VwGH 90/18/0188

VwGH90/18/018815.2.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Peter N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 3. Juli 1990, Zl. VI/2/2144/1-1989, betreffend Übertretung des GGSt, zu Recht erkannt:

Normen

GGSt §1 Abs1;
GGSt §10 Abs1;
GGSt §16 Abs1;
GGSt §33 Abs1;
GGSt §33 Abs3 Z3;
GGSt §40 Abs1;
GGSt §42 Abs2;
VStG §44a lita;
GGSt §1 Abs1;
GGSt §10 Abs1;
GGSt §16 Abs1;
GGSt §33 Abs1;
GGSt §33 Abs3 Z3;
GGSt §40 Abs1;
GGSt §42 Abs2;
VStG §44a lita;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 3. Juli 1990 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe, wie bei der am 21. März 1989 gegen 14.40 Uhr auf der L 341 auf Höhe Straßenkilometer 5,5 durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle des dem Kennzeichen nach bestimmten Lkw's mit einem 3000 l Aufsetztank festgestellt worden sei, als Halter dieses Fahrzeuges

1) das Lenken des Fahrzeuges einer Person überlassen, die nicht im Sinne des § 40 GGSt besonders zum Lenken eines Kraftfahrzeuges mit gefährlichen Gütern ausgebildet war und somit nicht die Voraussetzung des § 33 Abs. 3 Z. 3 erfüllt hat;

2) nicht dafür gesorgt, daß die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z. 10 GGSt eingehalten wurde. Das Fahrzeug sei zur Beförderung eines gefährlichen Gutes der Klasse 3 verwendet worden, obwohl für das Fahrzeug keine Haftpflichtversicherung gemäß § 16 GGSt bestanden habe;

3) nicht dafür gesorgt, daß die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z. 5 GGSt eingehalten wurde. Das Fahrzeug sei zur Beförderung eines gefährlichen Gutes der Klasse 3 verwendet worden, obwohl es nicht gemäß § 17 GGSt besonders zugelassen gewesen sei;

4) nicht dafür gesorgt, daß die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z. 6 GGSt eingehalten wurde. Das Fahrzeug sei zur Beförderung eines gefährlichen Gutes der Klasse 3 verwendet worden, obwohl es nicht gemäß § 15 GGSt überprüft gewesen sei;

5) nicht dafür gesorgt, daß die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z. 9 GGSt eingehalten werde. Das Fahrzeug sei zur Beförderung eines gefährlichen Gutes der Klasse 3 verwendet worden, obwohl das Fahrzeug nicht als Gefahrguttransport durch Anbringung der orangen Tafeln mit der vorgeschriebenen Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und des Stoffes gekennzeichnet gewesen sei. Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach 1. § 42 Abs. 2 Z. 25 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Z. 3 und § 40 Abs. 1 GGSt, 2. § 42 Abs. 2 Z. 20 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 10 und § 16 Abs. 1 GGSt, 3. § 42 Abs. 2 Z. 20 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 5 und § 17 Abs. 1 GGSt, 4. § 42 Abs. 2 Z. 20 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 6 und § 15 Abs. 1 GGSt und

5. § 42 Abs. 2 Z. 20 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 9 GGSt begangen, weshalb gemäß 1. § 42 Abs. 2 Z. 25 leg. cit.,

2. - 5. § 42 Abs. 2 Z. 20 leg. cit. über ihn Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 42 Abs. 2 GGSt begeht, sofern die Tat nicht nach

einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist,

eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis

S 50.000,-- zu bestrafen, wer ... Z. 20 als Halter entgegen

§ 33 Abs. 1 nicht für die Einhaltung der in § 10 enthaltenen

Bestimmungen sorgt, ... Z. 25 als Halter entgegen § 33 Abs. 3

das Lenken einer Beförderungseinheit Personen überläßt, die nicht die dort angeführten Voraussetzungen erfüllen.

Gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. hat der Halter eines im § 1 Abs. 1 angeführten Fahrzeuges dafür zu sorgen, daß dieses nur verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 10 erfüllt sind.

Zufolge § 10 Abs. 1 leg. cit. dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden, wenn die in den folgenden Ziffern aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sind.

Nach § 16 Abs. 1 leg. cit. muß für die in § 1 Abs. 1 angeführten Kraftfahrzeuge - das sind solche, die zur Beförderung gefährlicher Güter mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind oder mit denen auf solchen Straßen gefährliche Güter befördert werden - zusätzlich zu der nach § 59 Abs. 1 KFG 1967 vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei einem für diesen Versicherungszweig in Österreich zugelassenen Versicherer Versicherungsschutz bestehen.

Zufolge § 33 Abs. 3 Z. 3 leg. cit. darf der Halter das Lenken einer Beförderungseinheit nur Personen überlassen, die die Voraussetzungen des § 40 erfüllen.

Gemäß § 40 Abs. 1 leg. cit. müssen Lenker von Beförderungseinheiten unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 für ihre Tätigkeit hinsichtlich der in Betracht kommenden gefährlichen Güter besonders ausgebildet sein. Sie müssen außerdem vor Antritt der Fahrt über ihre Pflichten und die Besonderheiten der Beförderung unterwiesen sein. Der Beförderer hat dafür zu sorgen, daß die Lenker diese Unterweisung erhalten.

Gemäß § 44 a lit. a VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Es ist somit rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tat so genau zu umschreiben, daß einerseits die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und andererseits die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Zur Erfüllung des ersteren Erfordernisses sind entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. N.F. Nr. 11466/A).

Diesem Erfordernis kommt der Spruch des angefochtenen Bescheides insofern nicht nach, als in dem von der belangten Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwurf jenes Sachverhaltselement fehlt, welches die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Beförderung gefährlicher Güter mit einem im § 1 Abs. 1 GGSt angeführten Fahrzeug indiziert. Der Vorwurf der Beförderung "eines gefährlichen Gutes der Klasse 3" stellt keinen Tatvorwurf dar, sondern ist in Wahrheit das Ergebnis der rechtlichen Beurteilung eines nicht näher dargestellten Sachverhaltes. Überdies hätte es einer Individualisierung jener Person bedurft, der das Lenken des Fahrzeuges überlassen wurde.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das auf den Ersatz von "Barauslagen" gerichtete Begehren war abzuweisen, da Barauslagen im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden sind.

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