzuhalten, daß der lärmtechnische Sachverständige bereits in seinem Gutachten vom 26. Jänner 1989 ausgeführt hat, daß hinsichtlich der Erst- und Zweitbeschwerdeführer die BETRIEBSFREMDEN Immissionen mit einem db(A) von 50 höher liegen als der Beurteilungspegel, weil das Grundstück der Erst- und Zweitbeschwerdeführer neben der (Landes)straße liegt. Angesichts der unmittelbaren Nähe des Grundstückes der Erst- und Zweitbeschwerdeführer zur stark befahrenen Landesstraße und der damit verbundenen höheren Belastung dieses Grundstückes durch den Verkehrslärm auf dieser Straße, waren aber weitere Erhebungen in bezug auf Lärmmessung durch LKW-Züge auf dem Grundstück des Erstmitbeteiligten entbehrlich.
Aus den eingeholten Gutachten konnte die belangte Behörde den Schluß ziehen, daß der Betrieb auch keine örtlich unzumutbare Umwelbelastung mit sich bringt.
Dem Beschwerdevorbringen, die Abwasserentsorgung des Betriebes des Erstbeschwerdeführers sei ungeklärt, die Kläranlage sei unterdimensioniert, ist zu entgegnen, daß den Nachbarn hinsichtlich der Frage der Sicherstellung der Abwasserbeseitigung im Sinne des § 13 Abs. 2 lit. c BO ein subjektiv-öffentliches Recht nicht zusteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1979, Zlen. 637/79, 638/79).
Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Das gesonderte Kostenbegehren der Zweitmitbeteiligten war abzuweisen, da sie im Sinne des § 49 Abs. 6 VwGG gemeinsam mit dem Erstmitbeteiligten als eine Partei anzusehen ist.
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