Normen
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
GetränkeabgabeG Krnt 1978 §8;
VwRallg;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
GetränkeabgabeG Krnt 1978 §8;
VwRallg;
Spruch:
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Das Bundesland Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 22.960,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Stadtsenates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 29. Mai 1989 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin Getränkeabgabe für Bemessungszeiträume in den Jahren 1982 bis 1987 unter Einbeziehung von Umschließungen (Verpackungen) in die Bemessungsgrundlagen festgesetzt.
Den gegen diese Bescheide von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorstellungen wurde mit den angefochtenen Bescheiden keine Folge gegeben. Dies übereinstimmend im wesentlichen mit der Begründung, § 8 des Getränkeabgabegesetzes 1978, LGBl. für Kärnten Nr. 94 (im folgenden kurz: GetrAbgG 1978), sei durch das Gesetz vom 26. April 1988, LGBl. Nr. 25, authentisch dahingehend interpretiert worden, daß zum Entgelt mit Ausnahme der im Gesetz genannten Faktoren alles gehöre, was aufgewendet werden müsse, damit der Verbraucher das Speiseeis oder das Getränk erhalte. Das Entgelt umfasse daher bei Speiseeis auch den Wert der mitverkauften Tüten und der mitverkauften Verpackungen und Löffel und bei Getränken auch den Wert der mitverkauften Einwegverpackungen, ähnlicher Gefäße und Trinkhalme.
Gegen diese Bescheide rief die Beschwerdeführerin zunächst den Verfassungsgerichtshof an, der jedoch die Behandlung der Beschwerden ablehnte und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Die vorliegenden Beschwerden machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerdeführerin erachtet sich jeweils in dem Recht verletzt, "für die anläßlich der entgeltlichen Abgabe von Getränken und Speiseeis mitübereigneten Gebinde nicht Getränke- und Speiseeissteuer entrichten zu müssen".
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihren Gegenschriften ebenso wie die mitbeteiligte Stadtgemeinde die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden; er hat erwogen:
§ 8 Abs. 2 bis 5 GetrAbgG 1978 idF vor dem Landesgesetz LGBl. Nr. 25/1988 lautet:
"(2) Als Entgelt gilt der Preis, der vom Letztverbraucher zu entrichten ist, abzüglich
- a) der Umsatzsteuer,
- b) der Abgabe von alkoholischen Getränken,
- c) der nach diesem Gesetz zu entrichtenden Abgabe und
- d) des Bedienungsgeldes.
(3) Bei der Berechnung der Abgabe für Getränke darf der Wert von Zugaben, die üblicherweise im Preis enthalten sind (Zucker, Milch, Zitrone usw.) nicht abgezogen werden.
(4) Wird die Abgabe in das Entgelt eingerechnet, so ist der Abgabenschuldner verpflichtet, den Letztverbraucher auf die Einrechnung der Abgabe in geeigneter Weise (Aushang, Vermerk in der Getränkekarte usw.) hinzuweisen.
(5) Ist in einem Preis der Wert des Getränkes und der Wert einer anderen Sache enthalten (z.B. Gedeck oder Frühstück in gastgewerblichen Betrieben), so ist jenes Entgelt anzunehmen, das in dem betreffenden Betrieb (falls eine gesonderte Verabfolgung in diesem Betrieb nicht efolgt, in ähnlichen Betrieben) für gleichartige Getränke bei gesonderter Verabfolgung üblich ist."
Das Landesgesetz vom 26. April 1988, LGBl. Nr. 25, mit dem das GetrAbgG 1978 authentisch interpretiert wird, bestimmt:
"§ 8 des Getränkeabgabegesetzes 1978, LGBl. Nr. 94, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 99/1979, ist so auszulegen, daß zum Entgelt mit Ausnahme der im Gesetz genannten Faktoren alles gehört, was aufgewendet werden muß, damit der Verbraucher das Speiseeis oder das Getränk erhält. Das Entgelt umfaßt daher
a) bei Speiseeis auch den Wert der mitverkauften Tüten und der mitverkauften Verpackungen und Löffel und
b) bei Getränken auch den Wert der mitverkauften Einwegverpackungen, ähnlicher Gefäße und Trinkhalme."
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich schon in seinem hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1990, Zlen. 90/17/0029, 0030, der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 14. Dezember 1989, B 1560, 1561/88, vertretenen Rechtsansicht angeschlossen, daß jede authentische Interpretation in Form eines Gesetzes insofern eine Änderung der Rechtslage bewirkt, als das neue Gesetz mit Rückwirkung an die Stelle des alten Gesetzes tritt. Er ging damals und geht auch weiterhin mit dem Verfassungsgerichtshof davon aus, daß gegen die von der belangten Behörde angewendeten Bestimmungen des eben zitierten Landesgesetzes über die authentische Interpretation des § 8 GetrAbgG 1978 keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Ihrem Inhalt nach sind die Kärntner Gemeinden seit der authentischen Interpretation des § 8 GetrAbgG 1978 ermächtigt, auch eine Abgabe auf Getränkeverpackungen und Speiseeisumschließungen auszuschreiben. Voraussetzung für die Erhebung einer solchen Abgabe durch Gemeindeabgabenbehörden ist jedoch in jedem Fall, daß spätestens im Zeitpunkt der Erlassung des obersten gemeindebehördlichen Abgabenbescheides eine entsprechende Verordnung des zuständigen Gemeindeorganes bereits in Kraft getreten ist; dies gilt im Hinblick darauf, daß die Vorstellungsbehörde einen mit Vorstellung bekämpften Bescheid nach der Rechts- und Tatsachenlage im Zeitpunkt von dessen Erlassung zu prüfen hat, selbst dann, wenn die landesgesetzliche Regelung ein Zurückgreifen auf schon vor ihrem Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalte anordnet (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1991, Zlen. 90/17/0193 u.a., unter Bezugnahme auf das weitere hg. Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 87/17/0254, betreffend die Rechtslage in Oberösterreich, die insoweit mit der Rechtslage in Kärnten vergleichbar ist, als auch dort der Entgeltbegriff des O.Ö. GetrAbgG durch das Landesgesetz LGBl. für Oberösterreich Nr. 85/1988 erweitert wurde und Art. II dieses Gesetzes vorsieht, daß die Neuregelung auf vorher verwirklichte Sachverhalte insoweit anzuwenden ist, als Verjährung gemäß § 152 O.Ö. LAO noch nicht eingetreten ist).
In den vorliegenden Fällen hat sich schon die Abgabenbehörde erster Instanz auf die §§ 2 und 3 der Klagenfurter Getränkeabgabenverordnung vom 17. Dezember 19679, Zl. 15.249/79, gestützt. Mit dieser Verordnung wurde eine Abgabe auf Umschließungen von Getränken und Speiseeis nicht ausgeschrieben. Nach den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Unterlagen haben die zuständigen Organe der mitbeteiligten Stadtgemeinde auch sonst bis zur Erlassung der Berufungsentscheidungen vom 29. Mai 1989 keine Verordnung mit diesem Inhalt in Kraft gesetzt.
Auf Grund des Gesagten war die Erhebung einer Abgabe auf Umschließungen von Getränken und Speiseeis durch die Gemeindeabgabenbehörden in den Beschwerdefällen rechtswidrig. Da die belangte Behörde dies in den angefochtenen Bescheiden verkannt hat, mußten diese gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben werden.
Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, noch auf das Beschwerdevorbringen näher einzugehen, die "authentische Interpretation" durch das LGBl. für Kärnten Nr. 25/1988 biete für die Ausschreibung einer Abgabe auf Umschließungen von Getränken und Speiseeis dann keine Deckung, wenn der Abgabepflichtige die Bemessungsgrundlage "nach dem Wareneingang ermittelt".
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2.
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