VwGH 90/14/0239

VwGH90/14/02395.3.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Reichel sowie die Hofräte Dr Hnatek und Dr Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr Cerne, über die Beschwerde der RAIFFEISENBANK X regGenmbH gegen den Bescheid (Beschwerdeentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Kärnten als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 20. September 1990, Zl 237-6/90, betreffend Beschlagnahme von Unterlagen, den Beschluß gefaßt:

Normen

FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §89 Abs1;
FinStrG §89 Abs5;
KWG 1979 §23 Abs2 Z1;
VwGG §34 Abs1;
FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §89 Abs1;
FinStrG §89 Abs5;
KWG 1979 §23 Abs2 Z1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 2.760 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird sowohl auf den hg Beschluß vom 29. Jänner 1991, Z 90/14/0118, als auch auf das hg Erkenntnis vom selben Tag, Zl 90/14/0112, verwiesen. Die in diesen Entscheidungen aufscheinenden Kurzbezeichnungen werden weiterhin verwendet.

Nachdem das Finanzamt Spittal an der Drau die vom Vorsitzenden übergegebenen Tagesstrazzen ausgewertet und den Schluß gezogen hatte, daß am 12. September 1983 von einem der Nummer nach bestimmten Sparbuch (in der Folge Sparbuch) ein Betrag von 200.000 S abgehoben worden sei, wodurch der Verdacht gegenüber dem Kunden, er habe das Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach S 33 Abs 1 FinStrG begangen, weiter erhärtet worden sei, verfügte es mit Beschlagnahmeanordnung (Bescheid) vom 20. April 1990 die Abnahme der sich im Gewahrsame der Beschwerdeführerin befindlichen Abschriften des Sparbuches für die Jahre 1983 bis 1987. Zur Begründung wurde ausgeführt, die angeführten Unterlagen kämen im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren gegen den Kunden als Beweismittel in Betracht. Die Beschwerdeführerin brachte gegenüber den einschreitenden Organwaltern des genannten Finanzamtes die selben Einwendungen wie anläßlich des Vollzuges der Beschlagnahmeanordnung vom 19. Jänner 1990 vor, worauf die Abschriften des Sparbuches unter Siegel genommen und dem Vorsitzenden übergeben wurden. Der Vorsitzende ordnete mit Bescheid vom 30. April 1990 die Beschlagnahme der vom Finanzamt der Beschwerdeführerin abgenommenen Abschriften des Sparbuches nach § 89 Abs 5 FinStrG an. Das gegen diesen Bescheid gerichtete Rechtsmittel der Beschwerde wurde mit Rechtsmittelentscheidung vom 23. Juli 1990, Zl 186/1-6/90, abgewiesen, wogegen eine unter der hg Zl 90/14/0238 protokollierte Beschwerde erhoben wurde.

Gegen die Beschlagnahmeanordnung vom 20. April 1990 ergriff die Beschwerdeführerin ebenfalls das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei sie zur Begründung unter Hinweis auf die Ausführungen in dem bereits erwähnten hg anhängig gewesenen Verfahren im wesentlichen behauptete, mit der Beschlagnahme der Abschriften des Sparbuches werde ein unzulässiger Erkundungsbeweis durchgeführt. Die bereits vollzogene Beschlagnahme sei daher rechtswidrig erfolgt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde das Rechtsmittel ab, wobei sie zur Begründung unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 89 Abs 5 FinStrG ausführte, erst der Vorsitzende habe im vorliegenden Fall bescheidmäßig darüber zu entscheiden, ob die Abschriften des Sparbuches der Beschlagnahme unterlägen. Dieser Entscheidungspflicht sei der Vorsitzende mit Bescheid vom 30. April 1990 bereits nachgekommen. Der Beschlagnahmeanordnung vom 20. April 1990 komme daher nur die Bedeutung einer verfahrensleitenden Maßnahme zu, die nicht mit gesondertem Rechtsmittel anfechtbar sei. Im gegenständlichen Verfahren komme eine weitere Untersuchung der mutmaßlichen Beweismittel nicht in Frage. Diese Untersuchung stehe nur dem Vorsitzenden zu, die - wie ausgeführt - bereits erfolgt sei. Überdies gelte die Beschlagnahmeanordnung vom 20. April 1990 durch den Bescheid des Vorsitzenden vom 30. April 1990, dessen Rechtmäßigkeit durch die Rechtsmittelentscheidung vom 23. Juli 1990 bestätigt worden sei, als ersetzt. Die bekämpfte Beschlagnahmeanordnung vom 20. April 1990 gehöre daher nicht mehr dem Rechtsbestand an, weswegen dem dagegen erhobenen Rechtsmittel der Beschwerde keine Berechtigung zukomme.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem aus § 23 KWG erfließenden Recht auf Nichtbeschlagnahme der Abschriften des Sparbuches nach § 89 Abs 1 FinStrG ungeachtet dessen, daß der Vorsitzende nach § 89 Abs 5 leg. cit über die Beschlagnahme derselben bereits entschieden hat, verletzt.

In ihrer Gegenschrift beantragt die belangte Behörde, die Beschwerde möge zurückgewiesen, allenfalls als unbegründet und jedenfalls kostenpflichtig abgewiesen werden.

Die vorliegende Beschwerdesache ist - soweit für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof von Relevanz -sowohl vom Sachverhalt als auch vom Inhalt des angefochtenen Bescheides und der Beschwerdeausführungen her weitgehend ident mit jener, die im bereits erwähnten Beschluß vom 29. Jänner 1991, Zl 90/14/0118, entschieden wurde. Die Beschwerdeführerin wurde im eben erwähnten Beschwerdefall vom selben Rechtsfreund vertreten. Der einzige Unterschied zum eben erwähnten Beschluß besteht darin, daß im nunmehrigen Verfahren strittig ist, ob Abschriften des Sparbuches zu Recht beschlagnahmt wurden, wehrend im erwähnten Verfahren dies in bezug auf Tagesstrazzen samt zugehörigem Microfilm strittig war. Wie der Verwaltungsgerichtshof im eben zitierten Beschluß, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG hingewiesen wird, entschieden hat, gehört eine gemäß § 89 Abs 1 FinStrG erlassene Beschlagnahmeanordnung dann nicht mehr dem Rechtsbestand an, wenn der Vorsitzende über die Beschlagnahme von Beweismitteln nach § 89 Abs 5 leg. cit bereits entschieden hat. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die (weitere) Begründung dieses Beschlusses verwiesen.

Der Beschwerde mangelt somit die Berechtigung zu ihrer Erhebung, weswegen sie mit Beschluß zurückzuweisen war. Es erübrigte sich daher, auf die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften einzugehen.

Von der beantragten Verhandlung konnte im Sinn des § 39 Abs 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl Nr 206.

W i e n , am 5. März 1991

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