VwGH 90/16/0231

VwGH90/16/023111.4.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr, Mag. Meinl, Dr. Kramer und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde des Dr. Gerhard F, Rechtsanwalt, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der N-Computer Gesellschaft m.b.H. gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 19. Oktober 1990, GZ. 7/2/I-13/2/-/90, betreffend Nacherhebung von kraft Gesetzes entstandenen Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:

Normen

ZollG 1955 §174 Abs3 litc;
ZollG 1955 §52 Abs2 litf;
ZollG 1955 §56 Abs4;
ZTG 1958 ZTNr84.53;
ZTG 1958 ZTNr90.28;
ZollG 1955 §174 Abs3 litc;
ZollG 1955 §52 Abs2 litf;
ZollG 1955 §56 Abs4;
ZTG 1958 ZTNr84.53;
ZTG 1958 ZTNr90.28;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.935,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bezüglich des Sachverhaltes und des bisherigen Verfahrensablaufes wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juli 1990, Zl. 90/16/0053, verwiesen, mit welchem der im Gegenstande erlassene Bescheid der belangten Behörde vom 24. Jänner 1990 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden war. Der Gerichtshof hatte hierbei für bestimmend erachtet, daß die belangte Behörde die Unzuständigkeit des Hauptzollamtes Klagenfurt als Abgabenbehörde erster Rechtsstufe nicht von Amts wegen wahrgenommen hatte.

Mit daraufhin im fortgesetzten Verfahren im Instanzenzug ergangenen inhaltsgleichen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Oktober 1990 wurde abermals unter Berufung auf § 174 Abs. 3 lit. c iVm § 3 Abs. 2 ZollG die Zollschuld kraft Gesetzes zuzüglich Säumniszuschlag in der Höhe von insgesamt 741.820 S geltend gemacht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Bundesminister für Finanzen legte die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, die vorgeschriebenen Eingangsabgaben nicht entrichten zu müssen, weil er zum einen die von der belangten Behörde bestätigte Einreihung der streitverfangenen "Board Test Workstation" in die Zolltarifnummer 90.28 B für nicht zutreffend hält, sondern eine Tarifierung nach der Nummer 84.53, welche die Zollfreiheit vorsieht, anstrebt und zum anderen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 174 Abs. 3 lit. c ZollG für eine Nachforderung der Eingangsabgaben als nicht erfüllt erachtet.

Die angefochtene Tarifierung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Gemäß § 6 Abs. 1 erster Halbsatz ZollG ist für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen, insbesondere für den Fall ihrer Änderung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Verzollung einer dem Zollamt gestellten Ware unter Abgabe einer ordnungsgemäßen Anmeldung und unter Vorlage der für die beantragte Abfertigung erforderlichen Unterlagen beantragt wird.

Die belangte Behörde hatte bei Bestätigung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides des Hauptzollamtes Klagenfurt vom 31. August 1990 das Tarifrecht anzuwenden, das zum Zeitpunkt der Gegenstand der Nachforderung bildenden beiden Verzollungen gegolten hatte. Das war für die am 9. und 11. September 1986 zum freien Verkehr durch Verzollung abgefertigten streitverfangenen Waren ("Board Test Workstation" und Teile hiezu) das mit 31. Dezember 1987 außer Kraft getretene Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74.

Die Warenbezeichnungen der beiden in Betracht kommenden Tarifnummern des Zolltarifes - der gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit. einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildete - lauteten:

"84.53 Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und Einheiten davon; magnetische und optische Datenleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

90.28 Elektrische und elektronische Meß-, Prüf-, Kontroll-, Regulier- und Analyseninstrumente, -apparate, -geräte und -maschinen:"

Nach der Anmerkung 3a galten als "automatische Datenverarbeitungsmaschinen" im Sinne der Nr. 84.53:

"1 - Digital-Maschinen mit Speichern, die nicht nur die Datenverarbeitungsprogramme bzw. die Datenverarbeitspprogramme und die zu verarbeitenden Daten aufnehmen können, sondern auch ein Programm für das Übersetzen der formalen Programmsprache, in der die Programme geschrieben sind, in die Maschinensprache. Diese Maschinen müssen einen Hauptspeicher haben, der zur Durchführung eines Programms unmittelbar zugänglich ist und dessen Kapazität mindestens dazu ausreicht, die Teile des Verarbeitungs- und Übersetzungsprogramms und die Daten zu speichern, die für den laufenden Verarbeitungsvorgang benötigt werden. Sie müssen auch selbst geeignet sein, durch logische Entscheidung auf Grund von im Ausgangsprogramm enthaltenen Befehlen die Ausführung eines Programms während des laufenden Verarbeitungsvorganges zu ändern;

2 - Analog-Maschinen, die geeignet sind, mathematische

Vorgänge nachzuahmen. Diese müssen mindestens analoge

Rechenelemente, Kontroll- und Steuerelemente und

Programmierungselemente enthalten;

3 - Hybrid-Maschinen, die entweder aus einer Digital-Maschine

mit Analogelementen oder aus einer Analog-Maschine mit Digitalelementen bestehen."

Trotz der Verwendung des Wortes "gelten" handelt es sich bei dieser Bestimmung weder um eine Fiktion noch um eine widerlegbare Vermutung, sondern um die tarifliche Definition des Begriffes "automatische Datenverarbeitungsmaschinen". Das ergibt sich aus den englischen und französischen Fassungen dieser Bestimmung in der Konvention vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung von Waren in die Zolltarife, BGBl. Nr. 103/1960, in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens vom 9. Juni 1970, BGBl. Nr. 100/1972 ("means"; "on entend").

Welche Waren zur Tarifnummer 90.28 gehörten, war abschließend ("umfaßt nur") in der Anmerkung 5 zum Kapitel 90 bestimmt. Hier kommt im Beschwerdefall nur die lit. a dieser Bestimmung in Betracht. Von ihr waren Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen elektrischer Größen erfaßt.

Gemäß Anmerkung 1l zum Abschnitt XVI waren Waren des Kapitels 90 von diesem Abschnitt ausgenommen.

Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Unterkapitel stellten nur Hinweise für das Aufsuchen der Waren dar; maßgebend für die Einreihung in den Tarif waren der Wortlaut der Tarifnummern und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln sowie die Allgemeinen Tarifierungsvorschriften, letztere jedoch nur insoweit, als sie dem Wortlaut der Tarifnummern und Anmerkungen nicht widersprachen (Allgemeine Tarifierungsvorschrift 1).

Diese Anmerkungen sind Bestandteile des Zolltarifs und haben den Zweck, die Tarifnummern gegeneinander abzugrenzen. Sie stellen, wie auch im Beschwerdefalle, klar, wie Tarifierungskonflikte zu lösen sind. Nur wenn derartige abgrenzende Anmerkungen fehlen, sind solche Tarifierungskonflikte mit Hilfe der subsidiär anzuwendenden Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3a zu regeln. Da dies im Streitfall nicht zutrifft, ist zur Lösung der strittigen Rechtsfrage in der durch die Allgemeine Tarifierungsvorschrift 1 festgelegten Reihenfolge vorzugehen, also der Wortlaut der Tarifnummern und der dazugehörigen Anmerkungen zu beachten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. im Zusammenhang das Erkenntnis vom 1. Dezember 1987, Zl. 87/16/0118) sind im Interesse der Rechtssicherheit und der Meßbarkeit des Verwaltungshandelns die Waren grundsätzlich nach ihrer objektiven Beschaffenheit in den Zolltarif, der als international verbindliches Warenverzeichnis für die Signatarstaaten der obgenannten Konvention die Grundlage für die Einreihung der weltweit gehandelten Waren bildet, eingeordnet. Es kommt also grundsätzlich auf an der Ware selbst feststellbare objektive Merkmale an.

Maßgebend für die Zuweisung der streitverfangenen "Board Test Workstation" ist die vom ausländischen Hersteller stammende und bei den Akten des Verwaltungsverfahrens erliegende technische Beschreibung der Arbeitsweise und Funktion dieses Test-Systems, wie sie auch im angefochtenen Bescheid wiedergegeben wird. Darnach handelt es sich um ein universelles, computergesteuertes high-speed Test System zum Testen von analogen, digitalen und hybriden elektronischen Baugruppen. Analogmessungen erfolgen standardmäßig mit den sehr schnellen und präzisen Basisinstrumenten des Test Systems, die direkt über den internen Tester-Bus angesteuert werden. Die digitale Treiber-Sensor-Elektronik bietet die Möglichkeit der Mehrkanalimpuls- und Frequenzmessung. Beim In-Circuit-Test werden Bereich und Genauigkeit der Widerstandsmessung vor allem durch Auflösung und Genauigkeit von Meß-Quellen und -instrumenten bestimmt. In der Praxis ergeben sich Meßmöglichkeiten von 10 m Ohm bis ca. 100 MegOhm.

Widerstandsmessungen können als 2, 3, 4, 5, 6 Draht-Messungen und auch als 6-Draht-Messung mit aktivem Guardstrom erfolgen. Die hohe Auflösung der Vierquadranten-Meßbrücke erlaubt eine Kapazitätsmessung von Werten kleiner 2 pF bis ca. 10.000 uF, wobei bei mittleren Werten die Meßgenauigkeit bei ca. 1 % liegt. Bei Induktivitäten erlaubt die Vierquadranten-Meßbrücke Messungen im Bereich einiger hundert Nanohenry bis zu 1000 Henry, die Meßgenauigkeit bei mittleren Werten liegt bei ca. 1 %.

Der bei der Empfängerin als Produktionsmeister tätig gewesene M sagte über die Arbeitsweise und den Verwendungszweck des streitverfangenen Gerätes als Zeuge vor dem Hauptzollamt Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz am 3. Juni 1987 folgendes zur Niederschrift aus:

"Ich bin seit 01. August 1984 bei der Fa. N-COMPUTER Ges.m.b.H. A-nnnn X/Tallach 68 beschäftigt. Ich bin als Produktionsmeister mit der Leitung der Produktion von Computerteilen und Computer-Systemen befaßt. In unserer Produktion werden auch BOARDS, Teile für Computer hergestellt. Für die Meßdatenverarbeitung bei der Produktion der BOARDS wurde im September 1986 das GenRAD "SYSTEM I" beinhaltend eines PROZESS COMPUTERS FÜR DIE MESSDATENVERARBEITUNG angekauft und installiert. Dieses GenRad SYSTEM wird zur Überprüfung der bei uns erzeugten BOARDS auf Ihre Funktionsfähigkeit eingesetzt werden. Diese Überprüfung wird eine Qualitätskontrolle darstellen, ob die BOARDS funktionsfähig sind. Im Fall in dem die BOARDS nicht funktionsfähig sind werden durch das GenRad SYSTEM die Fehlerquellen und Fehlerursachen schriftlich aufgezeigt, damit sie behoben werden können. Gleichzeitig werden die Meßdaten statistisch erfaßt, um bei späterer Auswertung durch das Gerät feststellen zu können, wo die häufigsten Fehlerquellen liegen. Zur Zeit ist das GenRad SYSTEM noch nicht betriebsbereit, da für die Überprüfung der BOARDS die einzelnen Adapter, die bereits bestellt sein dürften, fehlen. Mit dem GenRad SYSTEM wurde zu Einschulungszwecken in Hinblick auf die Überprüfung der BOARDS gearbeitet. Es wurde somit mit dem Betriebssystem des GenRad-Gerätes mit eingebauten PROZESSCOMPUTER FÜR DIE MESSDATENVERARBEITUNG aus Schulungszwecken gearbeitet. BOARDS werden von unserer Firma zum Verkauf als auch zum Einbau in bestehende Computer-Systeme erzeugt. Erwähnen möchte ich auch daß ich in Amerika, bei der Erzeugerfirma am GenRad SYSTEM eingeschult wurde. Mehr kann ich zur Sache nicht angeben.

Nachdem ich meine Zeugenaussage durchgelesen habe, bestätige ich, daß diese wahrheitsgetreu niedergeschrieben wurde und unterschreibe ohne Zusatz und Änderung."

Daraus folgt aber, daß die Funktion des streitverfangenen Test-Systems nicht, wie bei der Datenverarbeitung, nur darin besteht, Daten aller Art in vorbestimmten logischen Folgen und zu einem bestimmten Zweck oder bestimmten Zwecken zu verarbeiten. Sein Verwendungszweck besteht auch nicht nur darin, auf Grund von logisch miteinander verbundenen und in Übereinstimmung mit vorbestimmten Befehlen (dem Programm) durchgeführten Arbeitsgängen Daten zu liefern, die entweder direkt als solche verwendet werden können oder die ihrerseits wieder als Daten für andere Datenverarbeitungsvorgänge dienen (siehe die Bem. (1) zur Tarifnummer 84.53 der Erläuterungen zum österreichischen Zolltarif).

Das streitige Test-System hat vielmehr über die Registrierung und Auswertung von Daten und ihre Verwendbarkeit hinaus die Aufgabe, eine Qualitätskontrolle der "BOARDS" (Computerteile) auf elektronischem Wege durchzuführen. Nach dem bei den Akten des Verwaltungsverfahrens erliegenden Prospekt des ausländischen Herstellers beschleunigen gesteigerte Diagnostik und leicht zu lesende Reparaturmeldungen die Boardreparatur "(Enhanced Diagnostics and Easy-To-Read Repair Messages Speed Board Repair").

Damit aber sind die für eine Tarifierung nach der Tarifnummer 90.28 erforderlichen Voraussetzungen der Anmerkung 5a zum Kapitel 90 erfüllt. Bei Auslegung des Begriffes "zum Messen" ist davon auszugehen, daß unter dem bezeichneten verbum legale im allgemeinen Sprachgebrauch das Feststellen des Meßwertes einer physikalischen Größe (der Meßgröße) durch Vergleich mit einer bekannten Bezugsgröße verstanden wird. Demnach erfordert das Messen elektrischer Größen sowohl die Aufnahme elektrischer Impulse als auch deren Anzeige oder Aufzeichnung. Beide Voraussetzungen liegen nach der oben wiedergegebenen technischen Beschreibung im Streitfalle vor.

Der Zuweisung des streitverfangenen Test-Systems zur Tarifnummer 90.28 steht nicht entgegen, daß dieses System nach der technischen Beschreibung auf einem Mehrrechnerkonzept mit einem Zentralrechner, einem 40 MHz High-Speed Rechner zur Steuerung des digitalen Testablaufes sowie aus Sub-Rechnern für die I/O-Steuerung, das optionale Netzwerkinterface und die intelligenten Reparatur-Terminals besteht. Maßgebend für die Einreihung in den Zolltarif sind, wie oben dargelegt, der Wortlaut der Tarifnummern und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln sowie die Allgemeinen Tarifierungsvorschriften, letzere jedoch nur subsidiär.

Das im Beschwerdefall zu tarifierende komplexe Test-System wird, auch wenn man unterstellt, daß darin automatische Datenverarbeitungsmaschinen integriert sind, vom Wortlaut der Nr. 90.28 (Elektrische und elektronische Meß-, Prüf-, Kontroll-, Regulier- und Analyseninstrumente, -apparate, -geräte und -maschinen) erfaßt. Dagegen trifft der Wortlaut der Tarifnummer 84.53 (Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und Einheiten davon) allenfalls auf die oben erwähnten und integrierten Rechner, nicht aber auf das komplexe Test-System zu. Daneben stellt der Wortlaut der Tarifnummer 84.53 ausdrücklich klar, daß automatische Datenverarbeitungsmaschinen auch Teile anderer, im Zolltarif aufgeführter Waren sein können. Sie fallen nämlich nur dann unter diese Tarifnummer, wenn sie "anderweitig weder genannt noch inbegriffen" sind. Dies trifft im Streitfalle zu. Denn die automatischen Datenverarbeitungsmaschinen sind im streitverfangenen Test-System, bei dem es sich um ein computergesteuertes Test-System zum Testen von Baugruppen der Tarifnummer 90.28 handelt, integriert.

In Übereinstimmmung mit dieser im Wortlaut der Tarifnummer 84.53 getroffenen gesetzlichen Regelung sehen die Erläuterungen zum österreichischen Zolltarif, die nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 5514/F, 5585/F, 5940/F und 6020/F) zwar keine Rechtsnormqualität haben, wohl aber einen maßgeblichen Auslegungsbehelf darstellen, vor, daß diese Nummer nicht solche Maschinen, Apparate und Geräte umfaßt, die bereits zur Durchführung bestimmter Funktionen bestimmt sind, auch dann, wenn sie mit automatischen Datenverarbeitungsmaschinen arbeiten oder solche eingebaut haben. Derartige Maschinen, Apparate und Geräte sind in die jeweilige Nummer einzureihen, in der ihre Funktion genannt oder beschrieben ist (Bem. (1) zur Tarifnummer 84.53).

Damit ist klargestellt, daß der Tarifierung des streitverfangenen Test-Systems der Umstand nicht entgegensteht, daß es Geräte enthält, die, für sich gesehen, sich als Einheiten automatischer Datenverarbeitungsmaschinen der Tarifnummer 84.53 darstellen (z.B. der erwähnte Zentralrechner und die anderen Rechner). Denn auch in Waren der Tarifnummer 90.28 können automatische Datenverarbeitungsmaschinen integriert sein.

Als Ware des Kapitels 90 ist die streitverfangene "Board Test Workstation", wie von der belangten Behörde richtig entschieden, vom Abschnitt XVI und damit vom Kapitel 84 des Zolltarifes ausgeschlossen (Anmerkung 1l zum Abschnitt XVI). Nach dem Wortlaut der Tarifnummer 90.29 gehören Teile und Zubehör, die ihrer Beschaffenheit nach ausschließlich oder hauptsächlich für Instrumente, Apparate und Geräte der Nr. 90.28 bestimmt sind, in diese Nummer.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, daß die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Tarifierung der "Board Test Workstation" und die dazugehörigen Teile richtet, unbegründet ist.

Zu dem weiteren Beschwerdevorbringen, im Beschwerdefall seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 174 Abs. 3 lit. c ZollG nicht erfüllt, führt der Beschwerdeführer wörtlich übereinstimmend mit dem Vorbringen im Administrativverfahren aus, tatsächlich seien den Zollorganen bei beiden Verzollungen sämtliche vollständigen Unterlagen vorgelegen und es seien auch alle bedeutsamen Umstände offengelegt worden. Es seien sowohl die Handelsrechnungen als auch die Systemdokumentation und die "Packing List" sowie weitere Prospekte vorgelegen und es sei auch die gesamte Anlage von den Zollorganen genauestens besichtigt worden. Auch heute lägen keine weiteren oder anderen Unterlagen vor und es sei das Hauptzollamt Klagenfurt offensichtlich lediglich zu einer anderen Rechtsansicht gelangt, weshalb die Festsetzung der Abgabenschuld kraft Gesetzes nicht zur Anwendung kommen könne.

Die Beschwerde vermag auch mit diesen Ausführungen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht mit Erfolg darzutun.

Gemäß dem zur Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides erhobenen § 174 Abs. 3 lit. c ZollG in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung vor der am 1. Jänner 1988 in Kraft getretenen Zollgesetznovelle 1987, BGBl. Nr. 663, entstand die Zollschuld kraft Gesetzes für den, der durch unrichtige oder unvollständige Angaben in der Warenerklärung bewirkte, daß eine zollpflichtige Ware zollfrei oder unter Festsetzung eines geringeren Zollbetrages vom Zollamt ausgefolgt wurde, hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Zollbetrages.

Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Im Grunde des § 52 Abs. 2 lit. f ZollG in der vor der Zollgesetznovelle 1987, BGBl. Nr. 663, geltenden Fassung hatte die schriftliche Warenerklärung grundsätzlich die Art und Beschaffenheit der Waren nach sprachgebräuchlicher, handelsüblicher oder zolltarifarischer Benennung zu enthalten; bei zum Handel bestimmter Waren auch die Angabe der Zolltarifnummer mit der allfälligen Unterteilung, sofern nicht alle für die Zollbehandlung maßgebenden, nicht ohne weiteres erkennbaren Merkmale erklärt wurden.

Unter den nach § 52 Abs. 2 lit. f ZollG zu erklärenden, nicht ohne weiters erkennbaren Merkmalen sind jene zollrechtlich relevanten Tatsachen zu verstehen, die sich an der Ware selbst feststellen lassen, also vor allem die Tarifierungsmerkmale, die besonderen Beschaffenheitsmerkmale in Hinsicht auf die anzuwendende Bestimmung des Zolltarifes. Diese Merkmale sind mit jener Genauigkeit zu erklären, die für die Tarifierung der Ware erforderlich ist. Die Rechtserheblichkeit dieser Tatsachen ist immer von den Umständen des jeweiligen Verzollungsfalles abhängig. Was zu einer vollständigen Offenlegung gehört, hat der Verfügungsberechtigte in der schriftlichen Warenerklärung zunächst selbst nach bestem Wissen und Gewissen, d.h. nach der äußersten, dem Erklärungspflichtigen nach seinen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt zu beurteilen. Objektiv setzt die Vollständigkeit voraus, daß alle für eine ordnungsgemäße Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Tatsachen offengelegt werden (vgl. VwSlg. 5461/F).

Der seinerzeitige Verfügungsberechtigte hat nach den mit der Aktenlage übereinstimmenden Feststellungen der belangten Behörde in beiden bezughabenden schriftlichen Warenerklärungen vom 9. und 11. September 1986 die streitverfangene "Board Test Workstation" als "Computer (Funktionseinheit)" unter Angabe der Tarifnummer 84.53 und die Teile hiezu als "Computerteile" der Tarifnummer 84.55 deklariert. Diese Tarifnummern sind - wie oben dargelegt - (objektiv) unrichtig. Außerdem enthielten die beiden schriftlichen Warenerklärungen nicht alle jene sonstigen zweckdienlichen Angaben insbesondere über die nicht ohne weiteres erkennbaren Merkmale und den Verwendungszweck der streitverfangenen Anlage, damit diese richtig tarifiert werden kann. Nach dem oben wiedergegebenen § 52 Abs. 2 lit. f ZollG mußte die schriftliche Warenerklärung die Art und Beschaffenheit der Waren nach sprachgebräuchlicher, handelsüblicher oder zolltarifarischer Benennung enthalten, und zwar in so genauer Form, daß das die Zollabfertigung durchführende Zollorgan sofort und eindeutig feststellen konnte, ob die Waren tatsächlich zu der in der schriftlichen Warenerklärung angegebenen Zolltarifnummer gehören. Im Beschwerdefalle wurde die Benennung nach dem Sprachgebrauch ("Computer") unter Angabe einer falschen Zolltarifnummer gewählt. Bei dieser Erklärung und nach dem äußeren Erscheinungsbild der Anlage war für den die Zollabfertigung durchführenden Zollbeamten nicht erkennbar, daß die streitverfangene "Board Test Workstation" zum Messen elektrischer Größen bei der Erzeugung von "Boards" (Computerteilen) bestimmt ist. Gerade weil, wie oben dargelegt, auch in Waren der Tarifnummer 90.28 automatische Datenverarbeitungsmaschinen integriert sein können, wäre in der schriftlichen Warenerklärung auf den Umstand hinzuweisen gewesen, daß die streitverfangene Anlage zum Testen von analogen, digitalen und hybriden elektronischen Bauelementen eingesetzt wird.

Die Entstehung der Zollschuld kraft Gesetzes nach der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 174 Abs. 3 lit. c ZollG setzt das Vorliegen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus. Die behördliche Annahme des Vorliegens der Voraussetzung (objektiv) unrichtiger oder unvollständiger Angaben in den bezughabenden beiden schriftlichen Warenerklärungen ist, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, nicht rechtswidrig.

Streitentscheidend ist daher noch die Frage, ob im vorliegenden Beschwerdefalle zwischen den unrichtigen und unvollständigen Angaben in den beiden schriftlichen Warenerklärungen und der nicht erfolgten Festsetzung der gesetzmäßigen Eingangsabgaben, wie sich aus dem rechtserheblichen Tatbestandsmerkmal "bewirkt" ergibt, ein Kausalzusammenhang besteht. Dem verbum legale "bewirken" kommt, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem obzitierten Erkenntnis VwSlg. 5461/F dargelegt hat, die Bedeutung von "verursachen" zu. Verursachung ist der Zusammenhang zwischen einem "Tun" oder "Unterlassen" und dem dadurch bewirkten Erfolg. Macht der Abgabepflichtige unrichtige oder unvollständige Angaben, so ist sein Handeln dann ursächlich für den eingetretenen Erfolg, wenn die Abgabenverkürzung bei richtiger oder/und vollständiger Angabe nicht eingetreten wäre. Die Kausalität wird auch mit dem Wort "durch" ausgedrückt. Ursache ist alles, was nicht weggedacht werden kann, ohne den Erfolg wegdenken zu müssen (conditio sine qua non), also die Gesamtheit aller Bedingungen eines Erfolges. Das Verhältnis zwischen Ursache und Wirkung wird als ursächlicher Zusammenhang bezeichnet.

Kausal für die Entstehung der Zollschuld kraft Gesetzes nach der zitierten Gesetzesstelle war im Beschwerdefalle der Umstand, daß die streitverfangene "Board Test Workstation" in der schriftlichen Warenerklärung mit einer falschen Bezeichnung und einer unrichtigen Tarifnummer angemeldet worden war. Hätte der seinerzeitige Verfügungsberechtigte die richtige Bezeichnung und die richtige Tarifnummer gewählt oder alle sonstigen zweckdienlichen Angaben insbesondere über die Merkmale und den Verwendungszweck der Anlage gemacht, dann wäre das Abfertigungszollamt in die Lage versetzt worden, diese richtig zu tarifieren.

Dem Beschwerdeführer bleibt es verwehrt, sich in Hinsicht auf die unrichtigen und unvollständigen Angaben in den beiden schriftlichen Warenerklärungen auf den Untersuchungsgrundsatz im Zuge der inneren Beschau (§ 56 Abs. 4 ZollG) zu berufen. Die innere Beschau durch den Abfertigungsbeamten besteht in der Feststellung der Menge, der Art und Beschaffenheit der Waren nach den Maßstäben und Benennungen des Zolltarifs. Allein dieser Umstand schließt es nicht aus, daß unrichtige oder unvollständige Warenerklärungen abgegeben werden und unentdeckt bleiben. Eine Verpflichtung zur Erklärung des für Zwecke der Einordnung der streitverfangenen "Bord Test Workstation" in die allein zutreffende Nummer 90.28 des Zolltarifes rechtserheblichen Verwendungszweckes und der richtigen Bezeichnung und Angabe der richtigen Tarifnummer bestand schon deshalb, weil automatische Datenverarbeitungsmaschinen, die in Meßgeräten der Nummer 90.28 integriert sind, nicht von der Tarifnummer 84.53 erfaßt werden. Nach den Angaben in der schriftlichen Warenerklärung vom 9. September 1986 und insbesondere auf Grund der Bezeichnung der Ware als "PROZESS COMPUTER FÜR DIE MESSDATENVERARBEITUNG" in der zur Verzollung vorgelegten Handelsrechnung vom 8. September 1986, AR 619 A/86, mußte der Abfertigungsbeamte keine Zweifel an der Richtigkeit der handelsüblichen Benennung sowie der zolltarifarischen Einreihung hegen.

Solcherart war es nicht als rechtswidrig zu erkennen, daß die belangte Behörde die Tatbestandsvoraussetzungen des § 174 Abs. 3 lit. c ZollG im Beschwerdefall als gegeben erachtete.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 5585/F, 5940/F) ist der zollschuldbegründende Tatbestand des § 174 Abs. 3 lit. c ZollG nicht mit subjektiven Tatbestandsmerkmalen ausgestattet. Das subjektive Bewußtsein der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in der Warenerklärung enthaltenen Angaben ist für das Entstehen der Zollschuld kraft Gesetzes ohne Belang. Maßgebend ist vielmehr allein die objektive Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Angaben. Ob die streitgegenständlichen Eingangsabgaben hinterzogen wurden, wird auf Grund der am 21. November 1989 an die Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Klagenfurt erstatteten Anzeige des Hauptzollamtes Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin, Dipl. Ing. M, sowie gegen den Geschäftsführer der Lieferfirma, K, wegen sonstigen Tatbeitrages zur Eingangsabgabenhinterziehung nach den §§ 11 und 35 Abs. 2 FinStrG im gerichtlichen Finanzstrafverfahren zu klären sein. Die Zuständigkeit des Hauptzollamtes Klagenfurt zur Festsetzung der strittigen Eingangsabgaben ergibt sich im fortgesetzten Verfahren aus § 4 Abs. 2 lit. b der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 509/1979, in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung des BGBl. Nr. 404/1989. Demnach ist das Hauptzollamt zur Vorschreibung und Einhebung von Eingangsabgaben, hinsichtlich derer die Abgabenschuld kraft Gesetzes entstanden ist, zuständig, sofern das Hauptzollamt im Zusammenhang mit diesem Abgabenanspruch gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person ein Finanzstrafverfahren einleitet (§ 82 Abs. 3 oder § 83 Abs. 3 FinStrG) oder Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet. Die Zuständigkeit der Finanzlandesdirektion für Kärnten zur Erlassung des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus § 260 Abs. 1 BAO.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde liegt somit entgegen der Beschwerdebehauptung nicht vor.

Mit dem Einwand der Verjährung verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage, weil gemäß § 207 Abs. 2 BAO die Verjährungsfrist bei Zöllen und sonstigen Eingangsabgaben, wenn die Eingangsabgabenschuld - wie im Beschwerdefall - kraft Gesetzes entstanden ist, nicht ein Jahr, sondern fünf Jahre beträgt.

Die Eingangsabgabenschuld entstand im Beschwerdefalle gemäß § 174 Abs. 3 letzter Satz ZollG im Zeitpunkt der Ausfolgung der streitverfangenen Waren durch das Zollamt Rosenbach bei ihrer Abfertigung zum freien Verkehr (vgl. § 46 Abs. 4 lit. a ZollG), somit im September 1986. Gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO begann die fünfjährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 1986 zu laufen und würde demnach frühestens erst mit Ablauf des Jahres 1991 enden. Die bescheidmäßige Nachforderung erfolgte demnach rechtzeitig. Der Verjährungseinrede kommt keine Berechtigung zu.

Solcherart wurde der Beschwerdeführer im Beschwerdepunkt durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt. Die Beschwerde war deshalb gemäß dem § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Anspruch auf Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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