Normen
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §29a;
VStG §43 Abs1;
VStG §44a lita;
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §29a;
VStG §43 Abs1;
VStG §44a lita;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 4. Oktober 1990, Zl. III/St 5131/89, wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 10. Juli 1989 um 8.39 Uhr in Oberndorf (B 5110), Lamprechtshauser Straße, Fahrtrichtung Salzburg bei km 22,8 als Lenker des Pkws S nnn.nnn die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h laut Radarmessung um 37 km/h überschritten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 1.700,--, im Nichteinbringungsfalle zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 17. April 1991, Zl. 9/01-34.696/2-1991, wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die im Spruch angegebene Fahrtrichtung "Salzburg-Lamprechtshausen" zu lauten habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht der belangten Behörde zum Vorwurf, der angefochtene Bescheid sei mit schwerwiegenden Begründungsmängeln hinsichtlich der Tatsachenfeststellung behaftet, weil keine Feststellungen darüber getroffen worden seien, ob er sich zur fraglichen Zeit tatsächlich im Ortsgebiet befunden habe, ob das eingesetzte Radargerät zum Zeitpunkt des Vorfalles funktionstüchtig gewesen sei und von welchem Standpunkt aus die meldungslegenden Beamten den Vorfall beobachtet hätten. Zur Klärung dieser Fragen hätte die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer beantragten Ortsaugenschein durchführen müssen. Sie habe sich aber in diesem Zusammenhang auf die Wiedergabe der Aussage der meldungslegenden Beamten beschränkt. Der Aussage der Meldungsleger werde schon deswegen die Beweiskraft genommen, da sie vor ihrer Einvernahme über den Akteninhalt in Kenntnis gesetzt worden seien. Eine Stellungnahme, die auf Grund der genauen Kenntnis des Akteninhaltes abgegeben werde, beinhalte kaum eine überprüfbare persönliche Erinnerung; sie beschränke sich vielmehr auf eine Rekapitulation der Argumente, die für die Richtigkeit der bisher schon bekannten, aktenkundigen Ausführung sprächen. Bei genauerer Betrachtung der Niederschriften über die Vernehmung der meldungslegenden Beamten ergäbe sich überdies eine weitgehende Übereinstimmung und es erscheine im besonderen die Aussage des als zweiter Zeuge einvernommenen Beamten R. als lediglich zusammengefaßte und im übrigen wortwörtliche Wiedergabe der Aussage des vorher vernommenen Zeugen E. Dadurch werde offenkundig, daß von seiten der Bundespolizeidirektion Salzburg die Zeugenvernehmungen nicht gesetzmäßigerweise durchgeführt worden seien und daß insbesondere die Zeugen nicht getrennt und abgesondert einvernommen worden seien. Im Laufe des Ermittlungsverfahrens habe sich die Behörde damit begnügt, lediglich einen Eichschein über das eingesetzte Radargerät beizuschaffen, demzufolge dieses eineinhalb Jahre vor dem behaupteten Vorfall das letztemal geeicht worden sei. Es ergebe sich somit zwischenzeitig eine beträchtliche Fehlermöglichkeit und zahlreiche Gründe, aus denen ungeachtet einer erfolgten Eichung durch nachträgliche Einwirkungen von außen, wie zum Beispiel Witterungseinflüsse, Funktionsstörungen des Gerätes eintreten könnten. Die Strafbehörde erster Instanz habe das Straferkenntnis erlassen, ohne eine vom Beschwerdeführer fristgerecht eingereichte Stellungnahme berücksichtigt zu haben. Dieser Umstand sei in der Berufung gerügt, von der Berufungsbehörde aber mit keinem Wort erwähnt worden, was ebenfalls als gravierender Verfahrensmangel anzusehen sei.
Während im Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg als Fahrtrichtung "Salzburg" aufscheine, habe die belangte Behörde - in Übereinstimmung mit der Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Lamprechtshausen - als Fahrtrichtung "Lamprechtshausen" angegeben, ohne jedoch die nötigen Konsequenzen daraus zu ziehen und den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben. Schließlich sei das Straferkenntnis erster Instanz durch eine unzuständige Behörde gefällt worden. Örtlich zuständig sei auf Grund des Tatortes die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung gewesen. Die Voraussetzungen für eine Übertragung des Strafverfahrens auf die Bundespolizeidirektion Salzburg nach § 29a VStG seien nicht gegeben gewesen, da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Salzburg habe, wo auch die nach dem Tatort zuständige Behörde ihren Sitz habe.
Die Übertragung des Verwaltungsstrafverfahrens an die Bundespolizeidirektion Salzburg als Wohnsitzbehörde ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die übertragende Behörde (Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung) ihren Amtssitz (ebenfalls) in Salzburg hat (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 1989, Zl. 88/03/0254). Die grundsätzlich nur der Wohnsitzbehörde eingeräumte Möglichkeit des Vorgehens nach § 43 Abs. 1 VStG läßt eine erhebliche Erleichterung und Beschleunigung des Verfahrens erwarten (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 6. Februar 1989, Zl. 88/10/0026). Die Übertragung des Verwaltungsstrafverfahren an die Bundespolizeidirektion Salzburg war daher nicht rechtswidrig.
Beide Meldungsleger haben anläßlich ihrer Vernehmung als Zeugen vor der Bundespolizeidirektion Salzburg übereinstimmend angegeben, der Tatort befinde sich im Ortsgebiet, wobei der Zeuge R. seine Aussage noch dahin präzisierte, daß die Tafel "Ortsgebietsende" erst 200 bis 300 m später aufgestellt sei. Der Zeuge E. hat ausgesagt, er kenne die Meßstelle sehr genau, weil er dort öfter messe, sie sei eindeutig im Ortsgebiet. Auf Grund dieser Aussagen der Zeugen durfte die Behörde als erwiesen annehmen, daß die Meßstelle im Ortsgebiet lag, zumal einem Gendarmeriebeamten doch wohl zugemutet werden kann, festzustellen, ob sich ein bestimmter Punkt im oder außerhalb des Ortsgebietes befindet.
Die Behauptung, aus der Niederschrift über die Vernehmung des Meldungslegers gehe hervor, daß sie über den Akteninhalt in Kenntnis gesetzt worden seien, ist aktenwidrig, sodaß darauf nicht näher eingegangen werden braucht.
Die Übereinstimmung in den Aussagen der Zeugen ist kein Indiz für eine nicht dem Gesetz entsprechende Zeugeneinvernahme. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Zeugen seien nicht getrennt vernommen worden, ist aktenwidrig.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 16. Dezember 1987, Zl. 87/02/0155) stellt eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar; einem mit der Radarmessung betrauten Beamten ist auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes zuzumuten. Im Beschwerdefall geht aus dem im Akt erliegenden, dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen hervor, daß das zur fraglichen Zeit verwendete Radargerät am 28. Jänner 1988 geeicht wurde und die gesetzliche Nacheichfrist am 31. Dezember 1990 ablief. Das Gerät war daher zum fraglichen Zeitpunkt ordnungsgemäß geeicht. Die das Radargerät bedienenden Gendarmeriebeamten haben als Zeugen ausgesagt, daß das Meßgerät ordnungsgemäß aufgestellt und adjustiert wurde und daß keine Störungen aufgetreten sind. Dem hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren keine konkreten Hinweise entgegengestellt, die den Verdacht einer mangelnden Funktionstüchtigkeit des Gerätes hätten begründen können.
Die Nichtberücksichtigung einer Stellungnahme des Beschwerdeführers im Straferkenntnis der Strafbehörde erster Instanz belastet den angefochtenen zweitinstanzlichen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit, da der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, alle Einwendungen, die Gegenstand dieser Stellungnahme waren, im Berufungsverfahren neuerlich vorzubringen.
In der Anzeige des Gendarmeriepostens Lamprechtshausen vom 15. Juli 1989, die dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Akteneinsicht zur Kenntnis gelangte, ist als Fahrtrichtung "Salzburg-Lamprechtshausen" angegeben. Wenn die Erstbehörde in der Strafverfügung und auch im Straferkenntnis als Fahrtrichtung "Salzburg" anführte, so beruhte dies offensichtlich auf einem Irrtum, zumal der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde ausführt, daß sich für den Ortskundigen auch bei Betrachtung des dem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Lichtbildes zweifelsfrei ergebe, daß sich sein Fahrzeug tatsächlich in die Fahrtrichtung nach Lamprechtshausen bewegt habe. Die belangte Behörde war berechtigt und verpflichtet, diesen Irrtum der Erstbehörde zu korrigieren. Der Beschwerdeführer ist durch diese Korrektur in keinem Recht verletzt, zumal die Fahrtrichtungsangabe kein wesentliches Tatbestandsmerkmal ist (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 1989, Zl. 88/03/0254).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)