VwGH 90/17/0330

VwGH90/17/033023.12.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde des G in S, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 24. April 1990, Zl. VAW-27/10/89, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

GmbHG §16;
GSpG 1962 §2 Abs1;
GSpG 1962 §2 Abs3;
GSpG 1962 §3 idF 1976/626;
GSpG 1962 §4 Abs1;
GSpG 1962 §4 Abs2 idF 1976/626;
GSpG 1962 §4 Abs2 idF 1979/098;
GSpG 1962 §4 Abs2;
GSpG 1962 §5 Abs1 idF 1986/292;
GSpG 1962 §50 Abs1 Z1 idF 1976/626;
HGB §15;
VStG §44a litb;
VStG §9 Abs1;
VwRallg;
GmbHG §16;
GSpG 1962 §2 Abs1;
GSpG 1962 §2 Abs3;
GSpG 1962 §3 idF 1976/626;
GSpG 1962 §4 Abs1;
GSpG 1962 §4 Abs2 idF 1976/626;
GSpG 1962 §4 Abs2 idF 1979/098;
GSpG 1962 §4 Abs2;
GSpG 1962 §5 Abs1 idF 1986/292;
GSpG 1962 §50 Abs1 Z1 idF 1976/626;
HGB §15;
VStG §44a litb;
VStG §9 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Straferkenntnis vom 10. April 1989 legte die Bezirkshauptmannschaft dem Beschwerdeführer zur Last, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 der "D-GmbH" in der Zeit vom 3. März 1989 gegen 11.00 Uhr bis 7. März 1989 gegen 16.30 Uhr in dem an einem namentlich genannten Standort eingerichteten Spielsalon mit der Bezeichnung "Casino XY", 19 Glücksspielautomaten, davon 5 Pokerautomaten, 2 Admiral-Poker, 5 Admiral 3000, 3 Admiral 3500 und 4 Royal (super gamble feature), bei denen der Einwurf den Betrag von S 5,-- und der Gewinn den Betrag von S 100,-- übersteige, aufgestellt und betrieben und dadurch entgegen den Vorschriften über das Glücksspielmonopol mittels obgenannter Glücksspielautomaten Glücksspiele durchgeführt. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit 5 Abs. 1 und 50 Abs. 1 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 169/1962 (im folgenden: GlSpG 1962) in der Fassung BGBl. Nr. 292/1986 begangen. Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 50 Abs. 2 leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von S 80.000,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von acht Tagen verhängt. Zugleich wurden die insgesamt 19 Glücksspielautomaten für verfallen erklärt.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

1.2. Mit Bescheid vom 24. April 1990 gab der Landeshauptmann von Kärnten dieser Berufung keine Folge und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis samt Ausspruch des Verfalles.

Nach der Begründung dieses Bescheides sei die in der Berufung aufgestellte Behauptung, daß der Beschwerdeführer mit Gesellschafterbeschluß vom 21. Oktober 1988 als Geschäftsführer abberufen worden sei, unglaubwürdig. Nach § 7 des Gesellschaftsvertrages (Notariatsakt des Dr. A in N) sei der Beschwerdeführer am 18. Jänner 1989 zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der im Spruch des Bescheides genannten Gesellschaft mbH bestellt worden. Am 1. März 1989 habe diese Gesellschaft bei der Bezirkshauptmannschaft eine Gewerbeanmeldung eingebracht, die vom Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer dieser Gesellschaft gefertigt worden sei. Am 20. Juni 1989 habe das Landes- als Handelsgericht Salzburg mitgeteilt, daß der Beschwerdeführer mit Eintragung vom 12. Mai 1989 als Geschäftsführer ausgeschieden sei. Es sei somit als erwiesen anzunehmen, daß der Beschwerdeführer während der gesamten Dauer der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe unter anderem am 3. März 1990 von H und E, am 8. März von K und am 10. März von F im "Casino XY" die Beträge von jeweils S 100,-- entgegengenommen und das vom jeweiligen Spieler gewünschte Gerät mittels eines Schlüssels in Betrieb gesetzt. Die Einsatzmöglichkeiten pro Spiel seien zwischen S 2,-- und S 10,-- gelegen. H, E und F hätten ihren Einsatz verspielt, K habe einen Gewinn in der Höhe von S 200,-- erzielt, der vom Beschwerdeführer ausbezahlt worden sei. Dieser unbestrittene Sachverhalt stelle eine Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 3 GlSpG 1962 dar und sei, nachdem die im § 4 Abs. 2 leg. cit. normierte Bagatellgrenze überschritten worden sei, ein Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes. Aus der Art und Weise, wie diese Ausspielungen vorbereitet und durchgeführt worden seien (Anmieten der Räumlichkeiten, Gewerbeanmeldung, Beschaffung der Geräte, Beaufsichtigung des Spielbetriebes und Abwicklung der Geldgeschäfte) könne auf eine vorsätzliche Begehung geschlossen werden.

Die Geräte seien industriell gefertigte Serienerzeugnisse und sowohl vom Amtssachverständigen Ing. B als auch von der Glücksspielmonopolverwaltung bei verschiedenen Anlässen mehrfach überprüft und als Glücksspielautomaten im Sinne des § 2 Abs. 3 GlSpG 1962 qualifiziert worden. Ob die Inbetriebnahme der Geräte durch Geld, Spielmarken oder Schlüssel erfolge, sei für die Qualifikation als Glücksspielautomat unerheblich. Der Einwurf von Münzen oder Spielmarken sei nur eine der möglichen Formen des Spieleinsatzes. Auch die Tatsache, daß der Spieler durch Betätigen von Tasten in den Spielverlauf eingreifen könne, schließe diese Geräte nicht aus dem Kreis der Glücksspielautomaten aus, da die Geräte nach Inbetriebnahme auch ohne Betätigen dieser Tasten selbständig eine Entscheidung über Gewinn und Verlust herbeiführten; eine Beteiligung des Spielers sei daher zur Erzielung einer Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht erforderlich.

Da es sich um Spielautomaten im Sinne des § 2 Abs. 3 leg. cit. handle, sei gemäß § 49 Abs. 4 leg. cit. keine Kompetenz der Glücksspielmonopolverwaltung gegeben. Das Strafverfahren in erster Instanz sei zutreffend von der Bezirkshauptmannschaft durchgeführt worden.

Bei der Strafbemessung sei auch auf § 4 Abs. 2 GlSpG 1962 Bedacht zu nehmen gewesen. Als Begründung für die durch diese Bestimmung bewirkte Herausnahme der sogenannten Bagatellglücksspielautomaten aus dem Glücksspielmonopol werde in den Gesetzesmaterialien angeführt, daß diese Bagatellglücksspielautomaten keine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellten. Daraus sei zu schließen, daß der Gesetzgeber jede Ausspielung, die die Bagatellgrenzen überschreite, als eine Gefährdung der Öffentlichkeit betrachte und somit auch als eine Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient. Erschwerend habe die Strafbehörde erster Instanz die vorsätzliche Begehung sowie das Verharren im strafbaren Verhalten trotz Rechtsbelehrung und Einleitung eines Strafverfahrens gewertet. Auch seien Art und Ausmaß der durchgeführten Ausspielungen als Erschwerungsgründe geltend zu machen, da die mit den Ausspielungen verbundene Gefährdung der Öffentlichkeit durch die große Zahl der angebotenen Automaten sowie die an eine breite Öffentlichkeit gerichtete Werbung für das Automatencasino vervielfacht worden sei. Die Strafbehörde erster Instanz habe die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten als Strafmilderungsgrund angeführt und die Strafe im unteren Drittel des vom Gesetzgeber für diese Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafrahmens festgesetzt. Bei Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe erweise sich die ausgesprochene Strafe auch bei Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als schuldangemessen.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 12. Juni 1990, B 699/90, ab. Antragsgemäß wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

1.4. In der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, nicht schuldig erkannt und nicht bestraft zu werden, sowie im Recht auf Besitz der für verfallen erklärten 19 Spielautomaten für verletzt.

In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, durch unvollständige und unrichtige Tatsachenfeststellung über die Art der gegenständlichen Automaten habe die erstinstanzliche Behörde ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen, obwohl die Glücksspielmonopolverwaltung zuständig gewesen wäre.

Bei den vorliegenden Automaten sei "die als Zufall bezeichnete Ergebniskomponente jedoch nur als Pseudozufall mit Hilfe eines elektronischen Generators implementiert. Tatsächlich hat sich der angefochtene Bescheid mit der Eigenschaft dieser Generatoren nicht auseinandergesetzt. Es könnte aber dahingestellt bleiben, wenn die nachstehenden Überlegungen als bekannt unterstellt werden. 'Zufall' existiert nicht real in der physikalischen Welt des Universums, er ist auch nicht labormäßig generierbar, sondern nur eine theoretische Abstraktion der Mathematik. ... Angesichts ... der noch in chaotischen Zuständen exakt nachweisbaren ordnenden Gesetzmäßigkeit kann der von GSG unterstellte Tatbestandsbegriff des 'Zufalls' gar nicht festgestellt werden, weil es ihn nicht gibt. Somit ist das GlücksspielG nach Denkgesetzen objektiv und im gegenständlichen Sachverhaltszusammenhang in bezug auf die gegenständlichen Spielgeräte subjektiv unanwendbar."

Mit Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion sei der Beschwerdeführer nicht mehr verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, auch wenn die Tatsache der Zurücklegung noch nicht im Handelsregister eingetragen worden sei. Die belangte Behörde habe die Zustellungen nach seinem Ausscheiden aus der Organfunktion in Verletzung von Verfahrensvorschriften an die Gesellschaft vorgenommen. Durch verspätetes tatsächliches Zukommen und Versagung einer Gelegenheit zur Kenntnis- und Stellungnahme sei der Beschwerdeführer im Recht auf Parteiengehör verletzt.

Bekämpft wird schließlich auch die Strafbemessung.

1.5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor. 2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. Die §§ 2 und 3 GlSpG 1962 in der Fassung BGBl. Nr. 626/1976 lauten:

"§ 2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung eine Gegenleistung in Aussicht stellt.

(2) Eine Ausspielung mittels eines Glücksspielapparates liegt vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung herbeigeführt wird.

(3) Ein Glücksspielautomat ist ein Glücksspielapparat, der nach Einwurf von Geld oder Spielmarken die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig herbeiführt oder der den Gewinn selbsttätig ausfolgt.

§ 3. Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, insbesondere aller Arten von Ausspielungen, wie Lotto und Toto, Klassenlotterie, sonstige Lotterien, Roulette und rouletteähnliche Spiele, Tombolaspiele, Glückshäfen und Juxausspielungen, sowie das Recht zum Betrieb von Spielbanken ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol)."

§ 4 GlSpG 1962 in der Fassung BGBl. Nr. 98/1979 lautet:

"§ 4. (1) Glücksspiele, die nicht in Form einer Ausspielung durchgeführt werden, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn kein Bankhalter mitwirkt oder der Einsatz 2 S nicht übersteigt.

(2) Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn der Einwurf den Betrag oder den Gegenwert von 5 S und der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von 100 S nicht übersteigen.

(3) Ausspielungen mittels eines Glücksspielapparates und Glücksspiele, die nicht in Form einer Ausspielung durchgeführt werden, dürfen, soweit sie dem Glücksspielmonopol unterliegen, nur in einer Spielbank durchgeführt werden."

Gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. in der Fassung BGBl. Nr. 292/1986 obliegt die Durchführung der dem Glücksspielmonopol (§ 3) unterliegenden Glücksspiele der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung, sofern das Recht zu ihrer Durchführung nicht an andere Personen übertragen wird (Art. II, Abschnitte D, E und F).

§ 49 Abs. 4 GlSpG 1962 in der Fassung BGBl. Nr. 98/1979 bestimmt:

"(4) Für das Strafverfahren wegen der Durchführung von Ausspielungen im Sinne des § 4 Abs. 3, ausgenommen solche mittels Glücksspielautomaten, außerhalb von Spielbanken ist die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung zuständig. Sie kann sich dabei der Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bedienen."

2.1.2. Die in der Zuständigkeitsnorm des § 49 Abs. 4 leg. cit. in der oben wiedergegebenen Fassung genannte Bestimmung des § 4 Abs. 3 leg. cit. ist - angesichts des im Beschwerdefall vorliegenden Sachverhaltes - insofern von Interesse, als sie anordnet, daß (unter anderem) Ausspielungen mittels eines Glücksspielapparates, soweit sie dem Glücksspielmonopol unterliegen, nur in einer Spielbank durchgeführt werden dürfen. Werden nun Ausspielungen mittels Glücksspielapparaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, entgegen dem Spielbankenvorbehalt außerhalb von Spielbanken durchgeführt, so fällt das Strafverfahren gemäß § 49 Abs. 4 leg. cit. in die Zuständigkeit der Glücksspielmonopolverwaltung. Hievon normiert § 49 Abs. 4 leg. cit. eine Ausnahme, nämlich für den Fall der Ausspielung mittels Glücksspielautomaten. Lägen also im Beschwerdefall bei den in Betrieb genommenen Glücksspielapparaten die - weiteren - Merkmale vor, die einen Glücksspielapparat zum Glücksspielautomaten im Sinne des § 2 Abs. 3 leg. cit. in der Fassung BGBl. Nr. 626/1976 qualifizieren, dann wäre das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz zu Recht von der Bezirksverwaltungsbehörde und nicht von der Glücksspielmonopolverwaltung durchgeführt worden. Eben diese Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde wird aber vom Beschwerdeführer bestritten, und zwar, wie die folgenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes zeigen, zu Recht.

2.1.3. Im angefochtenen Bescheid nimmt die belangte Behörde als erwiesen an, der Beschwerdeführer habe von den Spielern jeweils S 100,-- entgegengenommen und das vom jeweiligen Spieler gewünschte Gerät mittels eines Schlüssels in Betrieb gesetzt. Die Einsatzmöglichkeiten pro Spiel seien zwischen S 2,-- und S 10,-- gelegen. Die Behörde vertritt die Rechtsauffassung, es sei für die Qualifikation eines Glücksspielautomaten unerheblich, ob die Inbetriebnahme des Gerätes durch Geld, Spielmarken oder Schlüssel erfolge.

Diese Rechtsansicht ist unzutreffend. Sie würde sich mit dem Wortlaut der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 GlSpG in der Fassung BGBl. Nr. 626/1976 in unüberbrückbaren Widerspruch setzen. Während es für den Begriff der Ausspielung mittels eines Glücksspielapparates nach § 2 Abs. 2 leg. cit. nur darauf ankommt, daß die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung herbeigeführt wird, ist für den Begriff des Glücksspielautomaten wesentlich, daß es sich um einen Glücksspielapparat handelt, der nach Einwurf von Geld oder Spielmarken die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig herbeiführt oder der den Gewinn selbsttätig ausfolgt. Unter einem "Einwurf" von Geld oder Spielmarken kann jedoch ein Ingangsetzen durch einen Schlüssel nicht verstanden werden. Ein solches - unzutreffendes - Begriffsverständnis widerspräche insbesondere auch dem Sinn des § 4 Abs. 2 GlSpG 1962 in der Fassung aus 1976 und 1979, der zur Definition der sogenannten Bagatell-Glücksspielautomaten ebenfalls auf einen "Einwurf" im Betrag oder Gegenwert von S 2,-- (1976) bzw. S 5,-- (1979) abstellt, wäre es doch durch Inkasso eines jeweils höheren Betrages in Verbindung mit dem händischen Ingangsetzen des Apparates durch den das Glücksspiel Durchführenden unschwer möglich, sich über die Bagatellgrenze hinwegzusetzen. Zu Unrecht meint die belangte Behörde, daß der im Jahr 1976 gewählte Begriff "Einwurf" nichts anderes als "Einsatz" bedeute, und beruft sich dabei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dabei wird zunächst übersehen, daß das Gesetz bis 1976 den Begriff des Glücksspielautomaten gar nicht kannte, sodaß nicht etwa innerhalb der Definition des Glücksspielautomaten das Wort "Einsatz" durch das Wort "Einwurf" ersetzt worden wäre. Vielmehr wurde durch die zuletzt genannte Novelle der Begriff des Glücksspielautomaten im Gesetz erstmals definiert, und zwar als eine bestimmte Untergruppe von Glücksspielapparaten, für die unter anderem das Merkmal des Einwurfes von Geld oder Spielmarken charakteristisch ist. "Einsatz" ist hingegen der weitere Begriff der vermögensrechtlichen Leistung im Sinne des § 2 Abs. 1 GlSpG 1962 in der Fassung aus 1976, für die dem Spieler eine Gegenleistung in Aussicht gestellt wird. Auch § 4 leg. cit. in der Fassung der Novelle 1979 macht diesen begrifflichen Unterschied deutlich, wenn im Abs. 1 (der von Glücksspielen handelt, die nicht in Form einer Ausspielung durchgeführt werden) vom "Einsatz" die Rede ist, während im Abs. 2 (der Glücksspielautomaten betrifft) der engere Begriff des "Einwurfes" verwendet wird. Dies kommt auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur GlSpG-Nov 1976, 307 BlgNR 14. GP, zum Ausdruck, wo es heißt: "Durch die Neufassung des § 4 Abs. 2 wird auch klargestellt, daß nicht wie bisher, einer falschen Auslegung folgend, vielfach Spieler durch die Vorschreibung eines Mehrfachen des Spieleinsatzes als Einwurf zu höheren Gesamteinsätzen veranlaßt werden können."

Die belangte Behörde mißversteht auch die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 29. September 1978, Zl. 45 und

559/78 = ZfVB 1979/3/860, wonach die durch die Novelle 1976 eingetretene Änderung des Gesetzeswortlautes "Einwurf" (bisher "Einsatz") nicht als Änderung des Inhaltes der Norm zu verstehen sei. Der Gerichtshof, dem im damaligen Beschwerdefall ein Münzautomat und nicht ein händisch in Gang gesetzter Apparat vorlag, hat damit lediglich zum Ausdruck gebracht, daß der Münzeinwurf den bestimmten Betrag darstelle, der als Spieleinsatz (§ 2 Abs. 1 leg. cit.) entrichtet werde und auf den sich das Risiko des Spielers als Erleger beschränke. Der nicht rückerstattbare Münzeinwurf bilde den Einsatz auch im Sinne der Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Ob dieser Einsatz in der Höhe des Münzeinwurfes nun aber in Form eines einzigen Spielablaufes oder mehrerer Spielabläufe ausgespielt werde, vermöge an der Qualität des einmal geleisteten Einsatzes nichts zu ändern.

Da im Beschwerdefall nach den Feststellungen der belangten Behörde den in Rede stehenden Glücksspielapparaten das Merkmal des Entscheidungsablaufes "nach Einwurf von Geld oder Spielmarken" im Sinne des § 2 Abs. 3 GlSpG 1962 in der Fassung aus 1976 fehlte, handelte es sich nicht um Glücksspielautomaten, sodaß die für Monopoleingriffe mittels Glücksspielautomaten nach § 49 Abs. 4 leg. cit. ausnahmsweise angeordnete Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde nicht gegeben war.

Die belangte Behörde hat diesen Zuständigkeitsmangel der erstinstanzlichen Behörde nicht wahrgenommen und den angefochtenen Berufungsbescheid daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

2.2. Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei mit Zurücklegung seiner Funktion als Geschäftsführer der Gesellschaft mbH nicht mehr verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gewesen, ist hinsichtlich des Zeitpunktes der Beendigung der Geschäftsführerfunktion völlig unsubstantiiert. Der Beschwerdeführer vermochte damit die unter Hinweis auf den Notariatsakt vom 20. Jänner 1988 (Geschäftsführerbestellung), die Fertigung der Gewerbeanmeldung vom 1. März 1989 durch ihn als Geschäftsführer und die Handelsregisterauskunft vom 20. Juni 1989 (der Beschwerdeführer sei mit Eintragung vom 12. Mai 1989 als Geschäftsführer ausgeschieden) schlüssig begründete Feststellung, er sei im Tatzeitraum vom 3. bis 7. März 1989 handelsrechtlicher Geschäftsführer gewesen, nicht zu erschüttern; dies ungeachtet des Umstandes, daß der Zeitpunkt der Handelsregistereintragung betreffend das Ausscheiden als Geschäftsführer an sich ohne rechtliche Bedeutung ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Juni 1984, Slg. N.F. Nr. 11.460/A).

Der Verwaltungsgerichtshof kann auch keine entscheidungswesentliche Verletzung des Parteiengehörs feststellen, die dadurch eingetreten sein soll, daß die belangte Behörde Zustellungen nach Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der Organfunktion an die Gesellschaft vorgenommen habe, wodurch ihm die Schriftstücke verspätet zugekommen seien und er keine Gelegenheit zur Kenntnis- und Stellungnahme gehabt habe. Wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt, war der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren durch den nunmehrigen Beschwerdevertreter vertreten; die Zustellungen erfolgten an diesen. Da insbesondere das erstinstanzliche Straferkenntnis ordnungsgemäß zugestellt wurde, bestand Gelegenheit, in der Berufung sämtliche allfällige Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens zu rügen. Dieser Beschwerdevorwurf besteht daher nicht zu Recht.

2.3. § 50 Abs. 1 GlSpG 1962 in der Fassung BGBl. Nr. 626/1976 lautet:

"Des Eingriffes in das Glücksspielmonopol macht sich schuldig, wer

1. den Vorschriften über das Glücksspielmonopol zuwider ein Glücksspiel durchführt, die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;

2. ohne Ermächtigung gewerbsmäßig Spielanteile eines dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegenden Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überläßt."

§ 50 Abs. 2 leg. cit. in der Fassung BGBl. Nr. 292/1986 bestimmt:

"(2) Eingriffe in das Glücksspielmonopol werden mit Geldstrafe bis zu 300.000 S geahndet."

Nach § 50 Abs. 3 leg. cit. in der Fassung BGBl. Nr. 626/1976 unterliegen Gegenstände, mit deren Hilfe in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde, dem Verfall.

Entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde durch die bloße Zitierung des § 50 Abs. 1 GlSpG 1962 (ohne Bezeichnung der weiteren Untergliederung "Z. 1") das Gebot des § 44a lit. b VStG, wonach der Spruch des Straferkenntnisses die verletzte Verwaltungsvorschrift zu enthalten hat, nicht verletzt, da sich aus den mitzitierten Bestimmungen des § 3 und des § 5 Abs. 1 im Zusammenhalt mit der Umschreibung der Straftat eindeutig ergibt, daß innerhalb des § 50 Abs. 1 die verletzte Verwaltungsvorschrift jene der Z. 1 ist (vgl. in diesem Sinne Punkt 2.3. im hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1980, Zl. 1392/79 = ZfVB 1982/2/505).

2.4. Soweit der Beschwerdeführer - offenbar im Zusammenhalt mit seiner Behauptung, daß auch die Spieler durch das Drücken von Tasten auf das Spielgeschehen Einfluß nehmen konnten - erstmalig in der Beschwerde behauptet, es sei "die als Zufall bezeichnete Ergebniskomponente jedoch nur als Pseudozufall mit Hilfe eines elektronischen Generators implementiert", womit sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt habe, erweist sich dies als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (§ 41 VwGG).

2.5. Aus den Erwägungen unter Punkt 2.2. und 2.4. folgt, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet hat.

Da der Aufhebungsgrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit prävaliert, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 und 2 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

2.7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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