VwGH 91/04/0169

VwGH91/04/016910.12.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. Juni 1991, Zl. 312.674/2-III/4/91, betreffend Ansuchen um Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
GewO 1973 §26 Abs1;
GewO 1973 §26 Abs2;
GewO 1973 §26 Abs3 idF 1988/399;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
GewO 1973 §26 Abs1;
GewO 1973 §26 Abs2;
GewO 1973 §26 Abs3 idF 1988/399;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. Juni 1991 wurde dem Ansuchen des Beschwerdeführers um Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung für die Ausübung der Gewerbe Landmaschinenverleih und Landesproduktenhandel gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1973 nicht stattgegeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Beschluß des Kreisgerichtes Leoben vom 5. Dezember 1985, 2 Nc nnn/85, sei ein Antrag, über das Vermögen des Beschwerdeführers den Konkurs zu eröffnen, mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden. In weiterer Folge seien die dem Beschwerdeführer damals zustehenden Gewerbeberechtigungen (im Umfang des nunmehrigen Nachsichtsbegehrens) mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 31. Juli 1990 entzogen worden. Eine dagegen erhobene Beschwerde sei vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29. Jänner 1991, Zl. 90/04/0250, als unbegründet abgewiesen worden. Unter Bezugnahme auf § 26 Abs. 1 GewO 1973 wurde weiter ausgeführt, mit dem seitens des Beschwerdeführers mit Berufung bekämpften erstbehördlichen Bescheid vom 2. April 1991 sei die erbetene Nachsicht im wesentlichen mit der Begründung verweigert worden, auf Grund der gegen ihn betriebenen Exekutionsverfahren, der Beitragsrückstände gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sowie der eingeholten Stellungnahme des Alpenländischen Kreditorenverbandes (der auf erfolglose Inkassoversuche verwiesen habe) sei die Erwartung der Einhaltung der im Nachsichtsfall mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten auszuschließen. In der Berufung werde zunächst die Nichtanwendung von § 87 Abs. 2 GewO 1973 im Nachsichtsverfahren gerügt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien vorwiegend die Interessen der Gläubiger an einer weiteren Gewerbeausübung im Sinne dieser Bestimmung nur dann anzunehmen, wenn erwartet werden könne, daß der Gewerbeinhaber den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen werde, was voraussetze, daß dieser über die liquiden Mittel zur Abdeckung seiner Verbindlichkeiten

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Stattgebung seines Nachsichtsansuchens verletzt. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften u. a. vor, die Aktenlage beweise es deutlich, daß eine wesentliche Besserung seiner finanziellen Situation eingetreten sei. So habe er schon seit einigen Jahren Aufträge seitens der V-Ges.m.b.H., deren Produkte er in der Steiermark und in Kärnten vertreibe. Diese Geschäfte gingen recht gut und er könne mit Überzeugung sagen, daß ihm diese Tätigkeit pro Jahr rund S 400.000,-- bringe. Im Jahr 1988 habe er durch diese Tätigkeit S 276.000,-- verdient und im Jahre 1989 schon S 340.000,--. Eine Erhöhung des Verdienstes sei anzunehmen, im Kalenderjahr 1990 werde er sicherlich schon auf S 400.000,-- kommen. Die Tätigkeit bei der angeführten Gesellschaft könne er aber nur ausüben, wenn er im Besitz der Gewerbeberechtigung für den Landesproduktenhandel verbleibe. Vorsorglich habe er eine von seinem Steuerberater ausgearbeitete Zusammenstellung für das Jahr 1987 vorgelegt. Diese Aufstellung lasse eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage erkennen. Weiters habe er eine Zusammenstellung der Erlöse für das Kalenderjahr 1989 vorgelegt. Auch diese Aufstellung lasse eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage erkennen. Er habe jedenfalls seit dem Jahre 1987 laufend Schulden abgezahlt. Von wesentlicher Bedeutung sei in dieser Hinsicht die Tatsache, daß er auch die laufenden Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bezahle. Allerdings sei noch ein gewisser Rückstand gegeben. Auch dieser werde von ihm aus seinen Einnahmen bezahlt, dazu müsse ihm aber Gelegenheit gegeben werden, im Rahmen der ihm verliehenen Gewerbescheine seine Gewerbe auch auszuüben. Es sei aktenkundig, daß er zufolge eines Brandschadens ins Unglück gekommen sei und ein derartiger finanzieller Verlust lasse sich eben nur in vielen Jahren wiedergutmachen. Die belangte Behörde führe im Bescheid vom "31. Juli 1990" - dieser betrifft nach dem diesbezüglichen Akteninhalt offensichtlich den dem Beschwerdeverfahren Zl. 90/04/0250 zugrundeliegenden angefochtenen Bescheid - aus, sie habe einen Auszug aus den Exekutionsakten des Bezirksgerichtes Judenburg beigeschafft und Forderungen von über 1 Mio. S festgestellt. Diese Annahme könne ganz einfach nicht stimmen; er habe derzeit nicht verbücherte Schulden in der Größenordnung von S 400.000,-- bis maximal S 500.000,-- und in diesen Schulden sei die angeführte Forderung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft an Beitragsrückständen bereits enthalten. Diese Schulden könne er in den nächsten Jahren sicherlich zur Abzahlung bringen. An bücherlichen Schulden habe er allerdings zusammen mit seiner Ehegattin rund 1,4 Mio. S. Von diesen verbücherten Schulden sei ein Wohnbaudarlehen von S 180.000,-- noch offen, ein Agrarinvestitionskredit von S 740.000,-- und eine Darlehensforderung des Landes Steiermark von S 480.000,--. Dazu betone er aber, daß es sich in allen drei Fällen um langfristige Kredite handle und er normale Raten abzahle, insgesamt rund S 13.000,-- im Monat. Auch diese Darlehenszahlungen seien nur möglich, wenn er auch in Zukunft seine Gewerbe ausüben könne. Dies habe er im Entziehungsverfahren in drei Instanzen "berichtet" und somit seine wirtschaftliche Lage offenbart, habe aber jedesmal auf die Tatsache verwiesen, daß er bereits seit Jahren eine wirtschaftliche Besserstellung erreichen und erhebliche Schulden zurückzahlen habe können. Er verweise in diesem Zusammenhang auf das Schreiben der B-Ges.m.b.H. ohne Datum, das er vorsorglich auch seinem Schriftsatz vom 20. September 1990 beigeschlossen habe. Allein sein Wohnhaus habe demnach einen Wert von 2,4 Mio. S, sodaß für die dort eingetragenen Darlehen genügend Sicherheit vorhanden sei. Er verweise weiters auf das Schreiben der Handelskammer Steiermark vom 15. Dezember 1988, das zweifelsfrei in den Akten erliege und das er vorsorglich aber auch mit seinem Schriftsatz vom 20. September 1990 in Fotokopie vorgelegt habe. Dieses Schreiben sei von der belangten Behörde "völlig beiseite geschoben" worden, obwohl dies mit aller Klarheit ausspreche, daß es im Sinne der Gläubiger sei, wenn sein Betrieb weiterarbeiten könne und dadurch Kapitalrückzahlungen durchgeführt werden könnten. In diesem Schreiben werde auf den vorliegenden Jahresabschluß 1987 und auf die deutliche Aufwärtsentwicklung des Betriebes verwiesen. Einen besseren Beweis habe er im Verfahren wirklich nicht vorlegen können, sodaß er schwer enttäuscht über die Tatsache sei, daß die belangte Behörde dieses Schreiben völlig unerörtert gelassen habe. Aus dem Akteninhalt gehe auch hervor, daß die Ausübung der beiden ihm verbliebenen Gewerbe für ihn geradezu eine Existenzfrage sei. Nach der Aktenlage besäßen er und seine Ehegattin eine Landwirtschaft in der Größenordnung von 4 ha. Sie hielten auf dieser Landwirtschaft lediglich 5 Kühe und sie sei keinesfalls lebensfähig, sodaß er auf den Verdienst aus seinen Gewerben unbedingt angewiesen sei. Er stehe immerhin im 41. Lebensjahr und könne eine unselbständige Arbeit nicht finden, schon gar nicht eine solche, die ihm die Schuldenrückzahlung erlaube. Die Weiterführung seiner Gewerbe sei somit für ihn eine eindeutige Existenzfrage, er habe für seine Familie bestehend aus fünf Personen zu sorgen. Vornehmlich sei es aber auch im Interesse der Gläubiger gelegen, wenn er seine beiden Gewerbe weiterhin ausübe. Im Sinne des § 26 Abs. 1 GewO 1973 könne somit jedenfalls gesagt werden, daß er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten zweifelsfrei nachkommen werde. Der Bescheid erster Instanz vom 2. April 1991 führe das Schreiben des Alpenländischen Kreditorenverbandes vom 11. Oktober 1990 ins Treffen. Entgegen der Meinung dieses Kreditorenverbandes liege eine weitere Gewerbeausübung sehr wohl im Interesse der Gläubiger, denn durch den Gewinn aus seinen Gewerben sei er natürlich in der Lage, seine Gläubiger zu befriedigen. Der genannte Kreditorenverband wisse sicherlich nicht, daß er im Jahre 1989 sogar einen Gewinn von S 87.024,76 gehabt habe. Auch für das Kalenderjahr 1990 sei ein Gewinn zu erwarten und er habe zum Beweis dafür mit seinem Schriftsatz vom 28. Jänner 1991 die Unterlagen seiner Steuerberater in Fotokopie vorgelegt. Auch damit habe sich aber die belangte Behörde nicht befaßt. Er habe weiters nicht verschwiegen, daß der "AKV" einige Forderungen gegen ihn betreibe, glaublich in der Größenordnung von rund S 20.000,--. Er bezahle diesfalls aber Raten, was in der Zuschrift vom 11. Oktober 1990 verschwiegen werde. Was die im erstbehördlichen Bescheid erwähnte Zuschrift der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 23. Oktober 1990 anlange, so habe er nicht bestritten, daß er der genannten Sozialversicherungsanstalt rund S 102.000,-- schuldig sei. Mit Sicherheit könne aber angenommen werden, daß er diesen Rückstand abzahlen könne, wenn er seine Gewerbe weiterhin ausüben dürfe. Der erstbehördliche Bescheid spreche von Exekutionen, welche gegen ihn geführt würden, und berufe sich diesfalls offenbar auf das Schreiben an das Bezirksgericht Judenburg vom 1. Oktober 1990. Er habe diesfalls in seiner Stellungnahme vom 28. Jänner 1991 ausdrücklich erklärt, daß eine endgültige Stellungnahme zu diesem Problem erst dann abgegeben werden könne, wenn seinem Rechtsfreund die Stellungnahme des Bezirksgerichtes Judenburg, die angefordert worden sei, zur Kenntnis gebracht werde. Eine solche Bekanntgabe sei aber seinem Rechtsfreund nie zugemittelt worden. Aus den Stellungnahmen der Stmk. Gebietskrankenkasse vom 10. Oktober 1990 und der Handelskammer Steiermark vom 6. November 1990 hätten die Unterbehörden nicht die nötigen Konsequenzen gezogen. Sowohl die Gebietskrankenkasse als auch die genannte Kammer hätten gegen die Erteilung der von ihm beantragten Nachsicht keinen Einwand erhoben. Die Zuschrift der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark vom 11. Oktober 1990 sei unbeachtlich, weil diese Zuschrift ohne Begründung geblieben sei. Völlig zu Unrecht habe die belangte Behörde im Anlaßfall den "§ 26 Abs. 1 GewO" nicht angewendet, obwohl es sich diesfalls um eine Mußvorschrift handle, die dann anzuwenden sei, wenn zu erwarten sei, daß auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Nachsichtswerbers erwartet werden könne, daß dieser den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen werde. Entgegen der Meinung der belangten Behörde sei es sicherlich im Interesse der Gläubiger gelegen, wenn er seine beiden Gewerbe weiterhin betreibe. Ferner bedeute der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens, daß im Verwaltungsverfahren grundsätzlich die Behörde von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen habe. Diesen Verpflichtungen sei die belangte Behörde nicht nachgekommen, denn er habe auch an die belangte Behörde, und zwar am 20. Mai 1990, einen Schriftsatz eingereicht und seiner Meinung nach damit zur Beweisführung ausreichend beigetragen. Hätte die belangte Behörde noch irgendwelche Beweise benötigt, so hätte er diese selbstverständlich beigebracht. Den Umstand, daß der Gesetzgeber die Entscheidung über einen Parteienantrag dem freien Ermessen der Behörde überantworte, enthebe die Behörde nicht der Pflicht, den Sachverhalt in den für ihre Ermessensübung maßgeblichen Punkten in einem den Vorschriften des AVG entsprechenden Ermittlungsverfahren klarzustellen. Auch diesen Grundsätzen sei die belangte Behörde nicht nachgekommen, obwohl im § 26 Abs. 1 GewO 1973 eine "Mußvorschrift" enthalten sei.

In ihrer Gegenschrift führte die belangte Behörde u.a. aus, zur Beschwerderüge, sie habe das Gutachten der Handelskammer Steiermark vom 15. Dezember 1988 nicht berücksichtigt, sei festzuhalten, daß diese Stellungnahme nicht das mit Antrag vom 20. September 1990 in die Wege geleitete Nachsichtsverfahren, sondern das vorangegangene Gewerbeentziehungsverfahren betreffe und darüber hinaus gleichermaßen veraltet - wie auch unbegründet - sei. Im vorliegenden Nachsichtsverfahren habe die Handelskammer Steiermark (Sektion Handel) hingegen mit Schreiben vom 6. November 1990 zum Betreff "Nachsicht gemäß § 26 GewO 1973" lediglich mitgeteilt, "die Kammer erhebe gegen die Erteilung der beantragten Nachsicht vom Befähigungsnachweis keinen Einwand, sofern nicht andere gesetzliche Hindernisse entgegenstehen". Da diese Äußerung, vom Betreff abgesehen, ihrem Wortlaut nach in keinem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren stehe und im übrigen auch keinerlei Begründung aufweise, habe es sich erübrigt, auf diese im Bescheid einzugehen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Nach § 26 Abs. 1 GewO 1973 hat die Behörde (§ 346 Abs. 1 Z. 2) bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluß von der Gewerbeausübung wegen Eröffnung des Konkurses oder zweimaliger Eröffnung des Ausgleichsverfahrens oder Abweisung des Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens die Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage der natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes erwartet werden kann, daß sie den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur dargestellten Gesetzeslage bereits in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 1984, Zl. 84/04/0055, dargetan hat, ergibt sich zunächst aus dem Inhalt dieser Regelung, daß es sich um eine Rechtsvorschrift handelt, bei deren Vollziehung der Behörde kein Ermessen eingeräumt ist. Weiters erhellt aus der bezogenen Gesetzesstelle, daß die Frage, ob die Nachsichtsvoraussetzungen vorliegen, in bezug auf die vom Nachsichtswerber beabsichtigte Gewerbeausübung zu prüfen ist, da nur dann der nach dem Inhalt der Bestimmung erforderliche konkrete Sachverhaltsbezug hergestellt ist. Ferner ergibt sich aus dem Wortlaut "wenn ... erwartet werden kann ...", daß keine Bedenken vorliegen dürfen, die eine derartige "Erwartung" ausschließen würden. Die im Gesetz definierte Erwartung setzt jedenfalls voraus, daß der Nachsichtswerber über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um seine mit der beabsichtigten Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten abdecken zu können. Des weiteren wurde in diesem Erkenntnis dargelegt, daß dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes korrespondiert, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Dies trifft auch für die Bestimmung des § 26 Abs. 1 GewO 1973 insofern zu, als die Feststellung der "nunmehrigen wirtschaftlichen Lage notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei" voraussetzt.

Ausgehend von dieser Rechtslage kann aber der belangten Behörde zunächst keine rechtswidrige Gesetzesanwendung angelastet werden, wenn sie ungeachtet des in der Beschwerde im übrigen zeitpunktmäßig nicht näher konkretisierten Vorbringens über die Absicht des Beschwerdeführers, aus den zu erwartenden Einkünften aus seiner gewerblichen Tätigkeit jedenfalls auch die von ihm bezeichneten offenen Gläubigerforderungen abzudecken, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Höhe der vom Beschwerdeführer selbst nicht in Abrede gestellten Forderungen zur Annahme gelangte, daß er jedenfalls derzeit nicht über die erforderlichen LIQUIDEN Mittel im Sinne des vordargestellten gesetzlichen Tatbestandsmerkmales verfüge. Sofern aber der Beschwerdeführer eine Existenzbedrohung bei Nichterteilung der Nachsicht ins Treffen führt, ergibt sich für eine Berücksichtigung eines derartigen Umstandes im Nachsichtsverfahren keine gesetzliche Handhabe.

Wenn aber der Beschwerdeführer in der dargestellten Form auf die in Zukunft zu erwartende günstige wirtschaftliche Lage seiner Gewerbeausübungen verweist und in diesem Zusammenhang der belangten Behörde einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsfeststellung vorwirft, ist auf die obigen Darlegungen zu der im gegebenen normativen Zusammenhang bestehenden Mitwirkungspflicht des Nachsichtswerbers hinzuweisen, die ein entsprechend konkretisiertes und belegtes, den dargestellten gesetzlichen Kriterien Rechnung tragendes Vorbringen in bezug auf den für die behördliche Entscheidung relevanten Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorausgesetzt hätte. Wenn schließlich der Beschwerdeführer noch die Nichtberücksichtigung einer nicht zu diesem Verfahren erstatteten Stellungnahme der Handelskammer Steiermark vom 15. Dezember 1988 bzw. Feststellungen in einem gleichfalls nicht dieses sondern offensichtlich das Entziehungsverfahren betreffenden Bescheid der belangten Behörde rügt, so ergibt sich hieraus mangels einer erkennbaren Entscheidungsrelevanz gleichfalls kein Umstand, der zur Annahme eines der belangten Behörde unterlaufenen erheblichen Verfahrensmangels führen würde.

Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen der Beschwerdepunkte als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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