Normen
ArbIG 1974 §8 Abs4;
ArbIG 1974 §9 Abs1;
ASchG 1972 §24;
ASchG 1972 §27 Abs1;
ASchG 1972 §27 Abs2;
ASchG 1972 §27 Abs3;
ASchG 1972 §27 Abs4;
AVG §1;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
GewO 1973 §74 Abs2 Z3;
GewO 1973 §74 Abs2 Z4;
GewO 1973 §74 Abs2 Z5;
GewO 1973 §74;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §77 Abs2;
GewO 1973 §81 Abs1;
GewO 1973 §81;
VwRallg;
ArbIG 1974 §8 Abs4;
ArbIG 1974 §9 Abs1;
ASchG 1972 §24;
ASchG 1972 §27 Abs1;
ASchG 1972 §27 Abs2;
ASchG 1972 §27 Abs3;
ASchG 1972 §27 Abs4;
AVG §1;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
GewO 1973 §74 Abs2 Z3;
GewO 1973 §74 Abs2 Z4;
GewO 1973 §74 Abs2 Z5;
GewO 1973 §74;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §77 Abs2;
GewO 1973 §81 Abs1;
GewO 1973 §81;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin betreibt in Wien, X-Straße, ein Kaufhaus. Mit Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 6./7. Bezirk vom 25. Juni 1987 wurde ihr die Änderung der an dem genannten Standort bestehenden Betriebsanlage, in der sie das Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973 ausübt, durch Aufstellung von vier Rundständern und zwei Verkaufstischen im Eingangsbereich zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und Auslagenfront (nach Maßgabe des vorliegenden Planes), mit deren Hilfe unter anderem Textilien, Getränke und Süßwaren zum Verkauf angeboten werden sollen, gemäß § 81 GewO 1973 unter Vorschreibung von neun im einzelnen angeführten Auflagen gemäß § 77 GewO 1973 und § 27 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes genehmigt.
Auf Grund der dagegen vom Arbeitsinspektorat für den
2. Aufsichtsbezirk unter Hinweis auf die im Verfahren abgegebene ablehnende Stellungnahme erhobenen Berufung änderte der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 30. November 1987 gemäß § 66 Abs. 4 AVG den angefochtenen Bescheid insofern ab, "als die Vorschreibungen in den Punkten 2. und 3. durch folgende Auflage ersetzt werden:
'Die Verkaufsständer und Verkaufstische dürfen innerhalb der Passage vor dem Geschäftsbereich der Konsenswerberin nur so aufgestellt werden, daß ein Fluchtweg aus dem Geschäftsbereich, beginnend mit einer Breite von 4,20 m vor dem Glasfalttor und sodann Richtung Säule auf ca. 5,50 m öffnend, von sämtlichen Verstellungen freigehalten wird. Vor dem daneben liegenden Büroausgang ist ein unverstellter Fluchtweg in der vollen Breite dieses Ausganges freizuhalten, der im rechten Winkel zum Ausgang zu verlaufen hat.'"
Im übrigen wurde die Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. In der Begründung dieses Bescheides wies der Landeshauptmann auf die von ihm eingeholte Stellungnahme des Arbeitsinspektorates für den
5. Aufsichtsbezirk (Berufungsarbeitsinspektorat) vom 21. September 1987 hin, in der beantragt worden sei, die Auflagenpunkte 2. und 3. des angefochtenen Bescheides durch die letztlich vom Landeshauptmann von Wien übernommene Auflage zu ersetzen. Hiezu habe die Beschwerdeführerin ihre Zustimmung erteilt.
In der gegen diesen Bescheid vom Arbeitsinspektorat für den
2. Aufsichtsbezirk erhobenen Berufung wurde ausgeführt, die Ersatzauflage - mit Ausnahme des Büroausganges - für die Punkte 2. und 3. des erstinstanzlichen Bescheides entspreche nicht der abgegebenen Stellungnahme. Ebenso sei das Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 18. Februar 1987 nicht ausreichend berücksichtigt worden. Nach diesem würden sich Menschenströme nach dem Ausgang in einem Winkel von 30 Grad bis 45 Grad links und rechts zur Fluchtrichtung verbreitern. Durch die Festlegung des freien Fluchtweges, beginnend mit einer Breite von 4,2 m (Ausgang), und sodann einer Verbreiterung auf ca. 5,5 m (Straße bei einer Entfernung von 4 m), ergebe sich nur je ein Winkel von etwa 9,2 Grad unter der Voraussetzung einer symmetrischen Anordnung. Der Spruch des Berufungsbescheides lasse auch nicht erkennen, in welcher örtlichen Lage sich die Strecken mit den Längen 4,2 m und 5,5 m zueinander befänden, es werde lediglich bedungen, daß der Fluchtweg in "Richtung Säule" öffnend von Verstellungen freizuhalten wäre. Demnach wäre auch eine stark unsymmetrische Anordnung der beiden parallelen Strecken gestattet, welche den Grundsätzen des im Gefahrenfall zu erwartenden Trichtereffektes in keiner Weise gerecht werden würde.
Nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesministers für Arbeit und Soziales - Zentral-Arbeitsinspektorat - vom 4. April 1989, die der Beschwerdeführerin mit der Aufforderung zur Kenntnis gebracht worden ist, dazu fristgerecht Stellung zu nehmen, behob der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 24. November 1989 gemäß § 66 Abs. 4 AVG den angefochtenen sowie den diesem zugrunde liegenden Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 6./7. Bezirk vom 25. Juni 1987 und wies das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage gemäß § 81 GewO 1973 iVm § 77 Abs. 1 leg. cit. und § 27 Abs. 2 Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) ab.
Begründend führte die belangte Behörde - auf das Wesentliche zusammengefaßt - nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus: Das Zentral-Inspektorat habe in seiner Stellungnahme folgendes ausgeführt: Die Betriebsanlage umfasse im wesentlichen einen Verkaufsraum im Erdgeschoß und einen Verkaufsraum im ersten Stock. Der Verkaufsraum im Erdgeschoß sei an der Front Mariahilfer Straße ca. 12 m breit und rage ca. 63 m tief in das Gebäudeinnere. In der Mitte sei er ca. 19 m breit. Der Verkaufsraum im ersten Stock sei ca. 24 m breit und ca. 34 m tief und habe keine Fenster, sondern verfüge nur über drei Lichtkuppeln. Die gesamte Verkaufsfläche betrage 1770 m2. Für den Kundenverkehr zwischen dem Verkaufsraum im ersten Stock und dem Verkaufsraum im Erdgeschoß stünden eine aufwärts führende und abwärts führende Rolltreppe zur Verfügung. Aus dem hinteren Bereich des Verkaufsraumes im Erdgeschoß führe ein Notausgang ins Stiegenhaus Nr. 3. Der Verkaufsraum im ersten Stock besitze drei Notausgänge, die in die Stiegenhäuser Nr. 2, 3 und 4 führten. Die Notausgänge seien jeweils 1,80 m breit und nicht für den Kundenverkehr vorgesehen. Der Zugang für Arbeitnehmer zur Betriebsanlage erfolge von der Y-Gasse über die Stiege Nr. 3. Aus den Räumen im ersten Obergeschoß seien zwei Ausgänge zur Stiege Nr. 3 eingerichtet. Der Kundenverkehr erfolge durch den ca. 4,10 m breiten Ein- und Ausgang von und zur X-Straße. Der Ein- und Ausgang sei derzeit durch fünf Checkpoints, das seien elektronische Diebstahlssicherungen, die in Form von Bügeln angebracht seien, die in regelmäßigen Abständen zueinander aufgestellt seien, auf eine tatsächliche Breite von ca. 3,60 m reduziert. Der Ein- und Ausgang sei mit Pendelschiebetüren aus Glas versehen, die gefaltet links und rechts zur Seite geschoben würden. Vor dem Verkaufsraum liege eine über die gesamte Gebäudebreite verlaufende 4 m tiefe Passage zwischen den Schaufenstern und dem Gehsteig X-Straße. Die Passage sei niveaugleich mit dem Gehsteig und zur X-Straße offen. Der oberhalb der Passage liegende Gebäudeteil werde von vier Stahlbetonpfeilern getragen, die sich an der Grenze zum Gehsteig der X-Straße befänden. Der zweite Pfeiler von links, von der X-Straße aus gesehen, stehe in ca. 5 m Abstand vor dem Ein- und Ausgang. Der Hauptverkehrsweg im Erdgeschoß sei von Regaltischen und Verkaufsständern begrenzt; diese seien zu Gruppen zusammengefaßt aufgestellt. Zwischen jeder Gruppe münde ein Nebenverkaufsweg auf den Hauptverkehrsweg. Der Ausgang, der eine Breite von ca. 4,1 m aufweise, sei, wie bereits erwähnt, nicht in seiner vollen Breite freigehalten. Er werde durch fünf Checkpoints erheblich eingeengt. In der Passage vor dem Verkaufsraum seien in Richtung X-Straße zwei Kleiderständer mit je 92 cm Durchmesser und einer Höhe von je 1,20 m situiert. Der rechte sei ca. 2,20 m senkrecht vor dem rechten Ende des Ausganges (Richtung X-Straße gesehen) aufgestellt. Der linke sei vom linken Ende des Ausganges aus gesehen in einem Winkel von 21 Grad in einer Entfernung von ca. 2,50 m aufgestellt. Die beiden Kleiderständer stünden beinahe auf einer Linie, die parallel zum Ausgang verlaufe und von diesem ca. 2,30 m entfernt sei. Beide Kleiderständer seien unverrückbar durch Steher, die an der Betondecke über der Passage fix befestigt seien, aufgestellt. Durch zwei weitere Steher, wobei der rechte vom Ausgang aus gesehen in senkrechter Linie ca. 70 cm und der linke in einem Winkel von 21 Grad ca. 1 m entfernt seien, könnten entweder zwei zusätzliche Kleiderständer oder zwei Tische (je 100 cm x 70 cm) fixiert werden. In der Betriebsanlage würden derzeit insgesamt 57 Arbeitnehmer beschäftigt. Für die Abschätzung, wie viele Personen sich in der Betriebsanlage gleichzeitig aufhalten könnten, schließe sich das Zentral-Arbeitsinspektorat den Überlegungen der Abteilung 2 des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten im Gutachten vom 14. August 1986, welches in einem Vorverfahren abgegeben worden sei, um die Genehmigungspflicht für die Aufstellung der Verkaufseinrichtungen zwischen öffentlicher Verkaufsfläche und Auslagenfront vor dem Eingangsbereich abzuklären, an und gehe von einer Gesamtzahl von bis zu 800 in den Verkaufsräumen anwesenden Personen aus. Bei stärkstem Geschäftsgang sei mit einer Frequenz von bis zu 3000 Personen pro Geschäftstag in den Verkaufsräumen zu rechnen. Durch die Verbreiterung des Ausganges von 4,10 m auf 5,50 m sei der seinerzeitige weitere Engpaß auf dem Weg vom Ausgang zur öffentlichen Verkehrsfläche nicht mehr gegeben. Es bestehe in der derzeitigen Anordnung der Verkaufseinrichtungen vor dem Ausgang keine höhere Sturzgefahr als im Inneren der Verkaufsräume des Kaufhauses; in den Verkaufsräumen seien neben den Hauptverkehrswegen sowohl Verkaufstische, die ebenfalls eine Höhe von 1,20 m aufwiesen, als auch Kleiderständer mit ähnlichen Dimensionen wie jene in der Passage aufgestellt. Die Kleiderständer im Inneren seien im Gegensatz zu denen in der Passage nicht unverrückbar aufgestellt. Im Panikfall könnten diese umstürzen und die Kleidungsstücke heruntergerissen werden; nicht nur die umgestürzten Kleiderständer, sondern auch die auf dem Boden liegenden Kleidungsstücke könnten in der Folge wesentliche Hindernisse darstellen, wodurch für die nachfolgenden Personen ein rasches Verlassen des Gebäudes schwer möglich sei. Die Anordnung der Verkaufseinrichtungen in der Passage stellten also kein höheres Gefährdungspotential, soweit dies durch das Herunterreißen von Kleidungsstücken und durch Stürze gegen die Verkaufseinrichtungen hervorgerufen werde, als die im Erdgeschoß aufgestellten Verkaufseinrichtungen, dar. Ein "Düseneffekt" im Sinne der Stellungnahme des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 14. August 1986 sei nicht zu erwarten, da die Erhöhung der freien Durchgangsbreite von 4,10 m auf 5,50 m um mehr als ein Drittel ausreichend dimensioniert sei, um den Menschenstrom zu entspannen. Nach § 21 Abs. 3 AAV sei eine Ausgangsbreite von 5,50 m für eine Personenzahl von 1200 vorgesehen. Da ein Rauchverbot in der außerhalb des eigentlichen Ausganges liegenden Passage nicht durchsetzbar erscheine, müsse in diesem Bereich damit gerechnet werden, daß Kunden und Passanten brennende Streichhölzer oder glimmende Zigaretten wegwerfen würden. Auf diese Weise, aber auch durch unbeabsichtigtes Berühren mit einer glimmenden Zigarette könnten die auf den Kleiderständern aufgehängten und die auf den Verkaufstischen feilgebotenen Waren entzündet werden. Die Folge wäre, daß die in der Passage aufgestellten brennbaren Waren abbrennen würden. Ein Brand im unmittelbaren Nahbereich des Ausganges des Kaufhauses könnte jedoch zum Ausbruch einer Panik führen, woraus sich eine Gefahr für die Gesundheit, aber auch das Leben für Arbeitnehmer und Kunden ergeben könne. Durch die Anordnung der Verkaufseinrichtungen in der Passage ergebe sich ein Verkehrsweg. In § 4 ASchG werde gefordert, daß Ausgänge und Verkehrswege so angelegt und beschaffen sein müßten, daß ein sicherer Personenverkehr gewährleistet sei. Nach den Bestimmungen des § 21 Abs. 1 AAV müßten Ausgänge so angelegt und beschaffen sein, daß das Betriebsgebäude von den Arbeitnehmern rasch und sicher verlassen werden könne. Das Kaufhaus könne im Falle eines Brandes der in der Passage zum Verkauf angebotenen Textilien nicht mehr rasch und sicher durch den Hauptausgang verlassen werden. Das Zentral-Arbeitsinspektorat schließe sich der im Gutachten des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 14. August 1986 vertretenen Ansicht an, wonach es im natürlichen Verhalten des Menschen begründet sei, daß er sich bei Auftreten einer Gefahr in ihm eher unbekannten Räumen zu jenen Ein- und Ausgängen flüchten werde, durch die er diese Räume betreten habe. Im gegenständlichen Fall bedeute das, daß bei Auftreten einer plötzlichen Gefahr in den Verkaufsräumen (z.B. Brandausbruch in oder vor einem der Verkaufsräume bzw. bei einer Verqualmung durch die Lüftungsanlage) ca. 800 Personen primär zum Ein- und Ausgang und nicht zu den Notausgängen flüchten würden. Diese Flucht werde jedoch nicht ruhig und geordnet verlaufen, sondern es sei eine panikartige Flucht zu erwarten, bei der die im Verkaufsraum befindlichen Personen mit allen Mitteln versuchen würden, der tatsächlichen bzw. vermeintlichen Gefahr zu entkommen und mit aller Kraft dem deutlich sichtbaren Ausgang zustreben würden. Obwohl die Arbeitnehmer über die Situierung der Notausgänge Bescheid wüßten, würden jene Arbeitnehmer, die im vorderen unteren Verkaufsraum beschäftigt seien, auf Grund einer in Panik zum Ausgang strömenden Menschenmasse nicht mehr dazu kommen, den im hinteren Bereich des Verkaufsraumes situierten Notausgang zu benützen, sondern sie würden mit den Kunden aus dem Hauptausgang ins Freie zu flüchten versuchen. Die in der Passage angebotenen Textilien und andere brennbare Waren stellten somit eindeutig eine Erhöhung des Gefährdungspotentiales dar, weil ein rasches und sicheres Verlassen des Kaufhauses gemäß § 21 Abs. 1 AAV nicht mehr gewährleistet sei. In Ausgängen und auf Verkehrswegen, die gleichzeitig auch Fluchtausgänge und Fluchtwege seien, sei aber jede Gefährdung auszuschließen. Durch die Aufstellung der Verkaufseinrichtung im Passagenbereich würden sich auch zahlreiche Passanten im Bereich des Ausganges aufhalten, um sich das Warenangebot anzusehen. Diese Personen würden, da sie von einer Gefahr, die vom Inneren des Kaufhauses ausgehe, keine Informationen besäßen, daher auch nicht flüchten. Sie würden für die aus dem Kaufhaus flüchtenden Personen ein weiteres Hindernis und für die nach außen drängenden Menschen ein zusätzliches Risiko darstellen. Es könne daher aus Gründen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer einer Aufstellung von vier Rundständern und zwei Verkaufstischen im Eingangsbereich zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und Auslagenfront (Passage) nicht zugestimmt werden.
Durch § 77 GewO 1973 werde zum Ausdruck gebracht, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Genehmigung einer Betriebsanlage gegeben sei. Diese Voraussetzungen bestünden unter anderem darin, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 leg. cit. auf ein zumutbares Maß beschränkt würden. Sollte eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegen, so habe die Behörde zunächst zu prüfen, durch welche bestimmten geeigneten Auflagen diese Voraussetzung erfüllt werden könne. Falls es jedoch durch Vorschreibung von Auflagen nicht möglich sei, die in § 77 Abs. 1 GewO 1973 genannten Gefährdungen zu vermeiden bzw. die Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen auf ein zumutbares Maß zu beschränken, so habe die Verwaltungsbehörde die Genehmigung der Betriebsanlage zu versagen. In der Stellungnahme des Bundesministers für Arbeit und Soziales, Zentral-Arbeitsinspektorat, vom 4. April 1989 werde schlüssig und zusammenfassend dargelegt, daß aus Gründen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer der geplanten Änderung der Betriebsanlage nicht zugestimmt werden könne. Die belangte Behörde sei daher - unter Zugrundelegung dieser Stellungnahme im Rahmen der freien Beweiswürdigung - zu dem Schluß gekommen, daß im gegenständlichen Fall keine Auflagen im Sinne des § 77 Abs. 1 GewO 1973 vorgeschrieben hätten werden können, deren Einhaltung den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer (und auch der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchten) zu gewährleisten imstande seien. Daher wäre die Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage zu versagen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit "wegen Unzuständigkeit der Behörde". Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren und auf Bewilligung der beantragten Änderung der Betriebsanlage in Wien, X-Straße, verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Von der Beschwerdeführerin wird zunächst geltend gemacht, das Arbeitsinspektorat sei nicht zur Erhebung der Berufung gegen den Bescheid zweiter Instanz (des Landeshauptmannes von Wien) berechtigt gewesen, da der im Verfahren von ihm abgegebenen Stellungnahme in diesem Bescheid von der Verwaltungsbehörde vollständig entsprochen worden sei. Mangels Legitimation des Arbeitsinspektorates hätte die belangte Behörde die Berufung zurückweisen müssen. Zu einer meritorischen Entscheidung sei sie nicht befugt gewesen.
Dieses Vorbringen ist nicht stichhältig.
Gemäß § 8 Abs. 1 erster Satz ArbIG 1974 hat die Behörde an Verwaltungsverfahren in Sachen, die den Schutz der Arbeitnehmer berühren, das nach dem Standort und der Art des Betriebes zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen. Bei einer Berufung hat die Berufungsbehörde gemäß § 8 Abs. 4 ArbIG 1974 außer in den - hier nicht gegebenen - Fällen des Abs. 3 ein anderes Arbeitsinspektorat am Verfahren zu beteiligen; welches Arbeitsinspektorat hiezu heranzuziehen ist, bestimmt der Bundesminister für soziale Verwaltung (jetzt: Bundesminister für Arbeit und Soziales). Ist jedoch die Berufungsbehörde ein Bundesministerium, so ist am Berufungsverfahren der Bundesminister für soziale Verwaltung zu beteiligen.
Gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz ArbIG 1974 steht dem nach Standort und Art des Betriebes zuständigen Arbeitsinspektorat unter anderem in dem - hier vorliegenden - Fall des § 8 Abs. 1 ArbIG 1974 gegen den Bescheid der zuständigen Behörde erster Instanz die Berufung zu, wenn der Bescheid dem vom Arbeitsinspektorat gestellten Antrag oder der abgegebenen Stellungnahme nicht entspricht; unter den gleichen Voraussetzungen steht diesem Arbeitsinspektorat die Berufung auch gegen Bescheide der Behörde zweiter Instanz zu, wenn deren Entscheidung nicht in letzter Instanz ergangen ist.
Daraus ergibt sich, daß die letztangeführte Bestimmung das nach Standort und Art des Betriebes zuständige Arbeitsinspektorat - in den genannten Fällen und unter der Voraussetzung, daß der Bescheid dem vom Arbeitsinspektorat gestellten Antrag oder der abgegebenen Stellungnahme nicht entspricht - zur Berufung gegen Bescheide erster und zweiter Instanz berechtigt, während § 8 Abs. 4 erster Satz leg. cit. lediglich dazu dient, bei der Berufung (des Arbeitsinspektorates oder einer anderen Partei) noch ein anderes Arbeitsinspektorat am Verfahren zu beteiligen, das damit aber - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht zu dem nach Standort und Art des Betriebes zuständigen Arbeitsinspektorat wird. Daher schließt diese Bestimmung nicht das Berufungsrecht des nach Standort und Art des Betriebes zuständigen Arbeitsinspektorates aus (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1989, Zl. 89/08/0032, und das dort angeführte weitere Erkenntnis). Aus den wiedergegebenen Bestimmungen des ArbIG 1974 folgt weiters, daß das Recht, gegen einen Bescheid erster und zweiter Instanz zu berufen, dem nach Standort und Art des Betriebes zuständigen Arbeitsinspektorat nur dann nicht zusteht, wenn der Bescheid dem von diesem Arbeitsinspektorat gestellten Antrag oder der abgegebenen Stellungnahme oder der von ihm gegen den Bescheid erster Instanz erhobenen Berufung entspricht. Einer von einem anderen gemäß § 8 Abs. 4 erster Satz ArbIG 1974 am Berufungsverfahren beteiligten Arbeitsinspektorat in diesem Verfahren abgegebenen Stellungnahme, in der eine von der Berufung abweichende Ansicht vertreten wird, kommt - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht die Wirkung zu, daß das Recht jenes Arbeitsinspektorates, von dem die Berufung erhoben worden ist, gegen den wohl dieser Stellungnahme, nicht aber der Berufung entsprechenden zweitinstanzlichen Bescheid berufen zu dürfen, erlischt. Angesichts der wiedergegebenen Bestimmungen des ArbIG 1974, durch die eine klare Regelung getroffen wird, welchem Arbeitsinspektorat jeweils das Berufungsrecht zusteht und welche Funktion dem gemäß § 8 Abs. 4 erster Satz leg. cit. im Berufungsverfahren beizuziehenden anderen Arbeitsinspektorat zukommt, gehen jene Ausführungen, mit welchen die Beschwerdeführerin darlegt, daß "die Arbeitsinspektion" eine einheitliche Behörde sei, ins Leere.
Aus den gleichen - bereits als unzutreffend erkannten - Gründen vertritt die Beschwerdeführerin des weiteren die Ansicht, die belangte Behörde hätte der Berufung des Arbeitsinspektorates gegen den zweitinstanzlichen Bescheid auch deshalb nicht stattgeben dürfen, "weil eine Rechtsverletzungsmöglichkeit dann nicht gegeben ist, wenn durch den angefochtenen Bescheid einem Antrag des Berufungswerbers ohnedies stattgegeben wurde".
Auf dieses Vorbringen näher einzugehen, erübrigt sich schon im Hinblick auf das zum vorhergehenden Beschwerdevorbringen Gesagte, da es nicht - wie die Beschwerdeführerin meint - zutrifft, daß mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (zweite Instanz) der Berufung des Arbeitsinspektorates für den
2. Aufsichtsbezirk entsprochen worden ist.
Ebenso unbegründet ist der aus demselben Grund gemachte weitere Beschwerdeeinwand, der angefochtene Bescheid sei wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde rechtswidrig, da diese die Berufung des Arbeitsinspektorates für den
2. Aufsichtsbezirk nicht zurückgewiesen, sondern über sie meritorisch abgesprochen habe. Von der Beschwerdeführerin wird verkannt, daß sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften richtet (§ 1 AVG). Ob die von der sachlich und örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde getroffene Entscheidung dem Gesetz entspricht oder nicht, kann an der Zuständigkeit der Behörde zur Entscheidung nichts ändern. Im übrigen bestand im vorliegenden Fall - wie bereits ausgeführt worden ist - für die belangte Behörde kein Grund, der sie berechtigt hätte, die Berufung des Arbeitsinspektorates für den 2. Aufsichtsbezirk zurückzuweisen.
Ebensowenig zielführend ist der weitere Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorgangsweise der Arbeitsinspektion widerspreche dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben. Selbst wenn das Arbeitsinspektorat - dem im gegenständlichen Verwaltungsverfahren durch das ArbIG 1974 nur gewisse Parteienrechte eingeräumt sind - gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen hätte, was aber, wie bereits ausgeführt wurde, nicht der Fall ist, so wäre der angefochtene Bescheid schon deshalb nicht rechtswidrig, da nur ein Verstoß der Behörde gegen den genannten Grundsatz eine Rechtswidrigkeit des von ihr erlassenen Bescheides begründen könnte. Aus dem Verhalten des Arbeitsinspektorates kann daher für die belangte Behörde keine Bindungswirkung im Sinne von Treu und Glauben abgeleitet werden.
Mit den folgenden Ausführungen stellt die Beschwerdeführerin in weitwendiger Weise einen Vergleich der im gegenständlichen Fall angewendeten Gesetzesbestimmungen (§ 27 Abs. 2 ASchG und die §§ 74 und 77 GewO 1973) an und kommt dabei auf das Wesentlichste zusammengefaßt zu dem Ergebnis, daß auf Grund der dem Schutz von Nicht-Arbeitnehmern dienenden Bestimmungen der GewO 1973 eine Versagung der Betriebsanlagenbewilligung nur dann in Betracht komme, wenn trotz aller erdenklichen Auflagen eine Gefährdung über das berufsspezifische Gefährdungsausmaß hinaus bestehen bliebe und überdies diese Gefährdung konkret sei. Der Bestimmung des § 27 Abs. 2 ASchG sei hingegen zu entnehmen, daß aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes nicht die Rechtsfolge der Versagung der Genehmigung einer Betriebsanlage vorgesehen sei, sondern nur entsprechende Auflagen im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorzuschreiben wären. Auch diese Ausführungen sind nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Gemäß § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1973 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334, 335) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden.
Nach § 77 Abs. 1 erster Satz leg. cit. ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf gemäß § 81 Abs. 1 leg. cit. auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
Gemäß § 27 Abs. 1 ASchG dürfen Betriebe, bei deren Führung infolge der Art der Betriebseinrichtungen, der Betriebsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder der Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer auftreten kann, nur auf Grund einer Bewilligung der zuständigen Behörde geführt werden.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist eine Bewilligung nach Abs. 1 nicht erforderlich bei Betrieben, für die durch eine andere bundesgesetzliche Vorschrift eine Bewilligung vorgeschrieben ist, sowie bei sonstigen Betrieben, die unter die Bestimmungen der Gewerbeordnung fallen. In dem betreffenden Bewilligungsverfahren sind jedoch die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen und die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer notwendigen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 24 erforderlich ist.
Werden in Betrieben, für die eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist, Änderungen vorgenommen, durch die das Ausmaß der Gefährdung im Sinne des Abs. 1 gegenüber dem im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung bestandenen vergrößert wird oder die mit einer derartigen Gefährdung anderer Art als die bisher bestandene verbunden ist, so ist für diese Änderung zufolge Abs. 3 leg. cit. die Bewilligung der zuständigen Behörde einzuholen.
Nach Abs. 4 erster Satz der genannten Gesetzesstelle ist einem Ansuchen um Betriebsbewilligung nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 1 und 3 stattzugeben, wenn anzunehmen ist, daß den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer entsprochen werden kann.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den zitierten Gesetzesstellen klar, daß in Fällen wie dem gegenständlichen, in welchen gemäß § 81 GewO 1973 um die Genehmigung der Änderung einer gemäß der Gewerbeordnung genehmigungspflichtigen Betriebsanlage, für die bereits eine Genehmigung gemäß § 74 GewO 1973 vorliegt, angesucht wird, von der zur Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung zuständigen Behörde gemäß § 27 Abs. 2 ASchG in dem Genehmigungsverfahren auch die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen und die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer notwendigen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben sind, soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 24 ASchG erforderlich ist. Die genannten Bestimmungen der GewO 1973 und des ASchG dienen dem Schutz des Lebens oder der Gesundheit von bestimmten Personen, wobei jedoch nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, im Einzelfall unterschieden wird, in welchem Maß eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit gegeben ist. Der Umstand, daß gemäß § 27 Abs. 1 ASchG eine Bewilligungspflicht nur dann vorliegt, wenn in besonderem Maß eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer auftreten kann, bedeutet nicht, daß nur bei Vorliegen "besonderer" Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von bestimmten Personen die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Behörde im Sinne der zitierten Vorschriften vorzugehen hat. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 77 Abs. 2 GewO 1973 (Erkenntnis vom 19. März 1975, Zl. 2087/74), in der zum Ausdruck gebracht wurde, daß ein gewisses Ausmaß an Gefährdung oder Belästigung im Interesse der Freiheit der wirtschaftlichen Tätigkeit in Kauf genommen werden müsse, ist schon deshalb nicht zielführend, weil dieser Rechtsstandpunkt nur im Zusammenhang mit der Frage vertreten worden ist, inwieweit den Nachbarn einer Betriebsanlage Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 zugemutet werden können. Bei Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 stellt sich diese Frage nicht, weil derartige Gefährdungen vermieden werden müssen.
Aber auch der von der Beschwerdeführerin eingenommene Standpunkt, daß die Genehmigung der Betriebsanlage gemäß § 27 Abs. 2 ASchG nicht versagt werden dürfe, findet in der dargestellten Rechtslage keine Deckung. Im vorliegenden Fall war eine Bewilligung nach § 27 Abs. 1 ASchG nicht erforderlich, wohl aber war, da es sich um eine gewerbliche Betriebsanlage handelt, zufolge der §§ 74 Abs. 2 Z. 1 und 81 GewO 1973 hinsichtlich der geplanten Änderung der genehmigten Betriebsanlage Genehmigungspflicht gegeben. Nach den angeführten Gesetzesbestimmungen kann kein Zweifel daran bestehen, daß in diesem Genehmigungsverfahren dann, wenn die im § 77 Abs. 1 GewO 1973 aufgestellten Voraussetzungen für die Genehmigung der Anlage (oder der Änderung der Anlage) nicht zutreffen, also wenn auch bei Einhaltung etwaiger von der Behörde vorgeschriebener Auflagen Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. nicht vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen usw. im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 leg. cit. nicht auf ein zumutbares Maß beschränkt werden können, die angesuchte Genehmigung zur Gänze zu versagen ist. In gleicher Weise hat die Behörde bei der ihr gemäß § 27 Abs. 2 ASchG obliegenden Aufgabe, in dem gemäß § 74 oder § 81 GewO 1973 erforderlichen Genehmigungsverfahren auch die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen und die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer notwendigen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, vorzugehen. Können auch bei Einhaltung etwaiger, von der Behörde vorgeschriebener Bedingungen und Auflagen Gefährdungen für das Leben oder die Gesundheit von Arbeitnehmern nicht ausgeschlossen werden, so muß auch in diesem Fall die Genehmigung versagt werden. Von der Beschwerdeführerin wird im übrigen übersehen, daß auch im Fall einer Bewilligungspflicht nach § 27 Abs. 1 ASchG in diesem Verfahren dem Ansuchen um Betriebsbewilligung nur dann stattzugeben ist, wenn anzunehmen ist, daß den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer entsprochen werden kann (§ 27 Abs. 4 ASchG); andernfalls darf auch in diesem Fall die Bewilligung nicht erteilt werden.
Von der Beschwerdeführerin wird schließlich
- zusammengefaßt dargestellt - geltend gemacht, die geplante Änderung der Betriebsanlage würde entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht geeignet sein, das Leben oder die Gesundheit von Arbeitnehmern zu gefährden, und überdies würde selbst die von der belangten Behörde angenommene Gefährdung durch entsprechende Auflagen ausgeschlossen werden können. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Ergebnis im Recht.
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid, ausgehend von der auf Ersuchen vom Zentral-Arbeitsinspektorat abgegebenen Stellungnahme dieser folgend festgestellt, daß entgegen dem vom Arbeitsinspektorat für den 2. Aufsichtsbezirk in seinem Einwand gegen das vorliegende Ansuchen eingenommenen Standpunkt, durch die zuletzt geplante Anordnung der Verkaufseinrichtungen in der Passage vor dem Ausgang des Kaufhauses keine höhere Sturzgefahr als im Inneren der Verkaufsräume gegeben sei und somit die Verkaufseinrichtungen in der Passage kein höheres Gefährdungspotential darstellten. Dennoch meint das Zentral-Arbeitsinspektorat und mit ihm die belangte Behörde, es könne durch die in der Passage aufgestellten Verkaufseinrichtungen eine Gefährdung für das Leben und die Gesundheit von Arbeitnehmern (und Kunden) nicht ausgeschlossen werden. Begründet wird diese Annahme im wesentlichen damit, es müsse im Bereich der Passage - in dem ein Rauchverbot nicht durchsetzbar sei - mit der Entstehung eines Brandes der in der Passage aufgestellten brennbaren Waren gerechnet werden. Ein Brand im unmittelbaren Nahbereich des Ausganges des Kaufhauses könnte zum Ausbruch einer Panik in diesem führen. Das Kaufhaus könne in diesem Fall nicht mehr rasch und sicher durch den Hauptausgang verlassen werden. Die in der Passage angebotenen Textilien und andere brennbaren Waren stellten somit eindeutig eine Erhöhung des Gefährdungspotentiales dar, weil ein rasches und sicheres Verlassen des Kaufhauses gemäß § 21 Abs. 1 AAV nicht mehr gewährleistet sei. In Ausgängen und auf Verkehrswegen, die gleichzeitig auch Fluchtausgänge und Fluchtwege seien, sei aber jede Gefährdung auszuschließen. Durch die Aufstellung der Verkaufseinrichtungen im Passagebereich würden sich auch zahlreiche Passanten im Bereich des Ausganges aufhalten, um sich das Warenangebot anzusehen. Diese Personen würden, da sie von einer Gefahr, die vom Inneren des Kaufhauses ausgehe, keine Informationen besäßen, nicht flüchten. Sie würden für die aus dem Kaufhaus flüchtenden Personen ein weiteres Hindernis und für die nach außen drängenden Menschen ein zusätzliches Risiko darstellen. Die belangte Behörde kam daher zu dem Schluß, "daß im gegenständlichen Fall keine Auflagen im Sinne des § 77 Abs. 1 GewO 1973 vorgeschrieben werden konnten, deren Einhaltung den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer (und auch der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen) zu gewährleisten imstande sind. Daher war die Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage zu versagen".
Von der belangten Behörde wurden die örtlichen Gegebenheiten der geplanten Änderung der streitgegenständlichen Betriebsanlage festgestellt. Die Beschwerdeführerin hat dagegen keinen Einwand erhoben. Eine Überprüfung der von der belangten Behörde in bezug auf die von dieser geänderten Betriebsanlage ausgehenden Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit von Arbeitnehmern (bzw. von Kunden) und die Möglichkeit der Vermeidung dieser Gefährdung durch Vorschreibung geeigneter Auflagen gezogenen Schlüsse, ist aber einerseits infolge Fehlens geeigneter weiterer Feststellungen und andererseits mangels Vorliegens einer fachlich fundierten Aussage zu diesen Fragen nicht möglich.
Zunächst ist zur Klarstellung der Hinweis erforderlich, daß durch die Aufstellung der Verkaufseinrichtungen in der Passage der gesamte 5,50 m breite Ein- und Ausgang des Kaufhauses als auch der Verbindungsweg zwischen diesem und dem Gehsteig in der ganzen Breite des Aus- und Einganges nicht eingeengt oder behindert wird und daß in den Verkaufsräumen des Kaufhauses Kleiderständer und Verkaufstische mit ähnlichen Dimensionen wie jene, die in der Passage angebracht werden sollen, aufgestellt sind.
Im Gegensatz zu den im Kaufhaus aufgestellten Verkaufseinrichtungen könnten jedoch nach Ansicht der belangten Behörde die in der Passage angebrachten Verkaufseinrichtungen und die dort feilgebotenen Waren deshalb eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Arbeitnehmern oder Kunden darstellen, weil an diesem Aufstellort mangels Durchsetzbarkeit eines Rauchverbotes damit zu rechnen sei, daß durch Unachtsamkeit von Passanten oder Kunden die auf den Verkaufseinrichtungen ausgestellten Waren in Brand geraten könnten. Ungeachtet des von der Beschwerdeführerin gemachten Einwandes, daß die ausgestellten Textilien stets aus nicht leicht entflammbaren Materialien hergestellt seien, hat sich die belangte Behörde nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob und in welchem Ausmaß die in der Passage zum Verkauf angebotenen Waren in Brand geraten könnten und, wenn dies der Fall sein sollte, ob und in welchem Ausmaß die Gefahr bestünde, daß das Feuer auch auf die anderen am selben oder auf den in einigem Abstand befindlichen anderen Kleiderständern gelagerten Textilien übergreifen würde. Diese Frage bedarf schon deshalb der Klärung, weil die belangte Behörde die Ursache für die von ihr angenommene Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Arbeitnehmern (oder Kunden) nicht in der Möglichkeit der Entstehung eines Feuers in der Passage an sich erblickt, sondern meint, es könnte in der Passage ein solches Feuer entstehen, das durch seine Intensität und die dadurch verbundene Rauchentwicklung geeignet wäre, den Ausbruch einer Panik bei den im Kaufhaus befindlichen Kunden zu bewirken. Auf Grund des von der belangten Behörde hiezu festgestellten Sachverhaltes kann die im vorliegenden Fall entscheidungswesentliche Frage nicht beantwortet werden, ob es überhaupt wahrscheinlich ist, daß die in der Passage aufgestellten Waren in Brand geraten, und im Falle der Bejahung, ob Grund zu der Annahme besteht, daß dieses Feuer ein solches Ausmaß erreichen würde, daß es überhaupt geeignet wäre, bei den Kunden im Kaufhaus eine Panik hervorzurufen.
Dazu kommt aber noch, daß - wie die belangte Behörde selbst ausgeführt hat - dem Ausbruch einer Panik im Kaufhaus bereits dadurch ausreichend begegnet ist, daß der den Kunden zur Verfügung stehende Ein- und Ausgang ausreichend dimensioniert ist, um den sich bei einer Panik ergebenden Menschenstrom zu entspannen. Unhaltbar ist daher die in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde vertretene Ansicht, "die in der Passage angebotenen Textilien und andere brennbaren Waren stellen somit eindeutig eine Erhöhung des Gefährdungspotentiales dar, weil ein rasches und sicheres Verlassen gemäß § 21 Abs. 1 AAV nicht mehr gewährleistet ist. In Ausgängen und auf Verkehrswegen, die gleichzeitig auch Fluchtausgänge und Fluchtwege sind, ist aber jede Gefährdung auszuschließen". Nach dem Gesagten wird durch einen etwaigen Brand an den Verkaufsständen in der Passage keine andere Gefährdungssituation entstehen als durch einen Brand an den im Kaufhaus aufgestellten Verkaufseinrichtungen. Der von der belangten Behörde selbst als ausreichend dimensioniert bezeichnete Fluchtweg ist aber auch unbestrittenermaßen in der Passage freigehalten. Auch bei einem Ausbruch einer Panik in dem Kaufhaus ist daher bei der von der belangten Behörde dargestellten Situation gewährleistet, daß die in dem Kaufhaus befindlichen Menschen ungefährdet das Kaufhaus selbst und die Passage verlassen können.
Schließlich ist auch die von der belangten Behörde vertretene Meinung, es würden die im Falle des Ausbruches einer Panik aus dem Kaufhaus flüchtenden Personen noch durch zahlreiche Passanten, die sich infolge der Aufstellung der Verkaufseinrichtungen im Bereich des Ausganges aufhielten, behindert werden, durch den festgestellten Sachverhalt nicht gedeckt. Die in der Passage aufgestellten Verkaufseinrichtungen sind außerhalb des Ein- und Ausgangsbereiches situiert. Die belangte Behörde irrt daher, wenn sie in diesem Zusammenhang ausführt, die geplante Aufstellung der Verkaufseinrichtungen in der Passage stelle aus den angeführten Gründen auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 4 ASchG und des § 21 Abs. 1 und 6 AAV dar. Da im vorliegenden Fall der Ein- und Ausgang den zitierten Bestimmungen entspricht, kann der Beschwerdeführerin nicht als eine zusätzliche Gefahrenquelle angelastet werden, daß durch die Aufstellung der Verkaufseinrichtungen in der Passage außerhalb des Ein- und Ausgangsbereiches, diese durch Kunden und Passanten in einem höheren Ausmaß frequentiert werden könnten. Inwieweit durch die Aufstellung der Tische und Ständer in der Passage eine andere Gefahr für Arbeitnehmer oder Kunden geschaffen wird, kommt in der Stellungnahme des Zentral-Arbeitsinspektorates, auf die sich die belangte Behörde voll gestützt hat, nicht zum Ausdruck.
Darüber hinaus hat die belangte Behörde hinsichtlich der Frage der Möglichkeit, die ihrer Meinung nach bestehende Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Arbeitnehmern (und Kunden) durch entsprechende Auflagen zu vermeiden, lediglich den vom Zentral-Arbeitsinspektorat in seiner Stellungnahme eingenommenen Standpunkt wiedergegeben. Auch wenn der von der belangten Behörde hiebei geäußerte Grundgedanke, daß ein Rauchverbot in einer allgemein zugänglichen Passage kaum durchsetzbar und daher unwirksam wäre, nicht unvertretbar erscheint, so kann ihr nicht darin gefolgt werden, wenn sie ohne Angabe von Gründen daraus geschlossen hat, daß auch keine andere Auflage oder Bedingung geeignet wäre, die Gefahren der Entstehung bzw. der Ausbreitung eines Brandes ausschließen. In einem solchen Fall sind mehrere wirksame und vollziehbare Bedingungen und Auflagen, wie z.B. die Beschränkung des Verkaufes in der Passage auf nicht brennbare bzw. schwer entflammbare Waren sowie die Auflage, wirksame Brandbekämpfungsmittel bereitzustellen, denkbar.
Zur Klärung der aufgezeigten Fragen wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens, das sich mit den bestehenden Gefahrenquellen und den Möglichkeiten, diese allenfalls zu vermeiden, auseinandersetzen hätte müssen, erforderlich gewesen. Die Stellungnahme des Zentral-Arbeitsinspektorates kann ein solches Gutachten nicht ersetzen. Da dies von der belangten Behörde verabsäumt wurde, hat sie Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Desgleichen ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben.
Aus diesem Grunde war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Ein Eingehen auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde erübrigte sich.
Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung konnte im Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
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