Normen
AbgVG Vlbg 1984 §106 Abs1;
AbgVG Vlbg 1984 §82 Abs2;
BAO §201;
F-VG §8 Abs6;
GdGetränkesteuerG OÖ §1;
GdGetränkesteuerG OÖ §4 Abs1 idF 1988/022;
GdGetränkesteuerGNov OÖ 1988 Art2;
LAO Bgld 1963 §153 Abs1;
LAO Krnt 1983 §149 Abs1;
LAO NÖ 1977 §153 Abs2;
LAO OÖ 1984 §149 Abs2;
LAO OÖ 1984 §152;
LAO OÖ 1984 §157;
LAO OÖ 1984 §185 Abs1;
LAO OÖ 1984 §185 Abs3;
LAO Slbg 1963 §148 Abs2;
LAO Slbg 1963 §182 Abs1;
LAO Stmk 1963 §153 Abs2;
LAO Tir 1984 §151 Abs2;
LAO Tir 1984 §188 Abs1;
LAO Wr 1962 §149 Abs2;
VwGG §38 Abs2;
VwRallg;
AbgVG Vlbg 1984 §106 Abs1;
AbgVG Vlbg 1984 §82 Abs2;
BAO §201;
F-VG §8 Abs6;
GdGetränkesteuerG OÖ §1;
GdGetränkesteuerG OÖ §4 Abs1 idF 1988/022;
GdGetränkesteuerGNov OÖ 1988 Art2;
LAO Bgld 1963 §153 Abs1;
LAO Krnt 1983 §149 Abs1;
LAO NÖ 1977 §153 Abs2;
LAO OÖ 1984 §149 Abs2;
LAO OÖ 1984 §152;
LAO OÖ 1984 §157;
LAO OÖ 1984 §185 Abs1;
LAO OÖ 1984 §185 Abs3;
LAO Slbg 1963 §148 Abs2;
LAO Slbg 1963 §182 Abs1;
LAO Stmk 1963 §153 Abs2;
LAO Tir 1984 §151 Abs2;
LAO Tir 1984 §188 Abs1;
LAO Wr 1962 §149 Abs2;
VwGG §38 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit sein Abspruch den Bemessungszeitraum 1982 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin begehrte mit Antrag vom 31. Dezember 1987 von der Stadtgemeinde Leonding die Rückerstattung der Getränkesteuer, "die auf Gebinde bzw. Verpackungsanteile entfällt und die in den bisher abgegebenen Getränkesteuererklärungen enthalten waren", für die Jahre 1982 bis 1986.
Nach der Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde Leonding mit Bescheid vom 7. Juli 1988 diesem Antrag keine Folge gegeben, wobei dieser Bescheid inhaltlich den Zeitraum 1983 bis 1986 betraf.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29. Juli 1988 das Rechtsmittel der Berufung. Begründend wird dazu unter anderem ausgeführt, daß sich der Antrag vom 31. Dezember 1987 als Berichtigung der (Selbstbemessungs-)Erklärung verstehe, worüber die bescheidmäßige Entscheidung beantragt werde. Eine nachträgliche Berichtigung der von vornherein nicht dem Gesetz entsprechenden Vorgangsweise nach höchstgerichtlicher Klarstellung sei auf Grund der Bestimmung des § 149 Abs. 2 OÖ LAO möglich. Sollte diese Berichtigungsmöglichkeit verwehrt werden, würde dies bedeuten, daß bei Unrichtigkeiten der Selbstbemessung keine Korrekturmöglichkeit bestehe, was in der Verjährungsfrist verfassungswidrig sei.
Der Schriftsatz schließt wie folgt:
"Wir stellen daher den ANTRAG,
die Getränkesteuer vermindert um die Bemessungsgrundlage für Einweggebinde entsprechend der höchstgerichtlichen Klarstellung bescheidmäßig festzusetzen."
In der Folge erging der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Leonding vom 2. November 1989, dessen Spruch (mit Einleitungssatz) wie folgt lautet:
"Über den Antrag der Fa. S-AG vom 29. Juli 1988 auf bescheidmäßige Festsetzung der Getränkesteuer vermindert um die Bemessungsgrundlage für Einweggebinde über den Zeitraum vom 1. Jänner 1982 bis 31. Dezember 1986 ergeht vom Bürgermeister der Stadtgemeinde Leonding als Behörde erster Instanz im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde im Rahmen der Landesvollziehung folgender
SPRUCH:
Der Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Getränkesteuer für den Zeitraum vom 1. Jänner 1982 bis 31. Dezember 1986 wird auf Grund der Bestimmungen des § 4 Abs. (1) des Oö. Gemeinde-Getränkesteuergesetzes, LGBl. Nr. 15/1950 in der Fassung LGBl. Nr. 22/1988, in Verbindung mit §§ 149 Abs. (2) und 152 (2) O.ö. Landesabgabenordnung LGBl. Nr. 30/1984 als unbegründet abgewiesen."
Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding vom 3. Mai 1990 als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Leonding vom 2. November 1989 vollinhaltlich bestätigt.
Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, durch die Gemeinde-Getränkesteuergesetz-Novelle 1988, LGBl. für Oberösterreich Nr. 22, sei klargestellt, daß die Entgeltanteile für die Verpackung der Getränke zur Getränkesteuerbemessungsgrundlage zählten. Daraus folge zunächst, daß die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Selbstbemessung in den Getränkesteuererklärungen für die Jahre 1983 bis 1986 richtig sei und daher eine Festsetzung der Getränkesteuer für 1983 bis 1986 gemäß § 149 Abs. 2 OÖ LAO nicht zu erfolgen habe. Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliege den Bestimmungen der Verjährung. Sie betrage gemäß § 152 OÖ LAO fünf Jahre und beginne mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden sei. Die bescheidmäßige Festsetzung der Getränkesteuer für den Zeitraum vom 1. Jänner 1982 bis zum 31. Dezember 1982 könne somit nicht mehr erfolgen.
Die Beschwerdeführerin erhob Vorstellung.
Mit Bescheid vom 17. Oktober 1990 wies die Oberösterreichische Landesregierung diese Vorstellung als unbegründet ab. Nach der Begründung dieses Bescheides sei der Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe zu Recht abgewiesen worden, weil sich eine vor dem 1. April 1988 eingereichte Steuererklärung, welche den Verpackungsanteil enthalte, durch Art. II der Gemeinde-Getränkesteuergesetznovelle nicht mehr als "nicht richtig" erweise. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, daß bereits mit Schriftsatz vom 31. Dezember 1987 eine bescheidmäßige Festsetzung beantragt worden sei, sei festzustellen, daß in diesem Schriftsatz lediglich ein Antrag auf Rückerstattung der Getränkesteuer geltend gemacht worden sei. Dieser beinhalte zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1990, Zl. 88/17/0242, sehr wohl auch, "daß zuerst über die Abgabenfestsetzung und sodann erst über das Rückerstattungsbegehren abgesprochen werden muß, dies jedoch nur im Rahmen des § 185 Abs. 3 OÖ LAO".
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in nachstehenden Rechten verletzt:
"Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides durch Verletzung des Rechtes der Beschwerdeführerin auf bescheidmäßige Festsetzung von zuviel entrichteten Beträgen an Gemeinde-Getränkesteuer für das Jahr 1982."
In der Beschwerde heißt es, die Beschwerdeführerin habe die Gemeinde-Getränkesteuer irrtümlich zu hoch berechnet und entrichtet, weil trotz Fehlens einer gesetzlichen Voraussetzung die Entgeltanteile für die Verpackung in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen worden seien. Der Antrag der Beschwerdeführerin sei jedenfalls als Mitteilung über die Unrichtigkeit der Selbstbemessung zu werten, sodaß die Abgabenbehörde verpflichtet gewesen wäre, die Gemeinde-Getränkesteuer mit Abgabenbescheid festzusetzen. Die Argumentation der belangten Behörde, daß dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht der Sinn beigemessen werden könne, daß eine Abgabenneufestsetzung mit Bescheid beantragt werde, gehe fehl, weil die Abgabenfestsetzung durch Bescheid auch von Amts wegen zu erfolgen habe und es daher auch keines begründeten Antrages des Abgabepflichtigen bedürfe.
Die belangte Behörde hat Teile der Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, daß die Beschwerdeführerin den Beschwerdepunkt ausdrücklich dahingehend bezeichnet hat, sie erachte sich in ihrem Recht "auf bescheidmäßige Festsetzung von zuviel entrichteten Beträgen an Gemeinde-Getränkesteuer für das Jahr 1982" als verletzt. Vom Beschwerdepunkt ist somit nur der Bemessungszeitraum 1982 erfaßt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. N. F. Nr. 11.525/A, dargelegt hat, wird durch den Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Im Beschwerdefall ist somit Prozeßgegenstand nur der Bemessungszeitraum 1982.
Weiters ist zunächst festzuhalten: Da die belangte Behörde die Akten nur teilweise vorgelegt hat, kann der Verwaltungsgerichtshof, insoweit die Akten fehlen, auf Grund der Behauptungen der Beschwerdeführerin entscheiden, weil die belangte Behörde auf die Säumnisfolgen vorher in dem Beschluß über die Einleitung des Vorverfahrens ausdrücklich hingewiesen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1972, Slg. N.F. Nr. 8148/A).
§ 149 OÖ LAO lautet auszugsweise:
"(1) Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstbemessung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, gilt die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt.
(2) Die Abgabenbehörde hat die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Erklärung unterläßt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als nicht richtig erweist. Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben in einem Bescheid zusammengefaßt erfolgen.
(3) Solange die Abgabenbehörde nicht gemäß Abs. 2 mit Bescheid die Abgabe festgesetzt hat, kann der Abgabepflichtige
a) die Erklärung innerhalb eines Monates ab deren Einreichung ändern,
b) in der Abgabenerklärung unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche Unrichtigkeiten innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Einreichung der Erklärung berichtigen.
(4) ..... "
§ 185 OÖ LAO lautet auszugsweise:
"(1) Wurde eine Abgabe zu Unrecht entrichtet, abgeführt oder zwangsweise eingebracht, so ist der zu Unrecht entrichtete Betrag auf Antrag zurückzuzahlen.
(2) .....
(3) Anträge nach Abs. 1 und 2 können bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet wurde."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Antrag eines Abgabepflichtigen auf Rückerstattung einer von ihm geleisteten Selbstbemessungsabgabe jedenfalls dann, wenn die Erledigung eines solchen Rückerstattungsantrages voraussetzt, daß die Behörde die Rechtsfrage der Abgabenschuldigkeit beantwortet, (auch) als Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Selbstbemessungsabgabe zu werten (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1991, Zl. 89/17/0064, und die dort angegebene Vorjudikatur).
Im Beschwerdefall deutete die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 31. Dezember 1987 zu Unrecht bloß als Rückerstattungsantrag. Im Sinne des bereits zitierten hg. Erkenntnisses vom 22. Februar 1991 ist der Antrag der Beschwerdeführerin vielmehr als zweistufiger zu werten, nämlich als ein solcher, der in erster Linie die bescheidmäßige Festsetzung von überhöht selbstbemessenen Getränkesteuern und erst in zweiter Linie die Rückzahlung von danach als zu Unrecht entrichtet anzusehenden Beträgen zum Ziel hat.
Vor diesem Hintergrund stellt sich das im Berufungsschriftsatz vom 29. Juli 1988 formulierte Begehren nicht als ein eigener (neuer) Antrag auf bescheidmäßige Abgabenfestsetzung dar, sondern ist lediglich als eine - mit der oben genannten hg. Judikatur im Einklang stehende - Konkretisierung des Antrages vom 31. Dezember 1987 zu werten.
Daran, daß die belangte Behörde insofern die Rechtslage verkannte, ändert es auch nichts, wenn sie im angefochtenen Bescheid mit der Formulierung "..., dies jedoch nur im Rahmen des § 185 Abs. 3 O.ö. LAO" offenbar zum Ausdruck bringen will, daß die Beschwerdeführerin im gemeindebehördlichen Abgabenverfahren schon deshalb nicht in ihren Rechten habe verletzt werden können, weil ein (auch) als Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Selbstbemessungsabgabe zu wertender Rückerstattungsantrag nur innerhalb der Ausschlußfrist des § 185 Abs. 3 OÖ LAO gestellt werden könne und diese Frist schlechthin bereits mit der Entrichtung der Abgabe zu laufen beginne. Die belangte Behörde übersieht dabei nämlich, daß eine Zurückweisung des Rückerstattungsantrages schon im Grunde des § 185 Abs. 3 OÖ LAO deshalb nicht in Betracht kam, weil bestimmend für den Beginn des Laufes der Ausschlußfrist nicht nur die Entrichtung der Abgabe, sondern auch die bescheidmäßige Abgabenfestsetzung ist, mit der (erst) die Abgabe "zu Unrecht entrichtet wurde". Zur näheren Begründung wird unter Bezugnahme auf § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 90/17/0404, verwiesen.
Soweit in der Gegenschrift der belangten Behörde unter Hinweis auf die §§ 152 und 153 OÖ LAO die Ansicht vertreten wird, ausgehend davon, daß erst in der Berufung vom 29. Juli 1988 ein Antrag auf bescheidmäßige Abgabenfestsetzung gestellt worden sei, sei der Zeitraum 1982 zu Recht nicht berücksichtig worden, ist auf folgendes hinzuweisen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. September 1990, Zl. 90/17/0162 und Folgezahlen, ausgesprochen und begründet hat, ist die Gemeinde-Getränkesteuergesetznovelle 1988, LGBl. für Oberösterreich Nr. 22, hinsichtlich des neuen Abgabentatbestandes für den Abgabepflichtigen nicht unmittelbar verbindlich und für die Vollziehung durch individuelle Verwaltungsakte nicht unmittelbar anwendbar. Es bedarf vielmehr die neue Abgabe der Ausschreibung durch Verordnung der hebeberechtigten Gemeinde.
Da mit dem Inkrafttreten einer derartigen Verordnung die darin umschriebene Abgabenschuld aus der neuen Abgabe entsteht, gibt es begrifflich keinen in der VERGANGENHEIT liegenden Sachverhalt, der den Ausgangspunkt für den Lauf der Verjährungsfrist bilden könnte. Die Bezugnahme auf die Verjährungfrist nach der LAO erweist sich solcherart in Wahrheit als eine vom konkreten Sachverhalt unabhängige Umschreibung des zeitlichen Anwendungsbereiches der Norm (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. August 1990, Zl. 90/17/0220).
Da die belangte Behörde nicht schon aus den obigen Erwägungen die Abweisung des Begehrens (vom 29. Juli 1988) auf bescheidmäßige Abgabenfestsetzung durch die Gemeindeabgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde Leonding behob, war der angefochtene Bescheid in dem in Beschwerde gezogenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.
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