VwGH 91/04/0030

VwGH91/04/003025.6.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des Dietfried S in L, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in L gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5. Dezember 1990, Zl. 04-25 Se 26-1987/4, betreffend Verweigerung der Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §38;
AVG §69 Abs1 litc;
AVG §38;
AVG §69 Abs1 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5. Dezember 1990 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11. Juli 1988 rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 lit. c AVG 1950 abgewiesen und dem Beschwerdeführer ein weiterer Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Zur Begründung führte der Landeshauptmann aus, die Bezirkshauptmannschaft Leoben habe mit Straferkenntnis vom 23. September 1987 über den Beschwerdeführer wegen der Übertretung des § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzarreststrafe 30 Tage) verhängt, weil er eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage, nämlich eine Hackschnitzelfeuerungsanlage, in seinem Gastgewerbebetrieb in Leoben ohne gewerbebehördliche Genehmigung betrieben habe. In seinem nunmehr gestellten Wiederaufnahmeantrag führe der Beschwerdeführer aus, er sei wegen derselben Straftat mit einem anderen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben bestraft worden, doch habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. Juni 1990 den daraufhin ergangenen Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Steiermark wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Diese Aufhebung sei im wesentlichen deshalb erfolgt, weil die Vorfrage, ob die gegenständliche Heizanlage eine selbständige genehmigungspflichtige Betriebsanlage sei oder eine Änderung einer bereits bestehenden Betriebsanlage darstelle, nicht geprüft worden sei. Nach Darstellung des Inhaltes des § 69 Abs. 1 lit. c und des § 38 AVG 1950 führte der Landeshauptmann weiter aus, im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht erfüllt, weil keine andere Behörde oder ein Gericht über den Gegenstand dieses Verfahrens abgesprochen habe und daher keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer insoweit in seinem Recht verletzt, als sein Wiederaufnahmeantrag zu Unrecht abgewiesen worden sei. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes führt der Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde habe in der Begründung des angefochtenen Bescheides verkannt, daß die maßgebliche Entscheidung nicht vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung, sondern vom Verwaltungsgerichtshof in Wien, somit von einer anderen Behörde getroffen worden sei, die in einem anderen Verfahren entschieden habe.

Gemäß § 69 Abs. 1 lit. c AVG 1950 ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Voraussetzung für eine Wiederaufnahme nach diesem Tatbestand ist somit, daß über eine in dem wiederaufzunehmenden Verfahren gelöste Vorfrage eine von dieser Lösung abweichende Entscheidung von der hiefür zuständigen Behörde getroffen wurde.

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht erfüllt, weil - wie der Beschwerdeführer in seinem in Rede stehenden Wiederaufnahmeantrag zutreffend ausführte - der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Zl. 90/04/0002, nicht etwa die Frage, ob die gegenständliche Heizanlage eine selbständige genehmigungspflichtige Betriebsanlage ist, oder eine Änderung einer bereits bestehenden genehmigten Betriebsanlage darstellt, (endgültig) beantwortet hat, sondern lediglich als Verfahrensmangel des damals angefochtenen Bescheides gerügt hat, daß diese Frage darin nicht erörtert und einer Lösung zugeführt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher in der Annahme der belangten Behörde, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 Abs. 1 lit. c AVG 1950 seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erkennen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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