Normen
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Landesbeamter, machte in seinem Antrag auf Durchführung eines Jahresausgleiches für das Kalenderjahr 1989 Fahrtkosten in der Höhe von S 21.134,40, die ihm anläßlich des der Erreichung einer AHS-Matura dienenden Besuches eines Bundesgymnasiums für Berufstätige erwachsen seien, als außergewöhnliche Belastung geltend.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid qualifizierte die belangte Behörde diese Aufwendungen nicht als Berufsfortbildungskosten, die zu den Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 gehörten, sondern als Berufsausbildungskosten, die zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben für die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 zählten. Als außergewöhnliche Belastung könnten die strittigen Aufwendungen - anders als in den Vorjahren - nicht mehr berücksichtigt werden, weil in das EStG 1988 die Begünstigungsbestimmung für Berufsausbildungskosten gemäß § 34 Abs. 8 (gemeint offenbar Abs. 7) EStG 1972 nicht mehr aufgenommen worden sei.
Durch diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer erkennbar in seinem Recht auf Anerkennung der angesprochenen Fahrtkostenaufwendungen als Werbungskosten im Sinn des § 16 Abs. 1 EStG 1988 verletzt. Er behauptet Rechtswidrigkeit "infolge unrichtiger und aktenwidriger Annahme des Sachverhaltes" und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Strittig ist, ob es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fahrtkosten, welche dieser für den Besuch eines Bundesgymnasiums für Berufstätige aufgewendet hat, um Berufsfortbildungskosten oder um Berufsausbildungskosten handelt.
Zutreffend hat sich die belangte Behörde hiezu auf die hg. Erkenntnisse vom 9. April 1986, Zl. 85/13/0147, und vom 4. Februar 1987, Zl. 84/13/0244, berufen. Nach dieser Rechtsprechung ist eine Ausbildung an einer höheren Schule auch dann als Ausbildung und nicht als Fortbildung anzusehen, wenn sie neben einem bereits ausgeübten Beruf im Rahmen des sogenannten "zweiten Bildungsweges" (in einer Abendschule bzw. in Abendkursen) erworben wird. Dies deshalb, weil das in solchen Schulen vermittelte Wissen eine umfassende Ausbildungsgrundlage für verschiedene Berufe darstellt und nicht der spezifischen fachlichen Weiterbildung (= Fortbildung) in einem bestimmten bereits ausgeübten Beruf dient. Der Umstand allein, daß der erfolgreiche Abschluß einer derartigen Schule für das berufliche Fortkommen vorteilhaft sein kann, vermag an dieser Beurteilung schon deswegen nichts zu ändern, weil jede gediegene Ausbildung geeignet ist, die Chancen im (künftigen) Berufsleben zu verbessern, ohne deswegen die Eigenschaften einer Ausbildung zu verlieren. Diese Grundsätze gelangen auch im Beschwerdefall einer AHS-Ausbildung zur Anwendung.
Der Beschwerdeführer räumt auch ein, daß der Abschluß einer solchen Schule nicht unbedingt der beruflichen Fortbildung diene, meint aber, es wäre auf seine subjektiven Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Als Bauführer könne er bei Vorliegen der schulischen Voraussetzungen in die Verwendungsgruppe B eingestuft werden.
Hiezu ist auf das hg. Erkenntnis vom 6. November 1990, Zl. 90/14/0219, zu verweisen, in dem der Gerichtshof ausgesprochen hat, daß ein Hochschulstudium eines B-Beamten, das auch betrieben wird, um die Voraussetzungen für die Überstellung in einen höheren beruflichen Werdegang zu erfüllen, der Hochschulreife voraussetzt, nicht als Berufsfortbildung angesehen werden kann. Entsprechendes gilt auch für den AHS-Besuch eines Beamten zum Zwecke der Überstellbarkeit in die Verwendungsgruppe B.
Die belangte Behörde hat somit zu Recht Berufsausbildungskosten, welche keine Werbungskosten darstellen, angenommen. Auf die für solche Kosten durch das EStG 1988 geänderte Rechtslage wurde bereits im angefochtenen Bescheid hingewiesen (vgl. hiezu auch Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 34 EStG 1988, Einzelfälle, Stichwort "Berufsausbildungskosten").
Die Verfahrensrüge wurde vom Beschwerdeführer nicht ausgeführt; auch der Verwaltungsgerichtshof kann keinen wesentlichen Verfahrensmangel erkennen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
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