VwGH 90/17/0029

VwGH90/17/002923.5.1990

H-KG gegen Kärntner Landesregierung vom 2. August 1988, Zl. 3-Gem-1414/1/86, und vom 9. August 1988, Zl. 3-Gem-265/1/88, betreffend Vorschreibung von Getränkesteuer für die Jahre 1985 und 1986 (mitbeteiligte Partei: Stadt A)

Normen

AVG §66 Abs4;
GetränkeabgabeG Krnt 1978 §8;
AVG §66 Abs4;
GetränkeabgabeG Krnt 1978 §8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit vorläufigem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt A vom 28. April 1986 wurde die Getränkesteuer der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 1985 mit S 1.192.340,-- festgesetzt; unter Berücksichtigung der einbekannten Getränkeabgabe ergab sich ein Gesamtnachtrag von S 236.133,--, der der beschwerdeführenden Partei zur Zahlung vorgeschrieben wurde, weil im Ausmaß der Umsatzdifferenz von der beschwerdeführenden Partei Anteile für Flaschen und sonstige Umschließungen von Getränken der Bemessungsgrundlage zu Unrecht nicht hinzugerechnet worden seien.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt A vom 11. Juni 1986 keine Folge gegeben. In der Begründung heißt es unter anderem, in den Fällen, in denen die Umschließung von der Abgabenbehörde erster Instanz in die Bemessungsgrundlage mit eingerechnet worden sei, könne der Letztverbraucher das betreffende Getränk bzw. Speiseeis nur mit der angebotenen Getränkeumschließung erwerben. Die Abgabe des Getränkes in einer anderen Form sei nicht vorgesehen. Für die Rückgabe dieser Behältnisse werde kein Pfandersatz verlangt und die Herausrechnung, wie sie von der Beschwerdeführerin vorgenommen werde, erfolge auch nicht in der Weise, daß der Letztverbraucher bei der Bezahlung eines Getränkes ersehen könne, wieviel er für das Getränk selbst und wieviel er für die Umschließung zahle. Der Letztverbraucher erwerbe ein Getränk mit der Umschließung in einem Gesamtpreis, dies sei das Entgelt für den Erwerb des Getränkes. Der Letztverbraucherpreis sei daher ein Inklusivpreis, der auch die Kosten der Getränkeumschließung beinhalte. Von diesem dürften nur die gemäß § 8 Abs. 2 lit. a bis d des Kärntner Getränkeabgabegesetzes 1978, LGBl. Nr. 94 (im folgenden: Krnt GetrAbgG 1978) angeführten Bestandteile herausgerechnet werden.

Die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 2. August 1988 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt:

"Der Schwerpunkt des Vorbringens der Einschreiterin sowohl in der Vorstellung als auch im bisherigen Verfahren liegt in der Auffassung, daß jede mit einem Getränk mitverkaufte Umschließung mit ihrem Anteil am einheitlichen Gesamtpreis aus der Getränkesteuerbemessungsgrundlage auszuscheiden ist. Im wesentlichen wird dadurch die Frage aufgeworfen, ob als Entgelt im Sinne des Getränkeabgabegesetzes 1978 der Preis einschließlich des Wertes von Getränkeumschließungen, wie Flaschen, Dosen, Tetra-Pack u.ä. anzunehmen ist.

Gemäß § 8 Abs. 2 des Getränkeabgabegesetzes 1978 gilt als Entgelt der Preis, der vom Letztverbraucher zu entrichten ist, abzüglich der Umsatzsteuer, der Abgabe von alkoholischen Getränken, der nach dem Getränkeabgabegesetz zu entrichtenden Abgabe und des Bedienungsgeldes. ...

Sowohl der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 5. Juli 1982, Zahl: 82/17/0003) als auch der Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 9228/1981) nehmen bei gleichgelagerter Rechtslage an, daß in den Fällen, in denen sich etwa der Preis eines Getränkes aus dem Getränkepreis, aus einem bestimmten Prozentsatz für das Service, aus der Alkoholsteuer, aus der Getränkesteuer und der Mehrwertsteuer sowie einem Gedeckpreis ergibt, es unzulässig sei, den Prozentsatz für Gedeckkosten vom Getränkepreis abzuziehen. ... Die im Zusammenhang mit der Abgabe von Getränken üblicherweise verbundenen Dienstleistungen sind notwendiger Bestandteil des Entgeltes des Getränkes.

... Anders hingegen ist der Fall etwa bei Aufwendungen für

Einsätze von Flaschen und ähnlichen Gebinden, die vom Verkäufer des Getränkes wiedererstattet werden. Auch hier ist jedoch - bezogen auf den Inhalt des Gebindes diejenige Aufwendung, die getätigt werden muß, um das Getränk immer wieder anzubieten und zu veräußern - unabdingbarer Bestandteil des Entgeltes für das Getränk.

...

Dessen ungeachtet ist festzuhalten, daß mit Gesetz vom 26.4.1988 LGBl. Nr. 25/1988 eine authentische Interpretation des Getränkeabgabegesetzes 1978 erfolgt ist und diese begrifflich darstellt, was der Inhalt des geltenden Rechtes ist. Demnach wurde das Getränkeabgabegesetz 1978 authentisch dahingehend interpretiert, daß § 8 des

Getränkeabgabegesetzes 1978 ... so auszulegen ist, daß zum

Entgelt mit Ausnahme der im Gesetz genannten Faktoren alles gehört, was aufgewendet werden muß, damit der Verbraucher ... das Getränk erhält. Das Entgelt umfaßt daher

  1. a) ...
  2. b) bei Getränken auch den Wert der mitverkauften Einwegverpackungen, ähnlicher Gefäße und Trinkhalme."

1.2. Mit vorläufigem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt A vom 23. März 1987 wurde die Getränkesteuer der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 1986 mit S 1.236.409,-- festgesetzt; unter Berücksichtigung der einbekannten Getränkeabgabe ergab sich daher ein Gesamtnachtrag von S 251.458,--, der der Beschwerdeführerin zur Zahlung vorgeschrieben wurde, weil im Ausmaß der Umsatzdifferenz von der Beschwerdeführerin Anteile für Flaschen und sonstige Umschließungen von Getränken der Bemessungsgrundlage zu Unrecht nicht hinzugerechnet worden seien.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt A vom 13. Jänner 1988 keine Folge gegeben.

Die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 9. August 1988 - mit der gleichen Begründung wie in dem unter 1.1. genannten Vorstellungsbescheid - als unbegründet abgewiesen.

1.3. Mit Erkenntnis vom 14. Dezember 1989, B 1560, 1561/88 wies der Verfassungsgerichtshof die gegen die beiden Vorstellungsbescheide der Kärntner Landesregierung erhobene Verfassungsgerichtshofbeschwerde ab, da die Beschwerdeführerin durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden sei. Antragsgemäß wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Der Verfassungsgerichtshof faßte seine Begründung dahingehend zusammen, sowohl im Hinblick auf die Rechtslage, wie sie gemäß § 8 Abs. 2 Krnt GetrAbgG 1978 vor der "authentischen Interpretation" bestanden habe, als auch angesichts der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, schließlich aber auch vor dem Hintergrund der Verwaltungspraxis in Kärnten vor der "authentischen Interpretation" könne dem Gesetz vom 26. April 1988 LGBl. Nr. 25 eine vertrauensverletzende Wirkung nicht beigemessen werden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das genannte Gesetz unter den Gesichtspunkten, die zur Aufhebung des Wiener Gesetzes vom 30. September 1983 mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1988, G 121/88, geführt hätten, lägen bei diesem Ergebnis nicht vor.

1.4. In ihrer Beschwerdeergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Nach der Beschwerdebegründung sei unter der entgeltlichen Abgabe von Getränken zum Genusse nur die Abgabe von Flüssigkeiten zu verstehen, die üblicherweise zum Trinken verwendet würden. Die "authentische Interpretation" könne nicht rückwirkend auf das interpretierte Gesetz angewendet werden. Sie stelle in Wahrheit nicht die Auslegung eines bestehenden Gesetzes klar, sondern schaffe rückwirkend materiell einen anders gearteten, erweiterten Rechtsinhalt. Die beschwerdeführende Partei erachte sich in ihrem Recht dadurch verletzt, daß eine Getränkesteuernachforderung durch Einrechnung des Gebindes in die Bemessungsgrundlage erfolge. Von der unrichtigen Rechtsauffassung ausgehend, hätten es die belangte Behörde und die Unterinstanzen unterlassen, zu den ausgewiesenen Kürzungsposten der Bemessungsgrundlage Stellung zu nehmen; sie hätten sich damit begnügt, Differenzbeträge als Nachbelastung vorzuschreiben. Die Funktion der Verpackung eines Getränkes ende in der Regel mit dem Verbrauch des Getränkes. Die Verpackung werde von diesem Zeitpunkt an selbständig, und zwar je nach ihrer Beschaffenheit Abfall oder ein selbständiger Gebrauchs- oder Verwendungsgegenstand, wie etwa Trinkbecher, Souvenirgegenstände etc. Die Gebinde seien daher, ebenso wie dies bei den "anderen Sachen" gemäß § 8 Abs. 5

Krnt GetrAbgG 1978 der Fall sei, keineswegs ein nicht wegzudenkendes Zubehör zum Getränk.

1.5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 8 Abs. 2 bis 5 Krnt GetrAbgG 1978 lautet:

"(2) Als Entgelt gilt der Preis, der vom Letztverbraucher zu entrichten ist, abzüglich

  1. a) der Umsatzsteuer,
  2. b) der Abgabe von alkoholischen Getränken,
  3. c) der nach diesem Gesetz zu entrichtenden Abgabe und
  4. d) des Bedienungsgeldes.

(3) Bei der Berechnung der Abgabe für Getränke darf der Wert von Zugaben, die üblicherweise im Preis enthalten sind (Zucker, Milch, Zitrone usw.) nicht abgezogen werden.

(4) Wird die Abgabe in das Entgelt eingerechnet, so ist der Abgabenschuldner verpflichtet, den Letztverbraucher auf die Einrechnung der Abgabe in geeigneter Weise (Aushang, Vermerk in der Getränkekarte usw.) hinzuweisen.

(5) Ist in einem Preis der Wert des Getränkes und der Wert einer anderen Sache enthalten (z.B. Gedeck oder Frühstück in gastgewerblichen Betrieben), so ist jenes Entgelt anzunehmen, das in dem betreffenden Betrieb (falls eine gesonderte Verabfolgung in diesem Betrieb nicht erfolgt, in ähnlichen Betrieben) für gleichartige Getränke bei gesonderter Verabfolgung üblich ist."

Das Landesgesetz vom 26. April 1988, LGBl. Nr. 25, mit dem das GetrAbgG 1978 authentisch interpretiert wird, bestimmt:

"§ 8 des Getränkeabgabegesetzes 1978, LGBl. Nr. 94, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 99/1979, ist so auszulegen, daß zum Entgelt mit Ausnahme der im Gesetz genannten Faktoren alles gehört, was aufgewendet werden muß, damit der Verbraucher das Speiseeis oder das Getränk erhält. Das Entgelt umfaßt daher

a) bei Speiseeis auch den Wert der mitverkauften Tüten und der mitverkauften Verpackungen und Löffel und

b) bei Getränken auch den Wert der mitverkauften Einwegverpackungen, ähnlicher Gefäße und Trinkhalme."

2.2. Der Verwaltungsgerichtshof geht wie der Verfassungsgerichtshof im Vorerkenntnis vom 14. Dezember 1989, B 1560, 1561/88, davon aus, daß jede authentische Interpretation in Form eines Gesetzes insofern eine Änderung der Rechtslage bewirkt, als das neue Gesetz mit Rückwirkung an die Stelle des alten Gesetzes tritt. Er geht weiters mit dem Verfassungsgerichtshof davon aus, daß gegen die von der belangten Behörde angewendeten Bestimmungen des eben zitierten Landesgesetzes über die authentische Interpretation des § 8 Krnt GetrAbgG 1978 keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Jedenfalls auf dem Boden dieser auch den vorliegenden Fall - kraft der einer authentischen Auslegung eigenen Rückwirkung - erfassenden Norm erweist sich der Vorwurf der inhaltlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide als unzutreffend. Das Entgelt umfaßt vielmehr bei Getränken auf Grund dieser ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung auch den Wert der mitverkauften Einwegverpackungen, ähnlicher Gefäße und Trinkhalme.

2.3. Aber auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften hat die beschwerdeführende Partei keine Mängel dargetan, bei deren Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Insbesondere ist die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe sich mit den "Kürzungsposten der Bemessungsgrundlage" nicht auseinandergesetzt, in keiner Weise konkretisiert. Vielmehr wiederholt die Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang lediglich ihre Rechtsauffassung, daß der Wert der Getränkeumschließungen nicht als notwendiger Bestandteil der Bemessungsgrundlage betrachtet werden könne. Im besonderen wird von der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet, die in Rede stehenden Verpackungskostenanteile beträfen nicht "mitverkaufte Einwegverpackungen"; sie läßt vielmehr die Feststellungen der Verwaltungsbehörden unwidersprochen, daß bei den zur Bemessung herangezogenen Getränken ein Pfandsystem nicht eingerichtet war und auch sonst eine Rückerstattung des Wertes der Verpackung durch die Beschwerdeführerin bei (allfälliger) Rückgabe (sofern eine solche überhaupt in Betracht kommt) nicht erfolgte. Wenn die belangte Behörde sodann Gebinde dieser Art unter den Begriff der Einwegverpackung subsumiert hat, so erweist sich dies nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht als rechtsirrig.

2.3. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst, BGBl. Nr. 206/1989.

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